| G | Sektion G — Physik |
| | Anmerkung:- In dieser Sektion wird der folgende Begriff mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
- "Veränderliche" bedeutet ein charakteristisches Merkmal oder eine Eigenschaft (z.B. eine Abmessung; einen physikalischen Zustand, wie Temperatur; eine Beschaffenheit, wie Dichte oder Farbe), die an einer bestimmten Sache (z.B. an einem Gegenstand, einer Stoffmenge, einem Lichtstrahl) und in einem bestimmten Augenblick gemessen werden kann; die Veränderliche kann sich ändern, sodass ihr Zahlenwert zu verschiedenen Zeiten oder unter verschiedenen Bedingungen oder in bestimmten Fällen verschieden groß sein kann. Die Veränderliche kann aber auch für eine bestimmte Sache unter gewissen Bedingungen oder für praktische Zwecke konstant sein (z.B. kann die Länge eines Stabes für viele Zwecke als konstant angesehen werden).
- Es sind die Definitionen von Begriffen oder Ausdrücken in den Anmerkungen zu einzelnen Klassen dieser Sektion zu beachten, besonders "Messen" in G01 und "Steuern" und "Regeln" in G05.
- Das Klassifizieren kann in dieser Sektion mehr Schwierigkeiten als in anderen Sektionen bereiten, weil die Unterscheidung zwischen verschiedenen Anwendungsgebieten in sehr viel stärkerem Ausmaß auf Unterschieden in der Absicht des Benutzers als auf konstruktiven Unterschieden oder auf Unterschieden in der Art der Verwendung der Erfindung beruht, und auch, weil die hier behandelten Gegenstände im Wesentlichen eher Einrichtungen oder Kombinationen mit gemeinsamem Wesen oder gemeinsamen Bestandteilen darstellen als "Dinge" betreffen, die schon für sich unterscheidbar sind. So kann eine Information (z.B. eine Reihe von Symbolen) zum Zwecke der Unterrichtung oder der Reklame (G09) dargestellt werden, um Messresultate anzuzeigen (G01), um eine Information von oder zu einer entfernten Stelle zu übermitteln (G08). Die zur Beschreibung der Verwendung gemachten Angaben hängen von Merkmalen ab, die für die Form des betreffenden Gerätes unwesentlich sein können, z.B. Merkmale, die die erwünschte Wirkung auf die Person betreffen, die die Darstellung wahrnimmt, oder solche, die sich auf die Darstellung von aus der Ferne gesteuerten Informationen beziehen. Ferner kann eine Einrichtung, die auf eine Zustandsänderung, z.B. im Druck einer Flüssigkeit, anspricht, ohne Änderung der Einrichtung dazu benutzt werden, Angaben über diesen Druck (G01L) oder über einen anderen Zustand, der mit dem Druck zusammenhängt, zu geben (eine andere Unterklasse von G01, z.B. G01K für die Temperatur), den Druck oder seinen Verlauf (G07C) aufzuzeichnen, einen Alarm auszulösen (G08B) oder um andere Einrichtungen zu steuern (G05).
- Das Klassifikationssystem soll es möglich machen, Gegenstände ähnlicher Natur (wie oben angegeben) an gleicher Stelle einzuordnen, und es ist deshalb besonders wichtig, den Kern jedes technischen Gegenstandes zu bestimmen, bevor er genau eingeordnet werden kann.
|
| G08 | Signalwesen (Anzeige- oder Sichtvorrichtungen an sich G09F; Übertragung von Bildern H04N) |
| G08G | Anlagen zur Steuerung, Regelung oder Überwachung des Verkehrs (Leiten des Eisenbahnverkehrs, Sicherungstechnik für den Eisenbahnverkehr B61L; Anordnung von Wegweisern oder Verkehrszeichen E01F 9/00; Radar-Systeme oder vergleichbare Systeme, ausgebildet zur Verkehrsüberwachung G01S 13/91; Sonar- oder Lidarsysteme, ausgebildet zur Verkehrsüberwachung G01S 15/88 , G01S 17/88) [2] |
| | Anmerkung:- Diese Unterklasse umfasst:
- die Identifizierung von Verkehrssündern;
- Anzeigen der Position von Fahrzeugen zur Steuerung, Regelung oder Überwachung des Verkehrs; [7]
- Navigationssysteme zur Steuerung, Regelung oder Überwachung des Verkehrs, d.h. Systeme, bei denen die Instruktionen bzw. Eingangssignale für die Navigation von außen übermittelt und nicht durch Fahrzeugdaten erzeugt werden; [7]
- die Anzeige freier Plätze auf Parkplätzen oder in den Parkhäusern.
