CSektion C — Chemie; Hüttenwesen
Anmerkung:
  1. In Sektion C sind die Definitionen von Gruppen chemischer Elemente wie folgt:
    1. Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
    2. Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
    3. Lanthaniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
    4. Seltene Erden: Sc, Y, Lanthaniden
    5. Actiniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
    6. Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
    7. Halogene: F, Cl, Br, J, At
    8. Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
    9. Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
    10. Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
    11. Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
    12. Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
    13. Eisengruppe: Fe, Co, Ni
    14. Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
    15. Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
    16. Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
  2. Sektion C umfasst:
    1. Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
    2. Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
    3. Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
    4. Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
    5. Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
  3. Auf folgende Regeln wird hingewiesen:
    1. Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
    2. In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
    3. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B. :
      • bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
      • chemische Reinigung von Luft in A61L;
      • chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
      • chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
      • Imprägnieren von Holz in B27K;
      • chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
      • fotografische Materialien und Verfahren in G03 und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
    4. In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für
      • Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
      • Nahrungsmittel, umfasst von A23;
      • Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
    5. Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
Hierarchische Anzeige einschalten: C30C30Züchten von Kristallen (Trennen durch Kristallisation allgemein B01D 9/00) [3]
Hierarchische Anzeige einschalten: C30BC30BZüchten von Einkristallen (durch Anwendung von Ultra-Hochdruck, z.B. zur Erzeugung von Diamanten, B01J 3/06); Gerichtetes Erstarren von eutektischen Stoffen oder gerichtetes Entmischen von eutektischen Stoffen; Reinigen von Stoffen durch Zonenschmelzen (Reinigen von Metallen oder Legierungen durch Zonenschmelzen C22B); Herstellung eines homogenen polykristallinen Stoffes mit definierter Struktur (Gießen von Metallen, Gießen anderer Werkstoffe nach dem gleichen Verfahren oder mit den gleichen Vorrichtungen B22DVerarbeiten von Kunststoffen B29Veränderung der physikalischen Struktur von Metallen oder Legierungen C21D , C22F); Einkristalle oder homogene polykristalline Stoffe mit definierter Struktur; Nachbehandlung von Einkristallen oder eines homogenen polykristallinen Stoffes mit definierter Struktur (zur Herstellung von Halbleiterbauelementen oder ihren Teilen H01L); Apparate hierfür [3]
Anmerkung:
  1. In dieser Unterklasse wird der folgende Begriff mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
    • "Einkristall" schließt auch Zwillingskristalle ein und Produkte, die hauptsächlich aus Einkristallen bestehen. [3]
    • "Homogener polykristalliner Stoff" bedeutet: ein Stoff mit Kristallteilchen, die alle die gleiche chemische Zusammensetzung aufweisen; [5]
    • "Definierte Struktur" bedeutet: Struktur eines Stoffes, dessen Korn in einer Vorzugsrichtung orientiert ist oder größere Dimensionen aufweist, als sie normalerweise erhalten werden . [5]
  2. In dieser Unterklasse gilt:
    • Die Herstellung von Einkristallen oder homogenen polykristallinen Stoffen mit definierter Struktur aus besonderen Stoffen oder von besonderen Formen betreffende Sachverhalte, werden sowohl in der Gruppe für das Herstellungsverfahren als auch in der Gruppe C30B 29/00 eingeordnet; [3]
    • Apparate, die besonders für ein bestimmtes Verfahren ausgebildet sind, werden in der entsprechenden Gruppe für das Verfahren eingeordnet. Apparate, die für mehr als eine Art von Verfahren benutzt werden können, werden in Gruppe C30B 35/00 eingeordnet. [3]
Sachverzeichnis der Unterklasse
ZÜCHTEN VON EINKRISTALLEN
aus Feststoffen oder GelenC30B 1/00-C30B 5/00
aus FlüssigkeitenC30B 7/00-C30B 21/00, C30B 27/00
aus der DampfphaseC30B 23/00, C30B 25/00
HERSTELLUNG VON EINKRISTALLEN ODER HOMOGENER POLYKRISTALLINER STOFFE MIT DEFINIERTER STRUKTURC30B 28/00, C30B 30/00
EINKRISTALLE ODER HOMOGENE KRISTALLINE STOFFE MIT DEFINIERTER STRUKTURC30B 29/00
NACHBEHANDLUNG VON EINKRISTALLENC30B 31/00, C30B 33/00
VORRICHTUNGENC30B 35/00