| G | Sektion G — Physik |
| | Anmerkung:- In dieser Sektion wird der folgende Begriff mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
- "Veränderliche" bedeutet ein charakteristisches Merkmal oder eine Eigenschaft (z.B. eine Abmessung; einen physikalischen Zustand, wie Temperatur; eine Beschaffenheit, wie Dichte oder Farbe), die an einer bestimmten Sache (z.B. an einem Gegenstand, einer Stoffmenge, einem Lichtstrahl) und in einem bestimmten Augenblick gemessen werden kann; die Veränderliche kann sich ändern, sodass ihr Zahlenwert zu verschiedenen Zeiten oder unter verschiedenen Bedingungen oder in bestimmten Fällen verschieden groß sein kann. Die Veränderliche kann aber auch für eine bestimmte Sache unter gewissen Bedingungen oder für praktische Zwecke konstant sein (z.B. kann die Länge eines Stabes für viele Zwecke als konstant angesehen werden).
- Es sind die Definitionen von Begriffen oder Ausdrücken in den Anmerkungen zu einzelnen Klassen dieser Sektion zu beachten, besonders "Messen" in G01 und "Steuern" und "Regeln" in G05.
- Das Klassifizieren kann in dieser Sektion mehr Schwierigkeiten als in anderen Sektionen bereiten, weil die Unterscheidung zwischen verschiedenen Anwendungsgebieten in sehr viel stärkerem Ausmaß auf Unterschieden in der Absicht des Benutzers als auf konstruktiven Unterschieden oder auf Unterschieden in der Art der Verwendung der Erfindung beruht, und auch, weil die hier behandelten Gegenstände im Wesentlichen eher Einrichtungen oder Kombinationen mit gemeinsamem Wesen oder gemeinsamen Bestandteilen darstellen als "Dinge" betreffen, die schon für sich unterscheidbar sind. So kann eine Information (z.B. eine Reihe von Symbolen) zum Zwecke der Unterrichtung oder der Reklame (G09) dargestellt werden, um Messresultate anzuzeigen (G01), um eine Information von oder zu einer entfernten Stelle zu übermitteln (G08). Die zur Beschreibung der Verwendung gemachten Angaben hängen von Merkmalen ab, die für die Form des betreffenden Gerätes unwesentlich sein können, z.B. Merkmale, die die erwünschte Wirkung auf die Person betreffen, die die Darstellung wahrnimmt, oder solche, die sich auf die Darstellung von aus der Ferne gesteuerten Informationen beziehen. Ferner kann eine Einrichtung, die auf eine Zustandsänderung, z.B. im Druck einer Flüssigkeit, anspricht, ohne Änderung der Einrichtung dazu benutzt werden, Angaben über diesen Druck (G01L) oder über einen anderen Zustand, der mit dem Druck zusammenhängt, zu geben (eine andere Unterklasse von G01, z.B. G01K für die Temperatur), den Druck oder seinen Verlauf (G07C) aufzuzeichnen, einen Alarm auszulösen (G08B) oder um andere Einrichtungen zu steuern (G05).
- Das Klassifikationssystem soll es möglich machen, Gegenstände ähnlicher Natur (wie oben angegeben) an gleicher Stelle einzuordnen, und es ist deshalb besonders wichtig, den Kern jedes technischen Gegenstandes zu bestimmen, bevor er genau eingeordnet werden kann.
|
| G08 | Signalwesen (Anzeige- oder Sichtvorrichtungen an sich G09F; Übertragung von Bildern H04N) |
| G08B | Signalisier- oder Rufsysteme; Befehlstelegrafen; Alarmsysteme (Signalisieranordnungen an Fahrzeugen B60Q , B62D 41/00; Signalsysteme oder Vorrichtungen der Eisenbahn B61L; an Fahrrädern B62J 3/00 , B62J 6/00; Tresore oder Panzerkammern mit Alarmvorrichtungen E05G; Signalisier- oder Alarmvorrichtungen in Bergwerken E21F 17/18; empfindliche Messinstrumente oder -fühler, siehe die zuständigen Unterklassen von G01; Verkehrsregelungssysteme G08G; visuelle Anzeigeeinrichtungen G09; tonerzeugende Vorrichtungen G10; Funkwellen- oder Nahfeld-Rufsysteme H04B 5/00 , H04B 7/00; Anordnungen für das selektive Rufen von einer Station zur anderen H04Q 7/00 , H04Q 9/00; Lautsprecher, Mikrofone, Schallplatten-Tonabnehmer oder ähnliche akustische elektromechanische Wandler H04R) |
| | Anmerkung:- Diese Unterklasse umfasst auch Einrichtungen zum Erkennen oder Unschädlichmachen von Einbrechern.
