| C | Sektion C — Chemie; Hüttenwesen |
| | Anmerkung:- In Sektion C sind die Definitionen von Gruppen chemischer Elemente wie folgt:
- Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
- Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
- Lanthaniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
- Seltene Erden: Sc, Y, Lanthaniden
- Actiniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
- Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
- Halogene: F, Cl, Br, J, At
- Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
- Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
- Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
- Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
- Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
- Eisengruppe: Fe, Co, Ni
- Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
- Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
- Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
- Sektion C umfasst:
- Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
- Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
- Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
- Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
- Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
- Auf folgende Regeln wird hingewiesen:
- Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
- In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
- Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B. :
- bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
- chemische Reinigung von Luft in A61L;
- chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
- chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
- Imprägnieren von Holz in B27K;
- chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
- fotografische Materialien und Verfahren in G03 und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
- In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für
- Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
- Nahrungsmittel, umfasst von A23;
- Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
- Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
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| C09 | Farbstoffe; Anstrichstoffe; Polituren; Naturharze; Klebstoffe; Zusammensetzungen, soweit nicht anderweitig vorgesehen; Anwendungen von Stoffen, soweit nicht anderweitig vorgesehen |
| C09B | Organische Farbstoffe oder eng verwandte Verbindungen zur Herstellung von Farbstoffen; Beizmittel; Farblacke (Fermentations- oder enzymatische Verfahren zur Herstellung einer gewünschten chemischen Verbindung C12P) |
| | Anmerkung:- Wenn in dieser Unterklasse ein gegenteiliger Hinweis fehlt, wird eine Verbindung immer an der letzten geeigneten Stelle klassifiziert.
- Verfahren unter Verwendung von Enzymen oder Mikroorganismen zur:
- Freisetzung, Trennung oder Reinigung einer bereits bestehenden Verbindung oder Zusammensetzung, oder zur
- Behandlung von Textilien oder Reinigung von festen Materialoberflächen werden außerdem in Unterklasse C12S klassifiziert. [5]
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| | Sachverzeichnis der UnterklasseANTHRACEN-FARBSTOFFE | C09B 1/00-C09B 6/00, C09B 9/02 | AZO-FARBSTOFFE | | Hergestellt durch Diazotierung und Kupplung | | Monoazofarbstoffe | C09B 29/00 | Disazo- und Polyazofarbstoffe | C09B 31/00, C09B 33/00, C09B 35/00 | durch Kuppeln des diazotierten Amins mit sich selbst | C09B 37/00 | andere Azofarbstoffe | C09B 39/00 | besondere Verfahren beim Ausführen der Kupplungsreaktion | C09B 41/00 | Herstellung von Azofarbstoffen aus anderen Azoverbindungen | C09B 43/00 | Herstellung auf anderem Weg als durch Diazotieren und Kuppeln | C09B 27/00 | Verbindungen, die Onium-Gruppen enthalten | C09B 44/00 | Metallkomplex-Verbindungen | C09B 45/00 | Verbindungen mit anderen chromophoren Systemen | C09B 56/00 | Andere Azofarbstoffe | C09B 46/00 | INDIGOIDE FARBSTOFFE; DIARYL- UND TRIARYLMETHANFARBSTOFFE; OXYKETONFARBSTOFFE | C09B 7/00, C09B 9/04; C09B 11/00; C09B 13/00 | ACRIDIN-, AZIN-, OXAZIN-, THIAZIN- FARBSTOFFE | C09B 15/00-C09B 21/00 | CHINOLINE UND POLYMETHINFARBSTOFFE | C09B 23/00, C09B 25/00 | HYDRAZONFARBSTOFFE, TRIAZENFARBSTOFFE | C09B 26/00 | PORPHINE, AZAPORPHINE; SCHWEFELFARBSTOFFE | C09B 47/00; C09B 49/00 | CHINACRIDONE | C09B 48/00 | FORMAZANFARBSTOFFE; NITRO- und NITROSOFARBSTOFFE; CHINONIMIDE; AZOMETHINFARBSTOFFE | C09B 50/00-C09B 55/00 | ANDERE SYNTHETISCHE FARBSTOFFE | | BEKANNTER KONSTITUTION | C09B 57/00 | UNBEKANNTER KONSTITUTION | C09B 59/00 | NATURFARBSTOFFE | C09B 61/00 | Reaktivfarbstoffe | C09B 62/00 | FARBLACKE; BEIZMITTEL; FARBSTOFFPRÄPARATE | C09B 63/00-C09B 67/00 | ANDERE FARBSTOFFE | C09B 69/00 |
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| C09C | Behandlung von anorganischen Stoffen, außer von faserigen Füllstoffen, zum Erhöhen ihrer pigmentierenden oder füllenden Eigenschaften (Herstellung von anorganischen Verbindungen oder nichtmetallischen Elementen C01; Behandlung von Stoffen, wobei die Behandlung besonders darauf ausgerichtet ist, ihre Eigenschaften als Füllstoffe für Mörtel, Beton oder Kunststein zu verbessern C04B 14/00 , C04B 18/00 , C04B 20/00); Herstellung von Ruß [4] |
| | Anmerkung:- Wenn in dieser Unterklasse ein gegenteiliger Hinweis fehlt, wird eine Verbindung immer an der letzten geeigneten Stelle eingeordnet.
