CSektion C — Chemie; Hüttenwesen
Anmerkung:
  1. In Sektion C sind die Definitionen von Gruppen chemischer Elemente wie folgt:
    1. Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
    2. Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
    3. Lanthaniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
    4. Seltene Erden: Sc, Y, Lanthaniden
    5. Actiniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
    6. Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
    7. Halogene: F, Cl, Br, J, At
    8. Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
    9. Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
    10. Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
    11. Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
    12. Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
    13. Eisengruppe: Fe, Co, Ni
    14. Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
    15. Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
    16. Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
  2. Sektion C umfasst:
    1. Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
    2. Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
    3. Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
    4. Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
    5. Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
  3. Auf folgende Regeln wird hingewiesen:
    1. Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
    2. In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
    3. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B. :
      • bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
      • chemische Reinigung von Luft in A61L;
      • chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
      • chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
      • Imprägnieren von Holz in B27K;
      • chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
      • fotografische Materialien und Verfahren in G03 und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
    4. In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für
      • Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
      • Nahrungsmittel, umfasst von A23;
      • Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
    5. Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
Hierarchische Anzeige ausschalten: C12C12Biochemie; Bier; Spirituosen; Wein; Essig; Mikrobiologie; Enzymologie; Mutation oder genetische Techniken
Anmerkung:
  1. Wenn in den Unterklassen C12M-C12Q oder C12S und innerhalb jeder dieser Unterklassen ein gegenteiliger Hinweis fehlt, wird immer an der letzten geeigneten Stelle eingeordnet. [3]
  2. In dieser Klasse werden Viren, nichtdifferenzierte menschliche, tierische oder pflanzliche Zellen, Protozoen, Gewebe und einzellige Algen als Mikroorganismen betrachtet. [3, 5]
  3. In dieser Klasse werden, falls keine besondere Stelle hierfür vorgesehen ist, nichtdifferenzierte menschliche, tierische oder pflanzliche Zellen, Protozoen, Gewebe und einzellige Algen zusammen mit den Mikroorganismen eingeordnet. Zellteile werden, falls keine besondere Stelle hierfür vorgesehen ist, bei den ganzen Zellen eingeordnet. [5]
Anmerkung:
  1. Die Index-Codes der Unterklasse sind nur in Verbindung mit den Unterklassen C12C-C12Q und C12S zu verwenden, um den Bezug auf die bei den klassifizierten Verfahren dieser Unterklassen verwendeten Mikroorganismen herzustellen. [3]
Hierarchische Anzeige ausschalten: C12NLink zur Definition für IPC-Symbol: C12NC12NMikroorganismen oder Enzyme; Zusammensetzungen aus Mikroorganismen oder Enzymen (Biozide, Mittel zum Vertreiben oder Anlocken von Schädlingen oder Mittel zum Beeinflussen des Pflanzenwachstums, die Mikroorganismen, Viren, Fungi [Pilze], Enzyme, Fermentationsprodukte oder Substanzen enthalten, welche durch Mikroorganismen oder tierisches Material erzeugt oder daraus durch Extraktion erhalten werden, A01N 63/00Nahrungsmittel A21 , A23Arzneimittel A61Kchemische Gesichtspunkte oder Gebrauch von Materialien für Bandagen, Verbände, absorbierende Kissen oder chirurgische Artikel A61LDüngemittel C05); Züchten, Konservieren oder Lebensfähigerhalten von Mikroorganismen (Konservieren von lebenden Körperteilen von Menschen oder Tieren A01N 1/02); Mutation oder genetische Verfahrenstechnik; Kulturmedien (mikrobiologische Untersuchungsmedien C12Q) [3]
Anmerkung:
  1. Es sind die dem Klassentitel C12 folgenden Anmerkungen (1) bis (4) zu beachten. [3, 4]
  2. Biozide Wirkung, Schädlinge vertreibende, Schädlinge anlockende oder Pflanzenwachstum regulierende Wirkung von Verbindungen oder Mitteln wird außerdem in der Unterklasse A01P klassifiziert. [2006.01]
  3. Die therapeutische Aktivität von Einzellerproteinen oder Enzymen wird außerdem in Unterklasse A61P klassifiziert. [7]
  4. Wenn in dieser Unterklasse klassifiziert wird, ist auch in die Gruppe B01D 15/08 zu klassifizieren, sofern der Sachverhalt von allgemeinem Interesse bezüglich Chromatografie ist. [2006.01]
Anmerkung:
  1. In dieser Unterklasse ist es wünschenswert, die Index-Codes der Unterklasse C12R anzufügen. [6]
Sachverzeichnis der Unterklasse
MIKROORGANISMEN; SPOREN; NICHT DIFFERENZIERTE ZELLEN; VIRENC12N 1/00-C12N 7/00; C12N 11/00
ENZYMEC12N 9/00, C12N 11/00
BEHANDLUNG MIT ELEKTRISCHER ODER WELLEN-ENERGIEC12N 13/00
ODER GENETISCHE VERFAHRENSTECHNIKC12N 15/00