CSektion C — Chemie; Hüttenwesen
Anmerkung:
  1. In Sektion C sind die Definitionen von Gruppen chemischer Elemente wie folgt:
    1. Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
    2. Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
    3. Lanthaniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
    4. Seltene Erden: Sc, Y, Lanthaniden
    5. Actiniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
    6. Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
    7. Halogene: F, Cl, Br, J, At
    8. Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
    9. Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
    10. Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
    11. Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
    12. Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
    13. Eisengruppe: Fe, Co, Ni
    14. Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
    15. Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
    16. Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
  2. Sektion C umfasst:
    1. Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
    2. Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
    3. Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
    4. Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
    5. Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
  3. Auf folgende Regeln wird hingewiesen:
    1. Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
    2. In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
    3. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B. :
      • bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
      • chemische Reinigung von Luft in A61L;
      • chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
      • chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
      • Imprägnieren von Holz in B27K;
      • chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
      • fotografische Materialien und Verfahren in G03 und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
    4. In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für
      • Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
      • Nahrungsmittel, umfasst von A23;
      • Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
    5. Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
Hierarchische Anzeige ausschalten: C10C10Mineralöl-, Gas- oder Koksindustrie; Kohlenmonoxid enthaltende technische Gase; Brennstoffe; Schmiermittel; Torf
Hierarchische Anzeige ausschalten: C10GC10GSpalten [Cracken] von Kohlenwasserstoffölen; Herstellung von flüssigen Kohlenwasserstoffmischungen, z.B. durch zersetzende Hydrierung, Oligomerisation, Polymerisation (Spalten zu Wasserstoff oder Synthesegas C01BSpalten oder Pyrolyse von Kohlenwasserstoffgasen zu einzelnen Kohlenwasserstoffen oder ihren Mischungen mit definierter oder spezieller Zusammensetzung C07CSpalten zu Koks C10B); Gewinnung von Kohlenwasserstoffölen aus Ölschiefer, Ölsand oder Gasen; Raffination von in der Hauptsache aus Kohlenwasserstoffen bestehenden Mischungen; Reformieren von Naphtha; Mineralwachse (Inhibieren von Korrosion oder Verkrustung allgemein C23F) [1, 6]
Anmerkung:
  1. In dieser Unterklasse gilt:
    • Die Gruppen C10G 9/00-C10G 49/00 sind auf Einstufen-Prozesse beschränkt [3]
    • Kombinierte oder mehrstufige Verfahren werden durch die Gruppen C10G 51/00-C10G 69/00 umfasst; [3]
    • Raffinieren oder Gewinnen von Mineralwachsen wird von der Gruppe C10G 73/00 umfasst. [3]
  2. In dieser Unterklasse werden die folgenden Begriffe oder Ausdrücke mit den angegebenen Bedeutungen verwendet:
    • "in Gegenwart von Wasserstoff" oder "in Abwesenheit von Wasserstoff" bedeuten Behandlungen, bei denen Wasserstoff in freier Form oder als wasserstofferzeugende Verbindung zugegeben bzw. nicht zugegeben wird; [3]
    • "Wasserstoffbehandlung" wird für Umwandlungsverfahren verwendet, wie sie in den Gruppen C10G 45/00 oder C10G 47/00 beschrieben sind; [3]
    • "Kohlenwasserstofföle" umfasst Kohlenwasserstoffmischungen wie Teeröle oder Mineralöle; [3]
  3. Wenn in dieser Unterklasse ein gegenteiliger Hinweis fehlt, wird immer an der letzten geeigneten Stelle klassifiziert. [3]
  4. Verfahren unter Verwendung von Enzymen oder Mikroorganismen zur:
    1. Freisetzung, Trennung oder Reinigung einer bereits bestehenden Verbindung oder Zusammensetzung, oder zur
    2. Behandlung von Textilien oder Reinigung von festen Materialoberflächen werden außerdem in Unterklasse C12S klassifiziert. [5]
Sachverzeichnis der Unterklasse
HERSTELLUNG VON FLÜSSIGEN KOHLENWASSERSTOFFMISCHUNGENC10G 1/00-C10G 5/00, C10G 50/00
DESTILLATION VON KOHLENWASSERSTOFFÖLENC10G 7/00
SPALTENC10G 9/00-C10G 15/00, C10G 47/00
RAFFINIEREN VON KOHLENWASSERSTOFFÖLEN IN ABWESENHEIT VON WASSERSTOFF
durch Behandlung mit Säuren, mit AlkalienC10G 17/00, C10G 19/00
durch Extraktion mit Lösungsmitteln oder adsorbierenden FeststoffenC10G 1/00, C10G 25/00
durch Oxidation oder durch andere chemische ReaktionenC10G 27/00, C10G 29/00
andere VerfahrenC10G 31/00-C10G 33/00
REFORMIERENC10G 35/00, C10G 59/00-C10G 63/00
WASSERSTOFFBEHANDLUNGSVERFAHRENC10G 45/00-C10G 49/00
MEHRSTUFENVERFAHRENC10G 51/00-C10G 69/00
ANDERE VERFAHRENC10G 70/00, C10G 71/00
GEWINNUNG ODER RAFFINIEREN VON MINERALWACHSENC10G 73/00
INHIBIEREN VON KORROSIONC10G 75/00
SACHVERHALTE, SOWEIT NICHT IN ANDEREN GRUPPEN DIESER UNTERKLASSE VORGESEHENC10G 99/00
Raffinieren in Abwesenheit von Wasserstoff
Hierarchische Anzeige ausschalten: C10G 25/00Link zur Depatisnet-Einsteigerrecherche mit IPC-Symbol: C10G 25/00C10G 25/00Raffinieren von Kohlenwasserstoffölen in Abwesenheit von Wasserstoff mit festen Sorbtionsmitteln
Anmerkung:
  1. Wenn in dieser Gruppe klassifiziert wird, ist auch in die Gruppe B01D 15/08 zu klassifizieren, sofern der Sachverhalt von allgemeinem Interesse bezüglich Chromatografie ist. [2006.01]
Hierarchische Anzeige ausschalten: C10G 25/06Link zur Depatisnet-Einsteigerrecherche mit IPC-Symbol: C10G 25/06C10G 25/06
mit bewegten Sorptionsmitteln oder in dem Öl dispergierten Sorptionsmitteln
Hierarchische Anzeige ausschalten: C10G 25/08Link zur Depatisnet-Einsteigerrecherche mit IPC-Symbol: C10G 25/08C10G 25/08
. . entsprechend dem "Wanderbett"-Verfahren