CSektion C — Chemie; Hüttenwesen
Anmerkung:
  1. In Sektion C sind die Definitionen von Gruppen chemischer Elemente wie folgt:
    1. Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
    2. Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
    3. Lanthaniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
    4. Seltene Erden: Sc, Y, Lanthaniden
    5. Actiniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
    6. Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
    7. Halogene: F, Cl, Br, J, At
    8. Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
    9. Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
    10. Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
    11. Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
    12. Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
    13. Eisengruppe: Fe, Co, Ni
    14. Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
    15. Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
    16. Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
  2. Sektion C umfasst:
    1. Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
    2. Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
    3. Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
    4. Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
    5. Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
  3. Auf folgende Regeln wird hingewiesen:
    1. Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
    2. In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
    3. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B. :
      • bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
      • chemische Reinigung von Luft in A61L;
      • chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
      • chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
      • Imprägnieren von Holz in B27K;
      • chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
      • fotografische Materialien und Verfahren in G03 und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
    4. In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für
      • Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
      • Nahrungsmittel, umfasst von A23;
      • Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
    5. Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
Hüttenwesen
Hierarchische Anzeige einschalten: C21C21Eisenhüttenwesen
Hierarchische Anzeige einschalten: C21BC21BGewinnung von Eisen oder Stahl (Vorbehandlung von Eisenerzen oder Schrott C22B 1/00elektrische Heizung H05B)
Anmerkung:
  1. Diese Unterklasse umfasst:
    • Die Gewinnung von Eisen oder Stahl aus den Ausgangsmaterialien, z.B. die Gewinnung von Roheisen;
    • Geräte, die speziell hierfür ausgebildet sind, z.B. Hochöfen, Winderhitzer (Industrieöfen allgemein F27).
  2. Verfahren unter Verwendung von Enzymen oder Mikroorganismen zur:
    1. Freisetzung, Trennung oder Reinigung einer bereits bestehenden Verbindung oder Zusammensetzung, oder zur
    2. Behandlung von Textilien oder Reinigung von festen Materialoberflächen werden außerdem in Unterklasse C12S klassifiziert. [5]
Sachverzeichnis der Unterklasse
ROHEISENGEWINNUNG
in HochöfenC21B 5/00, C21B 7/00, C21B 9/00
andere VerfahrenC21B 11/00
allgemeine MerkmaleC21B 3/00
EISENGEWINNUNGC21B 13/00, C21B 15/00
HERSTELLUNG VON FLÜSSIGEM STAHL DURCH DIREKTVERFAHRENC21B 13/00
Hierarchische Anzeige einschalten: C21CC21CWeiterverarbeiten von Roheisen, z.B. Feinen, Herstellen von Schweißeisen oder Stahl (Feinen oder Umschmelzen von Metallen allgemein C22B 9/00); Behandeln von eisenhaltigen Legierungen im geschmolzenen Zustand
Hierarchische Anzeige einschalten: C21DC21DVeränderung der physikalischen Struktur von Eisenmetallen; Allgemeine Vorrichtungen für die Wärmebehandlung von Eisen- oder Nichteisenmetallen oder -legierungen; Schmiedbarmachen des Metalls durch Entkohlen, Anlassen oder andere Behandlungsverfahren (Aufkohlen durch Diffusionsverfahren C23COberflächenbehandlung von metallischen Werkstoffen unter Einbeziehung mindestens eines der in Klasse C23 vorgesehenen Verfahren und mindestens eines der von dieser Unterklasse umfassten Verfahren C23F 17/00gerichtetes Erstarren von eutektischen Stoffen oder gerichtetes Entmischen von eutektischen Stoffen C30B)
Sachverzeichnis der Unterklasse
WÄRMEBEHANDLUNG
Allgemeine Verfahren oder VorrichtungenC21D 1/00, C21D 11/00
von Gusseisen, von EisenlegierungenC21D 5/00, C21D 6/00
für besondere GegenständeC21D 9/00
MECHANISCHE BEHANDLUNGC21D 7/00
MECHANISCHE BEHANDLUNG KOMBINIERT MIT WÄRMEBEHANDLUNGC21D 8/00
ANDERE BEHANDLUNGSVERFAHRENC21D 10/00
DIFFUSIONSVERFAHREN ZUM ABSCHEIDEN VON NICHTMETALLENC21D 3/00