CSektion C — Chemie; Hüttenwesen
Anmerkung:
  1. In Sektion C sind die Definitionen von Gruppen chemischer Elemente wie folgt:
    1. Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
    2. Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
    3. Lanthaniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
    4. Seltene Erden: Sc, Y, Lanthaniden
    5. Actiniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
    6. Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
    7. Halogene: F, Cl, Br, J, At
    8. Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
    9. Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
    10. Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
    11. Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
    12. Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
    13. Eisengruppe: Fe, Co, Ni
    14. Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
    15. Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
    16. Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
  2. Sektion C umfasst:
    1. Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
    2. Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
    3. Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
    4. Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
    5. Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
  3. Auf folgende Regeln wird hingewiesen:
    1. Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
    2. In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
    3. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B. :
      • bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
      • chemische Reinigung von Luft in A61L;
      • chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
      • chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
      • Imprägnieren von Holz in B27K;
      • chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
      • fotografische Materialien und Verfahren in G03 und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
    4. In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für
      • Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
      • Nahrungsmittel, umfasst von A23;
      • Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
    5. Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
Hierarchische Anzeige ausschalten: C07C07Organische Chemie (Verbindungen wie Oxide, Sulfide oder Oxysulfide des Kohlenstoffs, Cyan, Phosgen, Cyanwasserstoffsäure oder deren Salze C01Erzeugnisse, erhalten aus basenaustauschenden Schichtsilicaten durch Ionenaustausch mit organischen Verbindungen wie Aluminium-, Phosphonium- oder Sulfoniumverbindungen oder durch Intercalation organischer Verbindungen C01B 33/44makromolekulare Verbindungen C08Farbstoffe C09Gärungserzeugnisse C12Gärungsverfahren oder Verfahren unter Verwendung von Enzymen zur gezielten Synthese von chemischen Verbindungen oder Zusammensetzungen oder zur Trennung optischer Isomerer aus einer racemischen Mischung C12PHerstellung organischer Verbindungen durch Elektrolyse oder Elektrophorese C25B 3/00 , C25B 7/00) [2]
Anmerkung:
  1. In dieser Klasse wird der folgende Ausdruck mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
    • "Herstellung" umfasst Reinigung, Abtrennung, Stabilisierung oder Verwendung von Zusatzstoffen, sofern keine gesonderte Stelle dafür vorgesehen ist. [4]
  2. Biozide Wirkung, Schädlinge vertreibende, Schädlinge anlockende oder Pflanzenwachstum regulierende Wirkung von Verbindungen oder Mitteln wird außerdem in der Unterklasse A01P klassifiziert. [2006.01]
  3. Wenn ein gegenteiliger Hinweis fehlt, ist - unter Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Ausnahmen - eine Verbindung an der letzten geeigneten Stelle einzuordnen, z.B. wird eine Verbindung, die eine acyclische Kette und einen heterocyclischen Ring enthält, nur als heterocyclische Verbindung und ein Steroid nur als Cyclopentanophenanthrenverbindung eingeordnet. Allgemein und bei Fehlen eines gegenteiligen Hinweises (wie bei den Gruppen C07C 59/58, C07C 59/70), werden die Begriffe "acyclisch" und "aliphatisch" zur Beschreibung von Verbindungen verwendet, die keinen Ring besitzen; ist hingegen ein Ring vorhanden, ist die Verbindung gemäß der "Letzte-Stelle-Vorrangregel" zu einer später folgenden Gruppe für cycloaliphatische oder aromatische Verbindungen zu nehmen, sofern eine solche Gruppe vorhanden ist. Wenn eine Verbindung oder eine ganze Gruppe von Verbindungen in tautomeren Formen vorliegt, ist diese so einzuordnen, als ob sie in der Form vorhanden wäre, die als letzte im System erscheint, sofern die andere Form nicht ausdrücklich vorher im System erwähnt ist.
  4. Chemische Verbindungen und deren Herstellung, werden entsprechend der Art der hergestellten Verbindung eingeordnet. Das Herstellungsverfahren soll auch in der Gruppe der verwendeten Reaktionen eingeordnet werden, falls von Bedeutung. Allgemeine Verfahren zur Herstellung einer Klasse von Verbindungen, die in mehr als eine Hauptgruppe fallen, werden in die Gruppen der angewendeten Verfahren eingeordnet, wenn solche Gruppen vorhanden sind. Die hergestellten Verbindungen werden dann auch in der Gruppe der entsprechenden Verbindung eingeordnet, wenn von Bedeutung.
  5. Wenn ein gegenteiliger Hinweis fehlt, werden in dieser Klasse Verbindungen, die Carboxyl- oder Thiocarboxylgruppen enthalten, so wie die entsprechenden Carbonsäuren oder Thiocarbonsäuren ausgezeichnet, es sei denn, die "Letzte-Stelle-Vorrangregel" (siehe Anmerkung (3), oben) besage etwas anderes; eine Carboxylgruppe besteht aus einem Kohlenstoffatom, das drei, aber nicht mehr als drei Bindungen zu Heteroatomen besitzt, die keine Stickstoffatome von Nitro- oder Nitrosogruppen sein dürfen, wobei wenigstens eine Bindung eine Mehrfachbindung zum selben Heteroatom ist; eine Thiocarboxylgruppe ist eine Carboxylgruppe mit wenigstens einer Bindung zu einem Schwefelatom, z.B. werden Amide oder Nitrile von Carbonsäuren bei den entsprechenden Säuren eingeordnet. [5]
  6. Anhydride und Halogenide von Carbonsäuren werden, falls nicht anderweitig angegeben, bei den betreffenden Carbonsäuren eingeordnet. Salze einer Verbindung sind, sofern nicht besonders aufgeführt, bei dieser Verbindung einzuordnen, z.B. ist Anilinhydrochlorid als nur Kohlenstoff, Wasserstoff und Stickstoff enthaltende Verbindung (in C07C 211/46), Natriummalonat als Malonsäure (in C07C 55/08) und ein Mercaptid als ein Mercaptan einzuordnen. In gleicher Weise ist bei den Metallchelaten zu verfahren. Ebenso werden Alkoholate und Phenolate der Metalle in Unterklasse C07C und nicht in Unterklasse C07F eingeordnet, die Alkoholate in C07C 31/28-C07C 31/32 und die Phenolate wie die entsprechenden Phenole in C07C 39/235 und C07C 39/44. Salze, Addukte, oder Komplexe, die aus zwei oder mehr organischen Verbindungen gebildet sind, werden entsprechend allen die Salze, Addukte, oder Komplexe bildenden Verbindungen eingeordnet. [2]