| C | Sektion C — Chemie; Hüttenwesen |
| | Anmerkung:- In Sektion C sind die Definitionen von Gruppen chemischer Elemente wie folgt:
- Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
- Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
- Lanthaniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
- Seltene Erden: Sc, Y, Lanthaniden
- Actiniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
- Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
- Halogene: F, Cl, Br, J, At
- Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
- Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
- Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
- Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
- Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
- Eisengruppe: Fe, Co, Ni
- Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
- Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
- Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
- Sektion C umfasst:
- Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
- Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
- Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
- Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
- Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
- Auf folgende Regeln wird hingewiesen:
- Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
- In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
- Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B. :
- bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
- chemische Reinigung von Luft in A61L;
- chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
- chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
- Imprägnieren von Holz in B27K;
- chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
- fotografische Materialien und Verfahren in G03 und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
- In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für
- Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
- Nahrungsmittel, umfasst von A23;
- Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
- Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
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| C12 | Biochemie; Bier; Spirituosen; Wein; Essig; Mikrobiologie; Enzymologie; Mutation oder genetische Techniken |
| | Anmerkung:- Wenn in den Unterklassen C12M-C12Q oder C12S und innerhalb jeder dieser Unterklassen ein gegenteiliger Hinweis fehlt, wird immer an der letzten geeigneten Stelle eingeordnet. [3]
- In dieser Klasse werden Viren, nichtdifferenzierte menschliche, tierische oder pflanzliche Zellen, Protozoen, Gewebe und einzellige Algen als Mikroorganismen betrachtet. [3, 5]
- In dieser Klasse werden, falls keine besondere Stelle hierfür vorgesehen ist, nichtdifferenzierte menschliche, tierische oder pflanzliche Zellen, Protozoen, Gewebe und einzellige Algen zusammen mit den Mikroorganismen eingeordnet. Zellteile werden, falls keine besondere Stelle hierfür vorgesehen ist, bei den ganzen Zellen eingeordnet. [5]
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| | Anmerkung:- Die Index-Codes der Unterklasse sind nur in Verbindung mit den Unterklassen C12C-C12Q und C12S zu verwenden, um den Bezug auf die bei den klassifizierten Verfahren dieser Unterklassen verwendeten Mikroorganismen herzustellen. [3]
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| C12C | Bierbrauen (Reinigen der Rohstoffe A23N; Pich- oder Entpichmaschinen, Kellereigeräte C12L; Vermehrung von Hefen C12N 1/14; alkoholische Gärung nicht für Getränke C12P 7/06) |
| | Anmerkung:- In dieser Unterklasse ist es wünschenswert, die Index-Codes der Unterklasse C12R anzufügen. [6]
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| | Sachverzeichnis der Unterklasse |
| C12C 1/00 | Herstellung von Malz |
| C12C 1/02 | . | Vorbehandlung des Korns, z.B. Waschen, Weichen |
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| C12C 1/027 | |
| C12C 1/033 | . . | in Kästen oder Trommeln [6] |
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| C12C 1/047 | . . | Beeinflussung der Keimung durch chemische oder physikalische Mittel [6] |
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| C12C 1/053 | . . . | durch Bestrahlen oder elektrische Behandlung [6] |
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| C12C 1/067 | |
| C12C 1/073 | . . | Verfahren oder Vorrichtungen zum Einsparen oder Rückgewinnen von Energie [6] |
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| C12C 1/10 | . . | Darren auf feststehenden Unterlagen |
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| C12C 1/12 | . . | Darren auf beweglichen Unterlagen |
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| C12C 1/125 | . | Kontinuierliche oder halbkontinuierliche Verfahren zum Weichen, Keimen oder Darren [6] |
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| C12C 1/13 | . . | mit vertikalem Transport des Getreides [6] |
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| C12C 1/135 | . . | mit horizontalem Transport des Getreides [6] |
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| C12C 1/15 | . | Wende-, Abräum- oder Beschickungsvorrichtungen für Getreide oder Malz [6] |
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| C12C 1/16 | . | Nachbehandlung von Malz, z.B. Malzreinigung, Keimentfernung |
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| C12C 1/18 | . | Herstellung von Malzextrakt oder von besonderen Malzarten, z.B. Karamellmalz oder dunkles Malz (Malzprodukte, die zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden A23L) |
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| C12C 3/00 | Behandlung von Hopfen |
| C12C 3/02 | |
| C12C 3/04 | . | Konservieren; Lagern; Verpacken |
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| C12C 3/06 | . . | Hopfenpulver, Hopfenpellets [6] |
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| C12C 3/08 | . . | Lösungsmittelextrakte aus Hopfen [6] |
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| C12C 3/10 | . . . | Verwendung von Kohlendioxid [6] |
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| C12C 3/12 | . . | Isomerisierte Hopfenprodukte [6] |
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| C12C 5/00 | Andere Rohstoffe zur Herstellung von Bier |
| C12C 5/02 | |
| C12C 5/04 | |
| C12C 7/00 | Herstellung der Würze (Malzextrakt C12C 1/18) |
| C12C 7/01 | . | Vorbehandlung des Malzes, z.B. Schroten [6] |
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| C12C 7/04 | . | Herstellung oder Behandlung der Maische |
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| C12C 7/047 | . . | wobei ein Teil der Maische aus ungemälztem Getreide besteht [6] |
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| C12C 7/053 | . . | wobei ein Teil der Maische aus anderem Material als Getreide besteht [6] |
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| C12C 7/06 | |
| C12C 7/14 | |
| C12C 7/16 | |
| C12C 7/165 | . . . | in Maischefiltern [6] |
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| C12C 7/17 | . . . | in Läuterbottichen [6] |
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| C12C 7/175 | . . | durch Zentrifugieren [6] |
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| C12C 7/20 | . . | Kochen der Bierwürze (Braukessel C12C 13/02) [6] |
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| C12C 7/22 | . . . | Verfahren oder Vorrichtungen zum Einsparen oder Rückgewinnen von Energie [6] |
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| C12C 7/24 | . | Klären der Bierwürze zwischen Hopfenkochen und Kühlen [6] |
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| C12C 7/26 | . | Kühlen der Bierwürze; Klären der Bierwürze während oder nach der Kühlung [6] |
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| C12C 7/28 | |
| C12C 11/00 | Gärverfahren für Bier |
| C12C 11/02 | |
| C12C 11/06 | |
| C12C 11/07 | . | Kontinuierliche Gärung [6] |
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| C12C 11/09 | . | Gärung mit immobilisierter Hefe [6] |
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| C12C 11/11 | . | Behandlung nach der Gärung, z.B. Carbonisieren, Konzentrieren (C12H hat Vorrang; Behälter mit besonders ausgebildeten Mitteln zum Begasen oder Aufschäumen trinkbarer Flüssigkeiten B65D 85/73) [6] |
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| C12C 12/00 | Verfahren zur Herstellung besonderer Biere [6] |
| C12C 12/02 | . | Biere mit niederem Kaloriengehalt (C12C 12/04 hat Vorrang) [6] |
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| C12C 12/04 | . | Biere mit niederem Alkoholgehalt (Entfernen von Alkohol C12H 3/00) [6] |
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| C12C 13/00 | Brauereieinrichtungen, die nicht von einer einzelnen Gruppe der Gruppen C12C 1/00-C12C 12/04 umfasst sind [3, 6] |
| C12C 13/02 | |
| C12C 13/06 | . . | durch Feuerung beheizt [3] |
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| C12C 13/08 | . . | mit innen angeordneten Heizelementen [6] |
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| C12C 13/10 | . | Heimbrau-Vorrichtungen [6] |
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