| C | Sektion C — Chemie; Hüttenwesen |
| | Anmerkung:- In Sektion C sind die Definitionen von Gruppen chemischer Elemente wie folgt:
- Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
- Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
- Lanthaniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
- Seltene Erden: Sc, Y, Lanthaniden
- Actiniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
- Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
- Halogene: F, Cl, Br, J, At
- Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
- Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
- Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
- Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
- Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
- Eisengruppe: Fe, Co, Ni
- Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
- Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
- Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
- Sektion C umfasst:
- Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
- Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
- Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
- Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
- Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
- Auf folgende Regeln wird hingewiesen:
- Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
- In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
- Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B. :
- bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
- chemische Reinigung von Luft in A61L;
- chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
- chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
- Imprägnieren von Holz in B27K;
- chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
- fotografische Materialien und Verfahren in G03 und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
- In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für
- Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
- Nahrungsmittel, umfasst von A23;
- Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
- Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
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| C12 | Biochemie; Bier; Spirituosen; Wein; Essig; Mikrobiologie; Enzymologie; Mutation oder genetische Techniken |
| | Anmerkung:- Wenn in den Unterklassen C12M-C12Q oder C12S und innerhalb jeder dieser Unterklassen ein gegenteiliger Hinweis fehlt, wird immer an der letzten geeigneten Stelle eingeordnet. [3]
- In dieser Klasse werden Viren, nichtdifferenzierte menschliche, tierische oder pflanzliche Zellen, Protozoen, Gewebe und einzellige Algen als Mikroorganismen betrachtet. [3, 5]
- In dieser Klasse werden, falls keine besondere Stelle hierfür vorgesehen ist, nichtdifferenzierte menschliche, tierische oder pflanzliche Zellen, Protozoen, Gewebe und einzellige Algen zusammen mit den Mikroorganismen eingeordnet. Zellteile werden, falls keine besondere Stelle hierfür vorgesehen ist, bei den ganzen Zellen eingeordnet. [5]
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| | Anmerkung:- Die Index-Codes der Unterklasse sind nur in Verbindung mit den Unterklassen C12C-C12Q und C12S zu verwenden, um den Bezug auf die bei den klassifizierten Verfahren dieser Unterklassen verwendeten Mikroorganismen herzustellen. [3]
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| C12S | Verfahren zur Freisetzung, Trennung [Abtrennung] oder Reinigung einer bereits bestehenden Verbindung oder Zusammensetzung, bei denen Enzyme oder Mikroorganismen verwendet werden (biologische Behandlung von Wasser, kommunalem oder industriellem Abwasser C02F 3/00 , von Schlamm C02F 11/02; Verfahren unter Anwendung von Enzymen oder Mikroorganismen zur Trennung optischer Isomerer aus einer racemischen Mischung C12P 41/00); Verfahren zur Behandlung von Textilien oder zur Reinigung von festen Materialoberflächen, bei denen Enzyme oder Mikroorganismen verwendet werden. [5] |
| | Anmerkung:- Diese Unterklasse umfasst Verfahren, die bereits vorgesehen sind in:
- A21, A23, A61L, A62D,
- B01D, B08B, B09C,
- C01, C05F, C08, C09B, C09H, C10G, C13, C14C, C21B, C22B, C23F, C23G,
- D01C, D01F, D06L, D06M, D06P, D21C, D21H,
- E21B,
- F24F, F24J, F26B
- und H01M.
- Diese Unterklasse ist dazu bestimmt, eine Grundlage für eine vollständige Recherche in Bezug auf die im Unterklassentitel beschriebenen Gegenstände abzugeben. Aus diesem Grund werden alle einschlägigen Sachverhalte auch dann in dieser Unterklasse klassifiziert, wenn dies bereits an anderer Stelle geschehen ist. [5, 6]
- Es sind die dem Klassentitel von C12 folgenden Anmerkungen (1) bis (3) zu beachten. [5]
- Die Klassensymbole dieser Unterklasse werden auf den Patentdokumenten nicht an erster Stelle aufgeführt. [5, 6]
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| | Anmerkung:- In dieser Unterklasse ist es wünschenswert, die Index-Codes der Unterklasse C12R anzufügen. [6]
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| C12S 1/00 | Behandlung von Erdöl, Schieferöl oder Öl aus Ölsand [5] |
| C12S 1/02 | |
| C12S 3/00 | Behandlung von tierischem oder pflanzlichem Material oder von Mikroorganismen [5] |
| C12S 3/02 | . | Gewinnung oder Reinigung von kohlenhydrathaltigem Material [5] |
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| C12S 3/04 | . . | Cellulose, z.B. Pflanzenfasern [5] |
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| C12S 3/06 | . . . | Behandlung von Hanf oder Flachs [5] |
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| C12S 3/08 | . . . | bei der Herstellung von Papierpulpe [5] |
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| C12S 3/10 | . . | Behandlung von Zucker oder Melasse [5] |
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| C12S 3/12 | . . | Behandlung von Pektin oder Stärke [5] |
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| C12S 3/14 | . | Gewinnung oder Reinigung von proteinartigem Material [5] |
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| C12S 3/16 | . . | Collagen oder Gelatine [5] |
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| C12S 3/18 | . | Gewinnung oder Reinigung von Glyceridölen, Fetten, Wachsen vom Estertyp oder Fettsäuren [5] |
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| C12S 3/20 | . | Entfernung von Nucleinsäuren aus ganzen oder zerstörten Zellen [5] |
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| C12S 3/22 | . | Behandlung von Blutfraktionen [5] |
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| C12S 3/24 | . | Behandlung von tierischen Sekreten oder Organen [5] |
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| C12S 5/00 | Behandlung von Emulsionen, Gasen oder Schäumen [5] |
| C12S 7/00 | Behandlung von Häuten, z.B. Enthaarung, Ätzen [5] |
| C12S 9/00 | Reinigung von festen Materialoberflächen [5] |
| C12S 11/00 | Behandlung von Textilien, z.B. Reinigung [5] |
| C12S 13/00 | Verfahren, die nicht in den Gruppen C12S 1/00-C12S 11/00 vorgesehen sind [5] |