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| C09D | Überzugsmittel, z.B. Anstrichstoffe, Firnisse, Lacke; Spachtelmassen; Chemische Anstrich- oder Tinten-Entferner; Tinten; Korrekturflüssigkeiten; Holzbeizen; Pasten oder Feststoffe zum Färben oder Drucken; Verwendung von Materialien zu diesem Zweck (Kosmetika A61K; Verfahren zum Aufbringen von Flüssigkeiten oder anderen fließfähigen Materialien auf Oberflächen allgemein B05D; Beizen von Holz B27K 5/02; organische makromolekulare Verbindungen C08; organische Farbstoffe oder eng verwandte Verbindungen zur Herstellung von Farbstoffen, Beizmitteln oder Farblacken an sich C09B; Behandlung von anorganischen Materialien außer faserförmigen Füllstoffen, die als Pigmente oder Füllstoffe eingesetzt werden, C09C; Naturharze, Möbelpolitur, trocknende Öle, Trocknungsmittel, Terpentin an sich C09F; Poliermittel außer Möbelpolitur, Skiwachse C09G; Herstellung von Leim oder Gelatine C09H; Klebstoffe oder Verwendung von Materialien als Klebstoffe C09J; Verfahren zur elektrolytischen oder elektrophoretischen Herstellung von Überzügen C25D; Textilbehandlungsmittel D06; Papierherstellung D21; Leiter, Isolatoren H01B) [5] |
| | Anmerkung:- In dieser Unterklasse werden die folgenden Ausdrücke mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
- "Verwendung von Materialien als Überzugsmittel" bedeutet die Verwendung bekannter oder neuer Polymere oder Produkte;
- "Kautschuk" umfasst:
- natürliche oder konjugierte Dienkautschuke;
- Kautschuk im Allgemeinen (spezieller Kautschuk außer natürlicher Kautschuk oder konjugierter Dienkautschuk siehe die Gruppe, die für Überzüge auf der Grundlage solcher makromolekularer Verbindungen vorgesehen ist);
- "auf der Grundlage" wird durch Anmerkung (3), weiter unten, erläutert;
- "Spachtelmassen" bedeutet Materialien zum Auffüllen von Löchern oder Hohlräumen eines Substrats, um seine Oberflächen vor der Beschichtung zu glätten. [5]
- In dieser Unterklasse werden Überzugsmittel, die spezielle organische makromolekulare Stoffe enthalten, nur gemäß diesem makromolekularen Stoff ausgezeichnet. Nicht-makromolekulare Stoffe bleiben außer Betracht.
- Beispiel: Ein Überzugsmittel, das Polyethen und Aminopropyltrimethoxysilan enthält, wird in Gruppe C09D 123/06 eingeordnet.
- Überzugsmittel, die dagegen Mischungen aus organischen nicht-makromolekularen Verbindungen mit wenigstens einer polymerisierbaren ungesättigten Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung und Prepolymere oder Polymere außer den ungesättigten Polymeren der Gruppen C09D 159/00-C09D 187/00 enthalten, werden entsprechend dem ungesättigten nicht-makromolekularen Bestandteil in Gruppe C09D 4/00 eingeordnet.
- Beispiel: Ein Überzugsmittel, das Polyethen und monomeres Styrol enthält, wird in Gruppe C09D 4/00 eingeordnet.
- Gesichtspunkte, die die physikalische Beschaffenheit des Überzugsmittels oder die hervorgerufenen Wirkungen betreffen, wie sie in Gruppe C09D 5/00 erläutert sind, werden, wenn sie klar und deutlich beschrieben sind, auch in diese Unterklasse eingeordnet.