- Diese Unterklasse umfasst nicht:
- das bloße Vorsehen einer hörbaren oder sichtbaren Signalvorrichtung an einem Mess- oder Schaltgerät;
- Alarmsysteme zum Anzeigen dafür, dass eine besondere Veränderliche einen vorbestimmten Wert über- oder unterschritten hat; diese Alarmsysteme werden von den zuständigen Unterklassen von Klasse G01 zum Messen jener Veränderlichen umfasst;
- Alarme für besondere Verfahren oder Arten von Maschinen oder Geräten; diese werden von den zuständigen Unterklassen für die Verfahren, Maschinen oder Geräte umfasst.
- In dieser Unterklasse wird der folgende Begriff mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
- "Systeme" umfasst auch besondere Vorrichtungen dafür.
|
| | Sachverzeichnis der Unterklasse |
| G08C | Übertragungssysteme für Messwerte, Regel-, Steuer- oder ähnliche Signale (druckmittelbetriebene Systeme F15B; Abtastelemente für besondere physikalische Veränderliche, siehe die entsprechenden Unterklassen, z.B. von G01 , H01; Anzeige- oder Aufzeichnungsvorrichtungen, siehe die entsprechenden Unterklassen, z.B. G01D , G09F; mechanische Vorrichtungen zum Übertragen der Ausgangssignale von Abtastern in eine unterschiedliche Veränderliche G01D 5/00; selbstabgleichende Brücken G01R; Steuern oder Regeln der Lage allgemein G05D 3/00; mechanische Steuer- oder Regelsysteme G05G; Systeme nur zum Übertragen von Ein/Aus- Signalen, Systeme zum Übertragen eines Alarmzustandes G08B; Befehlstelegrafen G08B 9/00; Erzeugen elektrischer Impulse H03K; Codieren, Decodieren oder Codeumwandlung allgemein H03M; Übertragung digitaler Informationen H04L; selektives Rufen von einer Station zu einer anderen H04Q 9/00) [4] |
| | Sachverzeichnis der UnterklasseÜbertragungssysteme allgemein | | elektrisch; nichtelektrisch | G08C 19/00; G08C 23/00 | Systeme zum Übertragen der Stellung eines Gegenstandes | G08C 21/00 | Anordnungen, gekennzeichnet durch die Übertragungsverfahren | | multiplex; Anwendung einer drahtlosen Verbindung | G08C 15/00; G08C 17/00 | Verarbeiten von Signalen | | Differenzierung, Verzögern | G08C 13/00 | Überwachen, Verhüten oder Berichtigen von Fehlern | G08C 25/00 |
|
| G08G | Anlagen zur Steuerung, Regelung oder Überwachung des Verkehrs (Leiten des Eisenbahnverkehrs, Sicherungstechnik für den Eisenbahnverkehr B61L; Anordnung von Wegweisern oder Verkehrszeichen E01F 9/00; Radar-Systeme oder vergleichbare Systeme, ausgebildet zur Verkehrsüberwachung G01S 13/91; Sonar- oder Lidarsysteme, ausgebildet zur Verkehrsüberwachung G01S 15/88 , G01S 17/88) [2] |
| | Anmerkung:- Diese Unterklasse umfasst:
- die Identifizierung von Verkehrssündern;
- Anzeigen der Position von Fahrzeugen zur Steuerung, Regelung oder Überwachung des Verkehrs; [7]
- Navigationssysteme zur Steuerung, Regelung oder Überwachung des Verkehrs, d.h. Systeme, bei denen die Instruktionen bzw. Eingangssignale für die Navigation von außen übermittelt und nicht durch Fahrzeugdaten erzeugt werden; [7]
- die Anzeige freier Plätze auf Parkplätzen oder in den Parkhäusern.
|