CSektion C — Chemie; Hüttenwesen
Anmerkung:
  1. In Sektion C sind die Definitionen von Gruppen chemischer Elemente wie folgt:
    1. Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
    2. Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
    3. Lanthaniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
    4. Seltene Erden: Sc, Y, Lanthaniden
    5. Actiniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
    6. Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
    7. Halogene: F, Cl, Br, J, At
    8. Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
    9. Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
    10. Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
    11. Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
    12. Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
    13. Eisengruppe: Fe, Co, Ni
    14. Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
    15. Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
    16. Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
  2. Sektion C umfasst:
    1. Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
    2. Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
    3. Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
    4. Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
    5. Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
  3. Auf folgende Regeln wird hingewiesen:
    1. Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
    2. In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
    3. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B. :
      • bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
      • chemische Reinigung von Luft in A61L;
      • chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
      • chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
      • Imprägnieren von Holz in B27K;
      • chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
      • fotografische Materialien und Verfahren in G03 und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
    4. In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für
      • Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
      • Nahrungsmittel, umfasst von A23;
      • Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
    5. Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
Kombinatorische Technologie [2006.01]
Hierarchische Anzeige einschalten: C40C40Kombinatorische Technologie [2006.01]
Hierarchische Anzeige einschalten: C40BLink zur Definition für IPC-Symbol: C40BC40BKombinatorische Chemie; Bibliotheken, z.B. chemische Bibliotheken, in silico Bibliotheken [2006.01]
Anmerkung:
  1. In dieser Unterklasse ist die "Erste-Stelle-Vorrangregel" anzuwenden, d.h. in jeder Hierarchiestufe ist an der ersten geeigneten Stelle zu klassifizieren. [2006.01]
  2. In dieser Unterklasse werden Sachverhalte von Interesse auch an anderer geeigneter Stelle eingeordnet: [2006.01]
    1. (a) Mitglieder der Bibliotheken werden an geeignete anderweitige Stellen der IPC (z.B. in Sektion C) gemäß der bestehenden Vorgehensweise (siehe Paragrafen 100 und 101 des Einführungsbandes) eingeordnet; [2006.01]
      1. Verfahren oder Geräte, die von dieser Klasse umfasst sind, werden auch entsprechend ihrer biologischen, chemischen, physikalischen oder anderen Merkmale an geeigneten Stellen der IPC eingeordnet, wenn diese Merkmale von Interesse sind, z.B. [2006.01]
        • A01N Biozide
        • A61K Präparate für medizinische, zahnärztliche oder kosmetische Zwecke
        • A61P Therapeutische Aktivität von Verbindungen
        • B01D Trennen
          1. B01J Chemische oder physikalische Verfahren, z.B. Katalyse; Geräte hierfür
        • B01L Chemische oder physikalische Laboratoriumsgeräte
        • B29 Geformte Kunststoffe
        • C01, C07, C08 Anorganische, organische oder organisch makromolekulare Verbindungen; Verfahren zu deren Herstellung oder Trennung
        • C12 Biochemie, Mikrobiologie, Enzymologie einschließlich Mikroorganismen oder Enzyme; deren Herstellung, deren Verwendung zur Synthese von Verbindungen oder Zusammensetzungen; Mess- oder Untersuchungsverfahren unter Einbeziehung von Mikroorganismen oder Enzymen; Mutation oder genetische Verfahrenstechnik
        • C22 Metalle, Legierungen
        • G01N Chemische oder physikalische Analysen
        • G01R, G01T Physikalische Messverfahren; Vorrichtungen hierfür
        • G03F Fotomechanische Verfahren
        • G06F Elektrische digitale Datenverarbeitung
        • G06K Datenverarbeitung
        • G06T Bilddatenverarbeitung
        • G09F Anzeige-, Reklamewesen