- Überzugsmittel, die durch andere Merkmale gekennzeichnet sind, z.B. Zusätze, werden in Gruppe C09D 7/00 eingeordnet, es sei denn, der makromolekulare Bestandteil wäre maßgebend. [5]
- In dieser Unterklasse werden Überzugsmittel, die zwei oder mehr makromolekulare Bestandteile enthalten, gemäß dem makromolekularen Bestandteil bzw. den Bestandteilen eingeordnet, die den höchsten Anteil erreichen, d.h. dem Bestandteil, der die Grundlage der Zusammensetzung bildet. Wenn das Mittel auf der Grundlage von zwei oder mehr Bestandteilen zusammengesetzt ist, die in gleichen Anteilen vorhanden sind, wird das Mittel entsprechend jedem dieser Bestandteile eingeordnet.
- Beispiel: Ein Überzugsmittel, dass 80 Teile Polyethen und 20 Teile Polyvinylchlorid enthält, wird in Gruppe C09D 123/06 eingeordnet. Ein Überzugsmittel, das 40 Teile Polyethen und 40 Teile Polyvinylchlorid enthält, wird in die Gruppen C09D 123/06 und C09D 127/06 eingeordnet. [5]
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| | Sachverzeichnis der UnterklasseÜBERZUGSMITTEL, Z.B. ANSTRICHSTOFFE, FIRNISSE, LACKE | | Auf der Grundlage anorganischer Stoffe | C09D 1/00 | Auf der Grundlage organischer makromolekularer Stoffe | C09D 101/00-C09D 201/00 | Auf der Grundlage organischer nicht-makromolekularer Verbindungen mit wenigstens einer polymerisierbaren ungesättigten Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung | C09D 4/00 | Physikalische Beschaffenheit oder hervorgerufene Wirkungen, einschließlich der Verwendung als Spachtelmassen | C09D 5/00 | Andere Merkmale | C09D 7/00 | TINTEN | C09D 11/00 | HOLZ-BEIZEN | C09D 15/00 | CHEMISCHE ANSTRICH- ODER TINTEN-ENTFERNER | C09D 9/00 | KORREKTURFLÜSSIGKEIT | C09D 10/00 | PASTEN ODER FARBSTOFFE ZUM FÄRBEN ODER DRUCKEN | | Bleistiftminen; Mischungen für Farbstifte; Kreidemischungen | C09D 13/00 | Pigmentpasten | C09D 17/00 |
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| C09F | Naturharze; Möbelpolituren; Trocknende Öle; Trockenstoffe [Sikkative]; Terpentin |
| C09G | Poliermittelmischungen, ausgenommen Möbelpolituren; Skiwachse |
| C09H | Herstellung von Leim oder Gelatine |
| | Anmerkung:- Verfahren unter Verwendung von Enzymen oder Mikroorganismen zur:
- Freisetzung, Trennung oder Reinigung einer bereits bestehenden Verbindung oder Zusammensetzung, oder zur
- Behandlung von Textilien oder Reinigung von festen Materialoberflächen
- werden außerdem in Unterklasse C12S klassifiziert. [5]
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| C09J | Klebstoffe; Klebeverfahren allgemein (Nichtmechanischer Teil); Anderweitig nicht vorgesehene Klebeverfahren; Verwendung von Werkstoffen als Klebstoffe (chirurgische Klebstoffe A61L 24/00; Verfahren zum Aufbringen von Flüssigkeiten oder von anderen fließfähigen Stoffen auf Oberflächen allgemein B05D; Klebstoffe auf Basis unbestimmter organischer makromolekularer Verbindungen, die als Bindemittel in Schichtkörpern verwendet werden B32B; organische makromolekulare Verbindungen C08; Herstellen mehrschichtigen Textilgutes D06M 17/00) [5] |
| | Anmerkung:- In dieser Unterklasse werden die folgenden Ausdrücke mit den angegebenen Bedeutungen verwendet:
- "Verwendung von Werkstoffen als Klebstoffe" bedeutet die Verwendung bekannter oder neuer Polymere oder Produkte;
- "Kautschuk" schließt ein:
- Naturkautschuk oder Kautschuk aus konjugierten Dienen;
- Kautschuk allgemein (wenn es um einen bestimmten Kautschuk geht, mit Ausnahme von Naturkautschuk oder Kautschuk aus konjugierten Dienen, siehe die Gruppe, die für Klebstoffe auf der Basis solcher makromolekularer Verbindungen vorgesehen ist);
- "auf der Basis von" ist durch Anmerkung (3), weiter unten, definiert. [5]
- In dieser Unterklasse werden Klebstoffe, die bestimmte organische makromolekulare Stoffe enthalten, nur entsprechend dieser makromolekularen Stoffe eingeordnet. Nicht-makromolekulare Stoffe bleiben außer Betracht.
