CSektion C — Chemie; Hüttenwesen
Anmerkung:
  1. In Sektion C sind die Definitionen von Gruppen chemischer Elemente wie folgt:
    1. Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
    2. Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
    3. Lanthaniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
    4. Seltene Erden: Sc, Y, Lanthaniden
    5. Actiniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
    6. Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
    7. Halogene: F, Cl, Br, J, At
    8. Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
    9. Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
    10. Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
    11. Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
    12. Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
    13. Eisengruppe: Fe, Co, Ni
    14. Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
    15. Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
    16. Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
  2. Sektion C umfasst:
    1. Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
    2. Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
    3. Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
    4. Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
    5. Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
  3. Auf folgende Regeln wird hingewiesen:
    1. Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
    2. In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
    3. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B. :
      • bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
      • chemische Reinigung von Luft in A61L;
      • chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
      • chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
      • Imprägnieren von Holz in B27K;
      • chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
      • fotografische Materialien und Verfahren in G03 und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
    4. In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für
      • Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
      • Nahrungsmittel, umfasst von A23;
      • Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
    5. Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
Hierarchische Anzeige ausschalten: C06C06Sprengstoffe; Zündhölzer
Hierarchische Anzeige ausschalten: C06BLink zur Definition für IPC-Symbol: C06BC06BSprengstoffe oder thermische Gemische (Sprengen F42D); deren Herstellung; Verwendung einzelner Stoffe als Sprengstoffe (Verbindungen allgemein C01 , C07 oder C08) [2]
Anmerkung:
  1. Diese Unterklasse umfasst:
    • Gemische, nämlich:
      1. Sprengstoffe: Gemische, die hiervon erfasst werden, sind solche, die sowohl einen Brennstoff als auch eine genügende Menge eines Oxidationsmittels enthalten, die, nach Zündung, einer chemischen Reaktion mit verhältnismäßig hoher Reaktionsgeschwindigkeit unterliegen, die die nutzbare Kraft zum Sprengen, für Feuerwaffen, zum Antrieb von Geschossen oder dgl. ergibt, [2]
      2. Thermische Gemische: Gemische, die hierunter fallen, enthalten in Kombination
        1. eine Brennstoffkomponente, die aus einem Element, das entweder ein Metall, Bor, Silicium, Selen oder Tellur ist, oder aus deren Mischungen, deren Verbindungen untereinander oder deren Hydriden besteht; und
        2. eine oxidierende Komponente, die entweder ein Metalloxid oder ein Salz (organisch oder anorganisch) ist, das bei Zersetzung ein Metalloxid ergibt, [2]
      3. Brennstoffe für Raketenmotoren, die zur Reaktion mit einem Oxidationsmittel, außer Luft, vorgesehen sind, um Energie für Antriebszwecke freizusetzen, [2]
      4. Gemische zur Beeinflussung der bei der Sprengung entstehenden Schwaden, z.B. zum Neutralisieren giftiger Gase, zum Kühlen der Explosionsgase oder dgl.; [2]
    • Verfahren oder Vorrichtungen zum Herstellen oder Behandeln von Gemischen, die anderweitig nicht erfasst werden; [2]
    • Verfahren zur Verwendung einzelner Stoffe als Sprengstoffe. [2]
  2. In dieser Unterklasse wird der folgende Begriff mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
    • "nitriert" umfasst hier Verbindungen, die eine Nitrogruppe oder eine Nitratestergruppe enthalten. [2]
  3. Verfahren oder Vorrichtungen zur Herstellung oder Behandlung solcher Gemische werden bei den betreffenden Komponenten des Gemisches eingeordnet. [2]
Sachverzeichnis der Unterklasse
SPRENGSTOFFE ODER THERMISCHE ZUSAMMENSETZUNGEN
nitrierte Derivate enthaltend
anorganischC06B 31/00
organischC06B 25/00, C06B 41/00
Azide oder Fulminate enthaltendC06B 35/00, C06B 37/00
Chlorate oder Perchlorate enthaltendC06B 29/00
Metall enthaltendC06B 27/00, C06B 33/00
Phosphor enthaltendC06B 39/00
andere GemischeC06B 23/00, C06B 43/00
Gemische, die durch die Struktur oder Anordnung der Bestandteile bestimmt sindC06B 45/00, C06B 47/00
VERWENDUNG EINER EINZELNEN SUBSTANZ ALS SPRENGSTOFFC06B 49/00
HERSTELLUNGC06B 21/00