| F | Sektion F — Maschinenbau; Beleuchtung; Heizung; Waffen; Sprengen |
| | Waffen; Sprengwesen |
| F41 | Waffen |
| | Anmerkung:- Diese Klasse umfasst auch Mittel zur Übung und Schulung, die Gesichtspunkte der Simulation aufweisen können, z.B. in Vorrichtungen für so genannte "militärische Sandkastenspiele", obwohl Simulatoren grundsätzlich von Klasse G09 umfasst werden.
- In dieser Klasse werden die folgenden Begriffe mit den angegebenen Bedeutungen verwendet:
- "Handfeuerwaffe" bedeutet eine Feuerwaffe, die in der Regel beim Abfeuern in einer oder beiden Händen gehalten wird. Dieser Begriff beinhaltet jedoch auch ein leichtes MG, das beim Abfeuern auf einem Dreibein o.Ä. aufliegt; [5]
- "Waffe" bedeutet jegliche Waffe mit einem Rohr und einem Abzug oder Abfeuerungsmechanismus, um ein Geschoss abzuschießen; sei es Artillerie oder eine Handfeuerwaffe. Unter Verwendung von verbrennbaren oder explosiven Treibladungen, Luftdruck, elektromagnetischen oder anderen Antriebskräften; [5]
- "Revolverartige Schusswaffen" bedeuten Schusswaffen mit drehbarem Trommelmagazin, dessen Patronenlager aufeinanderfolgend als Abschusspatronenlager genutzt werden; [5]
- "Revolver" bedeutet eine revolverartige Pistole; [5]
- "Halbautomatische Handfeuerwaffe" [Selbstlader] bedeutet eine Handfeuerwaffe, aus welcher ein Geschoss nach Betätigung des Abzugs abgefeuert wird, welche dann in eine Schießbereitschaftsstellung zurückgeht, aus der ein nachfolgender Schuss nach erneuter Betätigung des Abzugs abgefeuert werden kann;
- "Automatische Waffe" bedeutet eine Waffe, die, solange der Abzug durchgedrückt ist, feuert;
- "Zielen" bedeutet, die Richtung, wie sie durch eine so genannte Zielvorrichtung definiert wird, wird mit der Zielrichtung in visuelle Übereinstimmung gebracht;
- "Einvisieren" bedeutet, eine Waffe in diejenige Richtung bringen, die von derjenigen der Zielvorrichtung um Korrekturen abweicht, um dadurch das Treffen des Zieles zu ermöglichen;
- "Richten" bedeutet das Einstellen einer Waffe in die zum Treffen eines Zieles richtige Stellung.
- Es ist die dem Titel der Klasse F42 folgende Definition der Ausdrücke "Projektil", "Geschoss" und "Rakete" in Anmerkung (2) zu beachten. [4]
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| F41H | Panzerung; Panzertürme; gepanzerte oder bewaffnete Fahrzeuge; Mittel zum Angriff oder zur Verteidigung, z.B. Tarnung, allgemein |
| | Sachverzeichnis der Unterklasse |
| F41H 1/00 | Am Körper zu tragende Schutzvorrichtungen (Schilde für Personenschutz F41H 5/08; zum Schutz gegen chemische Kampfstoffe A62B) |
| F41H 1/02 | . | Gepanzerte oder geschossabhaltende Kleidungsstücke; zusammengesetzte Schutzgewebe |
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| F41H 1/04 | |
| F41H 1/06 | . . | aus Stahl; Kopfschilde aus Stahl |
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| F41H 1/08 | . . | aus Kunststoff; Kopfschilde aus Kunststoff |
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| F41H 3/00 | Tarnung, d.h. Mittel oder Verfahren zum Verbergen oder Unauffindbarmachen (für Schiffe B63G 8/34 , B63G 13/02) |
| F41H 3/02 | . | Tarnabdeckungen, z.B. Schirme, Netze (Herstellen derselben, siehe die entsprechenden Klassen hierfür, z.B. D04) |
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| F41H 5/00 | Panzerung; Panzerplatten (Verfahren zur Herstellung oder Behandlung B21 , C21) |
| F41H 5/007 | . | Reaktive Panzerung; dynamisch wirkende Panzerung [5] |
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| F41H 5/013 | . | Befestigung von Panzerplatten [5] |
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| F41H 5/02 | |
| F41H 5/04 | . . | zusammengesetzt aus mehr als einer Schicht |
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| F41H 5/06 | |
| F41H 5/08 | |
| F41H 5/10 | . . . | Bajonettspaten, d.h. wahlweise als Spaten, Bajonett oder als Schutz gegen Schützenfeuer verwendbar |