- Beispiel: Ein Klebstoff, der Polyethen und Amino-Propyltrimethoxisilan enthält, wird in Gruppe C09J 123/06 eingeordnet.
- Klebstoffe, die Kombinationen aus organischen nicht-makromolekularen Verbindungen mit Prepolymeren oder anderen Polymeren als den ungesättigten Polymeren der Gruppen C09J 159/00-C09J 187/00 enthalten, wobei die nicht-makromolekularen Verbindungen wenigstens eine polymerisierbare ungesättigte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung besitzen, werden jedoch entsprechend dem ungesättigten nicht-makromolekularen Bestandteil in C09J 4/00 eingeordnet.
- Beispiel: Ein Klebstoff, der Polyethen und monomeres Styrol enthält, wird in Gruppe C09J 4/00 eingeordnet.
- Gesichtspunkte zur physikalischen Natur des Klebstoffs oder zu den erzeugten Wirkungen, wie in Gruppe C09J 9/00 beschrieben, werden, wenn sie klar und deutlich dargestellt sind, auch in diese Unterklasse eingeordnet.
- Klebstoffe, die durch andere Kennzeichen charakterisiert sind, z.B. Zusätze, werden in Gruppe C09J 11/00 eingeordnet, es sei denn, der makromolekulare Bestandteil ist maßgebend. [5]
- In dieser Unterklasse werden Klebstoffe, die zwei oder mehr makromolekulare Bestandteile enthalten, entsprechend dem oder den überwiegenden Bestandteilen ausgezeichnet, d.h. der Basis der Zusammensetzung. Wenn der Klebstoff auf der Basis von zwei oder mehr Bestandteilen beruht, die in gleichen Mengen vorhanden sind, so wird der Klebstoff nach jedem dieser Bestandteile klassifiziert.
- Beispiel: Ein Klebstoff, der 80 Teile Polyethen und 20 Teile Polyvinylchlorid enthält, wird in Gruppe C09J 123/06 eingeordnet. Ein Klebstoff, der 40 Teile Polyethen und 40 Teile Polyvinylchlorid enthält, wird in die Gruppen C09J 123/06 und C09J 127/06 eingeordnet. [5]
- In den Gruppen C09J 101/00-C09J 201/00 muss jeder makromolekulare Bestandteil eines Klebstoffs, der nicht durch die Klassifikation gemäß der vorstehenden Anmerkung (3) erfasst wird, aber dessen Verwendung als neu und nicht naheliegend angesehen wird, auch in eine der Gruppen C09J 101/00-C09J 201/00 eingeordnet werden. [5, 2006.01]
- Jeder makromolekulare Bestandteil eines Klebstoffs, der nicht durch die Klassifikation gemäß der vorstehenden Anmerkung (3) oder (4) erfasst wird, aber als wesentliche Information für eine Recherche von Interesse ist, kann auch in eine der Gruppen C09J 101/00-C09J 201/00 eingeordnet werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es bei einer Recherche wichtig ist, die Suche von Klebstoffen mittels einer Kombination von Klassifikationssymbolen zu ermöglichen. Eine derartige nicht zwingend erforderliche Klassifizierung sollte als "zusätzliche Information" angegeben werden. [6, 2006.01]
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| | Sachverzeichnis der UnterklasseKLEBSTOFFE | | auf der Basis von anorganischen Bestandteilen | C09J 1/00 | auf der Basis von organischen makromolekularen Bestandteilen | C09J 101/00-C09J 201/00 | auf der Basis von organischen nicht- makromolekularen Verbindungen, die wenigstens eine ungesättigte polymerisierbare Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung besitzen | C09J 4/00 | physikalische Natur oder erzeugte Wirkungen | C09J 9/00 | andere Einzelheiten, z.B. Zusätze | C09J 11/00 | KLEBVERFAHREN ALLGEMEIN; KLEBVERFAHREN, DIE NICHT ANDERWEITIG VORGESEHEN SIND | C09J 5/00 | KLEBSTOFFE IN FORM VON FILMEN ODER FOLIEN | C09J 7/00 |
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| C09K | Materialien für Anwendungen, soweit nicht anderweitig vorgesehen; Verwendung von Materialien, soweit nicht anderweitig vorgesehen |
| | Anmerkung:- Diese Unterklasse umfasst auch die Verwendung besonderer Materialien allgemein oder ihren Einsatz für Anwendungen, die anderweitig nicht besonders vorgesehen sind.
- In dieser Unterklasse wird der folgende Begriff mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
- "Materialien" schließt Zusammensetzungen ein. [4]
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