CSektion C — Chemie; Hüttenwesen
Anmerkung:
  1. In Sektion C sind die Definitionen von Gruppen chemischer Elemente wie folgt:
    1. Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
    2. Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
    3. Lanthaniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
    4. Seltene Erden: Sc, Y, Lanthaniden
    5. Actiniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
    6. Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
    7. Halogene: F, Cl, Br, J, At
    8. Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
    9. Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
    10. Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
    11. Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
    12. Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
    13. Eisengruppe: Fe, Co, Ni
    14. Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
    15. Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
    16. Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
  2. Sektion C umfasst:
    1. Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
    2. Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
    3. Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
    4. Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
    5. Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
  3. Auf folgende Regeln wird hingewiesen:
    1. Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
    2. In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
    3. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B. :
      • bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
      • chemische Reinigung von Luft in A61L;
      • chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
      • chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
      • Imprägnieren von Holz in B27K;
      • chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
      • fotografische Materialien und Verfahren in G03 und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
    4. In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für
      • Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
      • Nahrungsmittel, umfasst von A23;
      • Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
    5. Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
Hierarchische Anzeige ausschalten: C22C22Metallhüttenwesen (Eisenhüttenwesen C21); Eisen- oder Nichteisenlegierungen; Behandlung von Legierungen oder von Nichteisenmetallen (allgemeine Verfahren oder Vorrichtungen für die Wärmebehandlung von Eisen- oder Nichteisenmetallen oder Legierungen C21DGewinnung von Metallen durch Elektrolyse oder Elektrophorese C25)
Hierarchische Anzeige ausschalten: C22BC22BGewinnen oder Feinen von Metallen (Herstellung von Metallpulver oder Suspensionen davon B22F 9/00elektrolytisch C25); Vorbehandlung von Rohstoffen
Anmerkung:
  1. In dieser Unterklasse umfassen die Gruppen für Metallgewinnung sowohl die Metallgewinnung mittels nichtmetallurgischer Verfahren als auch die Gewinnung von Metallverbindungen durch metallurgische Verfahren. Mithin umfasst z.B. die Herstellung von Silber durch Reduktion von Silber aus ammoniakalischer Silberlösung die Gruppe C22B 11/00 und die Herstellung von Cadmiumoxid durch ein metallurgisches Verfahren die Gruppe C22B 17/00. Ferner werden zwar die Arsen- und Antimonverbindungen in C01G klassifiziert, die Gewinnung der Elemente selbst ebenso wie die Herstellung ihrer Verbindungen durch metallurgische Verfahren sind jedoch von C22B umfasst.
  2. Verfahren unter Verwendung von Enzymen oder Mikroorganismen zur:
    1. Freisetzung, Trennung oder Reinigung einer bereits bestehenden Verbindung oder Zusammensetzung, oder zur
    2. Behandlung von Textilien oder Reinigung von festen Materialoberflächen werden außerdem in Unterklasse C12S klassifiziert. [5]
Sachverzeichnis der Unterklasse
VORBEHANDLUNG VON ROHMATERIALC22B 1/00, C22B 4/00, C22B 7/00
VERFAHREN ZUR METALLGEWINNUNGC22B 3/00, C22B 4/00, C22B 5/00
FEINEN ODER UMSCHMELZEN VON METALLENC22B 9/00
GEWINNUNG BESTIMMTER METALLEC22B 11/00-C22B 61/00
Hierarchische Anzeige ausschalten: C22B 3/00Link zur Depatisnet-Einsteigerrecherche mit IPC-Symbol: C22B 3/00C22B 3/00Extraktion von Metallverbindungen aus Erzen oder Konzentraten auf nassem Wege [5]
Anmerkung:
  1. Wenn in dieser Gruppe klassifiziert wird, kann die Beschaffenheit jedes Metalls, die als wesentliche Information für eine Recherche von Interesse ist, auch in die Hauptgruppen von C22B 11/00-C22B 25/00, in die Gruppe C22B 19/34 oder in jede der Gruppen C22B 26/00-C22B 61/00 eingeordnet werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es bei einer Recherche wichtig ist, die Suche nach der Extraktion spezieller Metalle oder deren Verbindungen zu ermöglichen. Eine derartige nicht zwingend erforderliche Klassifizierung sollte als "zusätzliche Information" angegeben werden. [5, 2006.01]
Hierarchische Anzeige ausschalten: C22B 3/20Link zur Depatisnet-Einsteigerrecherche mit IPC-Symbol: C22B 3/20C22B 3/20
Behandlung oder Reinigung von Lösungen, z.B. solchen, die durch Auslaugen erhalten wurden (C22B 3/18 hat Vorrang) [5]