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| F41H 5/12 | . . | für Handfeuerwaffen; für leichte Raketenwerfer |
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| F41H 5/14 | . . . | Fahrbare Panzerschilde |
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| F41H 5/16 | |
| F41H 5/18 | . . | Rotierende Schutzschilde |
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| F41H 5/20 | |
| F41H 5/22 | . | Mannlochdeckel, z.B. an Tanks (allgemein F16J) |
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| F41H 5/24 | . | fest eingebaut, z.B. bei Befestigungsanlagen |
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| F41H 5/26 | . | Gucklöcher; Fenster (Herstellung oder Zusammensetzung von Glas C03); Abdeckungen dafür |
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| F41H 7/00 | Gepanzerte oder bewaffnete Fahrzeuge (allgemeine Merkmale an Fahrzeugen B60; gepanzerte oder bewaffnete Schiffe B63G; gepanzerte oder bewaffnete Flugzeuge B64D; Lafettierte Waffen, z.B. Maschinengewehre, auf Fahrzeugen F41A 23/00) |
| F41H 7/02 | . | Landfahrzeuge mit Panzerung, z.B. Panzerfahrzeuge (Kettenfahrzeuge und deren Lenkung B62D) |
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| F41H 7/03 | . . | Druckkabinen für die Mannschaft; Mittel, um den Eintritt von schädlichen Stoffen, z.B. Verbrennungsgase von Geschützrohren, in Mannschaftsräume zu verhindern; Dichtungsanordnungen [5] |
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| F41H 7/04 | . . | Aufbau der Panzerung (allgemein F41H 5/00) |
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| F41H 7/10 | |
| F41H 9/00 | Ausrüstung für Angriff oder Verteidigung mittels Flammenwerfern, Gas- oder Rauchentwicklern; Ausrüstung für chemische Kriegführung (Schutz gegenüber Chemikalien A62B) |
| F41H 9/02 | . | Flammenwerfgeräte (zum Zerstören der Vegetation A01M 15/00) |
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| F41H 9/04 | . | Gasabblasgeräte, z.B. für Tränengas (F41H 9/10 hat Vorrang) |
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| F41H 9/06 | . | Geräte zum Erzeugen künstlichen Nebels oder von Rauchvorhängen (Werfer für Nebelwurfkörper, z.B. auf Fahrzeugen montiert, F42B 5/155) |
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| F41H 9/08 | . . | Rauchkörper ohne Treibladung, d.h. stationär [5] |
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| F41H 9/10 | . | Selbstverteidigungsvorrichtungen mit abstoßenden Gasen oder Chemikalien, von Hand oder am Körper getragen [5] |
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| F41H 11/00 | Verteidigungsanlagen; Verteidigungsvorrichtungen (konstruktive Belange siehe Sektion E , z.B. E04H 9/04) |
| F41H 11/02 | |
| F41H 11/04 | |
| F41H 11/05 | . | Netzsperren für die Hafenverteidigung |
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| F41H 11/06 | . | Selbstschusseinrichtungen |
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| F41H 11/08 | . | Stacheldrahthindernisse; Barrikaden; Palisaden; Tankfallen; Fahrzeugsperren; Fußangeln |
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| F41H 11/10 | . . | Aufstellvorrichtungen, z.B. Vorrichtungen zum Abspulen von Stacheldraht |
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| F41H 11/11 | . . | Räumen von Stacheldrahthindernissen (Ausrüstung von Handfeuerwaffen zum Drahtschneiden F41C 27/20) [5] |
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| F41H 11/12 | . | Vorrichtungen zum Wegräumen von Minenfeldern (Räumen von Seeminen B63G) |
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| F41H 11/14 | . . | mit elektrisch gezündeten Sprengschnüren, z.B. Minenräumschlangen |
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| F41H 11/16 | . . | Selbstangetriebene Minenräumfahrzeuge |
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| F41H 13/00 | Mittel für Angriff oder Verteidigung, soweit nicht anderweitig vorgesehen |