|
| G08G 1/00 | Anlagen zur Verkehrs-Regelung oder -Überwachung für Straßenfahrzeuge |
| G08G 1/005 | . | einschließlich Führungsanzeigen für Fußgänger [5] |
|
| G08G 1/01 | . | Erfassen des Verkehrsflusses zum Zweck der Zählung oder der Steuerung (G08G 1/07-G08G 1/14 haben Vorrang) |
|
| G08G 1/015 | . . | mit Einrichtungen zur Unterscheidung zwischen zwei oder mehr Typen von Fahrzeugen, z.B. zwischen Kraftwagen und Fahrrädern |
|
| G08G 1/017 | |
| G08G 1/02 | . . | mit in die Straße eingebauten Schwellen (Schwellen oder andere Detektoren, die auf das Vorbeifahren von Fahrzeugen ansprechen, E01F 11/00) |
|
| G08G 1/04 | . . | mit optischen oder Ultraschalldetektoren |
|
| G08G 1/042 | . . | mit induktiven oder magnetischen Detektoren [5] |
|
| G08G 1/048 | . . | mit Maßnahmen zum Ausgleichen von Umweltbedingungen oder anderen Einflüssen, z.B. Schnee, Fahrzeug hält am Ort des Detektors [5] |
|
| G08G 1/052 | . . | mit Einrichtungen zur Bestimmung der Geschwindigkeit oder zu hoher Geschwindigkeit [5] |
|
| G08G 1/054 | . . . | mit Fotografieren von zu schnell fahrenden Fahrzeugen [5] |
|
| G08G 1/056 | . . | mit Einrichtungen zum Erkennen der Fahrtrichtung [5] |
|
| G08G 1/065 | . | Zählen der Fahrzeuge in einem Straßenabschnitt oder in einem Parkbereich, d.h. Vergleich der Zahl von ankommenden und abfahrenden Fahrzeugen |
|
| G08G 1/07 | . | Steuerung von Verkehrssignalen |
|
| G08G 1/08 | . . | entsprechend der erfassten Zahl oder der Geschwindigkeit von Fahrzeugen |
|
| G08G 1/081 | . . | mit mehreren Kreuzungen, die eine gemeinsame Steuerung haben [5] |
|
| G08G 1/082 | . . . | Überwachung der Zeit zwischen dem Beginn der gleichen Signalphase bei benachbarten Kreuzungen [5] |
|
| G08G 1/083 | . . . | mit Überwachung der Zeitzuteilung der einzelnen Phasen [5] |
|
| G08G 1/085 | . . | mit einem freilaufenden Zeitgeber |
|
| G08G 1/087 | . . | vorrangiger Eingriff in die Verkehrs-Regelung, z.B. durch ein Signal, welches von einem Notfall-Fahrzeug übermittelt wird [5] |
|
| G08G 1/09 | . | Anordnungen zur Abgabe variabler Verkehrsinstruktionen (Anzeige-Einrichtungen für sich ändernde Informationen G09F 9/00) |
|
| G08G 1/095 | |
| G08G 1/0955 | |
| G08G 1/096 | . . | versehen mit Anzeigevorrichtungen, in denen eine vorrückende Marke die verstrichene Zeit, z.B. die Grünphase, zeigt |
|
| G08G 1/0962 | . . | mit einer im Fahrzeug angebrachten Meldeeinrichtung, z.B. für Sprachmeldungen [5] |
|
| G08G 1/0965 | . . . | empfänglich für Signale von einem anderen Fahrzeug, z.B. einem Notfall-Fahrzeug [5] |
|
| G08G 1/0967 | . . . | Systeme, die Verkehrsinformationen, z.B. Wetter, Geschwindigkeitsbegrenzungen, miteinbeziehen (Übertragung von Navigationsanweisungen zum Fahrzeug G08G 1/0968) [5] |
|
| G08G 1/0968 | . . . | Systeme, die die Übertragung von Navigationsanweisungen zum Fahrzeug miteinbeziehen [5] |
|
| G08G 1/0969 | . . . . | mit Bildschirmdarstellungen in Form einer Straßenkarte [5] |
|
| G08G 1/097 | . | Überwachung von Verkehrs-Regelungssystemen, z.B. durch Auslösung eines Alarms, wenn zwei sich kreuzende Straßen gleichzeitig grünes Licht haben |
|
| G08G 1/123 | . | Anzeige des Ortes von Fahrzeugen, z.B. fahrplanmäßig verkehrender Fahrzeuge (Übertragung von Navigationsinstruktionen zum Fahrzeug G08G 1/0968) [5] |
|
| G08G 1/127 | . . | an eine zentrale Station [5] |
|
| G08G 1/13 | . . . | mit Anzeigen in Form einer Straßenkarte [5] |
|
| G08G 1/133 | |
| G08G 1/137 | . . . | mit Anzeigen in Form einer Straßenkarte [5] |
|
| G08G 1/14 | . | Anzeige einzelner freier Plätze in Parkbereichen |
|
| G08G 1/16 | . | Anti-Kollisions-Systeme (Antriebs-Steuerungssysteme von Straßenfahrzeugen zum Vorausberechnen oder Vermeiden wahrscheinlicher oder drohender Kollision anders als durch Steuern eines bestimmten Unteraggregats B60W 30/08) [2, 2006.01] |
|
| G08G 3/00 | Anlagen zur Verkehrs-Regelung oder Überwachung für Wasserfahrzeuge (Fahrwasserkennzeichnung B63B 22/16 , B63B 51/00) |
| G08G 3/02 | . | Anti-Kollisions-Systeme |
|
| G08G 5/00 | Anlagen zur Verkehrs-Regelung oder Überwachung für Luftfahrzeuge [2] |
| G08G 5/02 | . | Automatische Landehilfen, d.h. Systeme, in denen Flugdaten ankommender Flugzeuge so verarbeitet werden, dass sich Landedaten ergeben (Landehilfen angeordnet im oder am Flugzeug B64D 45/04; optische und akustische Landehilfen B64F 1/18) |
|
| G08G 5/04 | . | Anti-Kollisions-Systeme |
|
| G08G 5/06 | . | Systeme für den Verkehr am Boden [2] |
|
| G08G 7/00 | Anlagen zur gleichzeitigen Verkehrs-Regelung oder -Überwachung für mindestens zwei verschiedene Arten von Fahrzeugen [2] |
| G08G 7/02 | . | Anti-Kollisions-Systeme [2] |
|
| G08G 9/00 | Anlagen zur Verkehrs-Regelung oder -Überwachung für Fahrzeuge, insoweit als die Fahrzeuggattung unerheblich oder nicht angegeben ist [2] |
| G08G 9/02 | . | Anti-Kollisions-Systeme [2] |
|
| G08G 99/00 | Sachverhalte, soweit nicht in anderen Gruppen dieser Unterklasse vorgesehen [2006.01] |