CSektion C — Chemie; Hüttenwesen
Anmerkung:
  1. In Sektion C sind die Definitionen von Gruppen chemischer Elemente wie folgt:
    1. Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
    2. Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
    3. Lanthaniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
    4. Seltene Erden: Sc, Y, Lanthaniden
    5. Actiniden: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
    6. Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
    7. Halogene: F, Cl, Br, J, At
    8. Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
    9. Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
    10. Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
    11. Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
    12. Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
    13. Eisengruppe: Fe, Co, Ni
    14. Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
    15. Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
    16. Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
  2. Sektion C umfasst:
    1. Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
    2. Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
    3. Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
    4. Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
    5. Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
  3. Auf folgende Regeln wird hingewiesen:
    1. Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
    2. In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
    3. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B. :
      • bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
      • chemische Reinigung von Luft in A61L;
      • chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
      • chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
      • Imprägnieren von Holz in B27K;
      • chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
      • fotografische Materialien und Verfahren in G03 und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
    4. In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für
      • Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
      • Nahrungsmittel, umfasst von A23;
      • Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
    5. Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
Hierarchische Anzeige einschalten: C05C05Düngemittel; deren Herstellung (Verfahren oder Vorrichtungen zum Granulieren von Stoffen allgemein B01J 2/00Materialien zum Konditionieren oder Stabilisieren des Bodens C09K 17/00) [4]
Anmerkung:
  1. Ein Bestandteil einer Düngemittelmischung oder ein einzelnes Düngemittel, das mehr als ein chemisches Element enthält, auf dem die Einteilung in Unterklassen aufbaut, wird nur in der ersten geeigneten Unterklasse eingeordnet. So wird ein Nitrophosphat oder ein ammonisiertes Superphosphat in C05B, aber nicht in C05C eingeordnet, Magnesiumphosphat wird in C05B, aber nicht in C05D, und Calciumcyanamid in C05C, aber nicht in C05D eingeordnet.
  2. Jeder Bestandteil einer Mischung, der als wesentliche Information für eine Recherche von Interesse ist, kann auch zusätzlich zu Anmerkung (1) eingeordnet werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es bei einer Recherche wichtig ist, die Suche nach Zusammensetzungen mittels einer Kombination von Klassifikationssymbolen zu ermöglichen. Eine derartige nicht zwingend erforderliche Klassifizierung sollte als "zusätzliche Information" angegeben werden. [2006.01]
Hierarchische Anzeige einschalten: C05BC05BPhosphatische Düngemittel
Sachverzeichnis der Unterklasse
SUPERPHOSPHATEC05B 1/00
DURCH NASSBEHANDLUNG HERSTELLENC05B 11/00
DURCH GLÜHVERFAHREN HERSTELLENC05B 13/00
ANDERE ANORGANISCHE DÜNGEMITTELC05B 3/00-C05B 9/00, C05B 17/00
ORGANISCHE DÜNGEMITTELC05B 15/00; C05B 17/00
GRANULIEREN; PELLETISIERENC05B 19/00
GEMISCH AUS PHOSPHATISCHEN DÜNGEMITTELC05B 21/00
Hierarchische Anzeige einschalten: C05CC05CStickstoffhaltige Düngemittel
Sachverzeichnis der Unterklasse
AUF DER BASIS VON NITRATENC05C 1/00, C05C 5/00
AUF DER BASIS VON AMMONIUMSALZEN, AMMONIAKC05C 1/00, C05C 3/00
AUF DER BASIS VON CYANAMIDENC05C 7/00
AUF DER BASIS VON HARNSTOFFENC05C 9/00
ANDERE DÜNGEMITTELC05C 11/00
MISCHUNGEN AUS STICKSTOFFHALTIGEN DÜNGEMITTELNC05C 13/00
Hierarchische Anzeige einschalten: C05DC05DAnorganische, nicht von den Unterklassen C05B , C05C umfasste Düngemittel; Kohlendioxid erzeugende Düngemittel
Hierarchische Anzeige einschalten: C05FC05FOrganische, nicht von den Unterklassen C05B , C05C umfasste Düngemittel, z.B. Düngemittel aus Abfall oder Müll
Anmerkung:
  1. Verfahren unter Verwendung von Enzymen oder Mikroorganismen zur:
    1. Freisetzung, Trennung oder Reinigung einer bereits bestehenden Verbindung oder Zusammensetzung, oder zur
    2. Behandlung von Textilien oder Reinigung von festen Materialoberflächen werden außerdem in Unterklasse C12S klassifiziert. [5]
  2. Verfahren, bei denen die Kompostierstufe der entscheidende Schritt ist, oder Geräte hierfür werden in Gruppe C05F 17/00 klassifiziert. [5]
Hierarchische Anzeige einschalten: C05GC05GMischungen aus Düngemitteln, die als einzelne von verschiedenen Unterklassen der Klasse C05 umfasst werden; Mischungen eines oder mehrerer Düngemittel mit Stoffen, die keine besondere düngende Wirkung haben, z.B. Schädlingsbekämpfungsmittel, Bodenverbesserungsmittel, Netzmittel (organische Düngemittel mit Zusätzen von Bakterienkulturen, Mycelen oder dgl. C05F 11/08organische Düngemittel, die pflanzliche Vitamine oder Hormone enthalten, C05F 11/10); Düngemittel, die durch ihre Form gekennzeichnet sind [4]
Anmerkung:
  1. Diese Unterklasse umfasst Mischungen von Düngemitteln mit Materialien zum Konditionieren oder Stabilisieren des Bodens, die durch ihre düngenden Eigenschaften gekennzeichnet sind.
  2. Diese Unterklasse umfasst nicht Mischungen von Düngemitteln mit Materialien zum Konditionieren oder Stabilisieren des Bodens, die durch ihre bodenkonditionierenden oder bodenstabilisierenden Eigenschaften gekennzeichnet sind und die von der Gruppe C09K 17/00 umfasst werden. [6]