| G | Sektion G — Physik |
| | Anmerkung:- In dieser Sektion wird der folgende Begriff mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
- "Veränderliche" bedeutet ein charakteristisches Merkmal oder eine Eigenschaft, z.B. eine Abmessung, einen physikalischen Zustand, wie Temperatur, eine Beschaffenheit, wie Dichte oder Farbe, die an einer bestimmten Sache, z.B. an einem Gegenstand, einer Stoffmenge, einem Lichtstrahl und in einem bestimmten Augenblick gemessen werden kann; die Veränderliche kann sich ändern, sodass ihr Zahlenwert zu verschiedenen Zeiten oder unter verschiedenen Bedingungen oder in bestimmten Fällen verschieden groß sein kann. Die Veränderliche kann aber auch für eine bestimmte Sache unter gewissen Bedingungen oder für praktische Zwecke konstant sein, z.B. kann die Länge eines Stabes für viele Zwecke als konstant angesehen werden.
- Es sind die Definitionen von Begriffen oder Ausdrücken zu beachten. Einige sind in den Anmerkungen zu einzelnen Klassen dieser Sektion enthalten, siehe besonders die Definition zu "Messen" in Klasse G01. Andere sind in Abschnitt 187 des Handbuchs zur IPC enthalten, siehe insbesondere die Erklärungen zu "Steuern" und "Regeln".
- Das Klassifizieren kann in dieser Sektion mehr Schwierigkeiten als in anderen Sektionen bereiten, weil die Unterscheidung zwischen verschiedenen Anwendungsgebieten in sehr viel stärkerem Ausmaß auf Unterschieden in der Absicht des Benutzers als auf konstruktiven Unterschieden oder auf Unterschieden in der Art der Verwendung der Erfindung beruht, und auch, weil die hier behandelten Gegenstände im Wesentlichen eher Einrichtungen oder Kombinationen mit gemeinsamem Wesen oder gemeinsamen Bestandteilen darstellen als "Dinge" betreffen, die schon für sich unterscheidbar sind. So kann eine Information, z.B. eine Reihe von Symbolen, zum Zwecke der Unterrichtung oder der Reklame, umfasst von Klasse G09, dargestellt werden, um Messresultate anzuzeigen, umfasst von Klasse G01, um eine Information von oder zu einer entfernten Stelle zu übermitteln, umfasst von Klasse G08. Die zur Beschreibung der Verwendung gemachten Angaben hängen von Merkmalen ab, die für die Form des betreffenden Gerätes unwesentlich sein können, z.B. Merkmale, die die erwünschte Wirkung auf die Person betreffen, die die Darstellung wahrnimmt, oder solche, die sich auf die Darstellung von aus der Ferne gesteuerten Informationen beziehen. Ferner kann eine Einrichtung, die auf eine Zustandsänderung, z.B. im Druck einer Flüssigkeit, anspricht, ohne Änderung der Einrichtung dazu benutzt werden, Angaben über diesen Druck, umfasst von Unterklasse G01L, oder über einen anderen Zustand, der mit dem Druck zusammenhängt, zu geben, eine andere Unterklasse von G01, z.B. G01K für die Temperatur, den Druck oder seinen Verlauf, umfasst von Unterklasse G07C, aufzuzeichnen, einen Alarm auszulösen, umfasst von Unterklasse G08B oder um andere Einrichtungen zu steuern, umfasst von Klasse G05.
- Das Klassifikationssystem soll es möglich machen, Gegenstände ähnlicher Natur, wie oben angegeben, an gleicher Stelle zu klassifizieren, und es ist deshalb besonders wichtig, den Kern jedes technischen Gegenstandes zu bestimmen, bevor er genau klassifiziert werden kann.
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| G12 | Einzelheiten von Instrumenten |
| G12B | Bauliche Einzelheiten von Instrumenten oder vergleichbare Einzelheiten anderer Geräte, soweit nicht anderweitig vorgesehen |
| | Anmerkung:- Diese Unterklasse umfasst nur Einzelheiten, die nicht auf Messinstrumente oder sonstige, von einer einzigen Klasse umfasste Geräte eingeschränkt sind.
- Diese Unterklasse umfasst nicht:
- Einzelheiten, die von irgendeiner anderen Unterklasse der Sektionen A, F, G oder H umfasst werden. Insbesondere sind auf Messinstrumente beschränkte Einzelheiten von den zuständigen Unterklassen von Klasse G01, z.B. G01D, umfasst;
- auf elektrische Geräte beschränkte bauliche Einzelheiten, z.B. Gehäuse, Abschirmungen; diese werden von H05K oder der zuständigen Unterklasse in Sektion H umfasst.
- Es sind die dem Titel der Sektion G folgenden Anmerkungen zu beachten, besonders die Definition des Begriffs "Messen" in Anmerkung (2) nach dem Titel von Klasse G01.
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| | Sachverzeichnis der Unterklasse |
| G12B 1/00 | Empfindliche Elemente zum Erzeugen von Bewegungen oder Verschiebungen für nicht auf Messungen eingeschränkte Zwecke; damit verbundene mechanische Übertragungsvorrichtungen [1, 2006.01] |
| G12B 1/02 | . | Verbundstreifen oder Verbundplatten, z.B. aus Bimetall [1, 2006.01] |
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| G12B 1/04 | . | Hohlkörper mit Teilen, die unter Druck verformbar oder verschiebbar sind, z.B. Bourdon-Rohre oder Bälge [1, 2006.01] |
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| G12B 3/00 | Beeinflussen der Bewegung von Instrumententeilen, soweit nicht anderweitig vorgesehen [1, 7, 2006.01] |
| G12B 3/02 | . | Feststellen beweglicher Teile, d.h. Verriegeln bei Nichtgebrauch [1, 2006.01] |
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| G12B 3/04 | . | Aufhängungen [1, 2006.01] |
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| G12B 3/06 | . | Vermindern der Reibungswirkung, z.B. durch Schwingungen [1, 2006.01] |
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| G12B 3/08 | . | Abbremsen der Bewegung von Instrumententeilen, z.B. einer schnellen, nicht schwingenden Bewegung zum endgültigen Ablesestand [1, 2006.01] |
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| G12B 3/10 | . . | unter Verwendung von Wirbelströmen [1, 2006.01] |
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| G12B 5/00 | Einstellen der Lage oder Stellung, z.B. der Horizontallage, von Instrumenten, anderen Geräten oder deren Teilen; Kompensieren der Kippwirkung oder Beschleunigungswirkung, z.B. für optische Geräte [1, 2006.01] |
| G12B 7/00 | Kompensieren der Temperaturwirkung (durch Kühlen G12B 15/00) [1, 2006.01] |
| G12B 9/00 | Gehäuse oder Abstützungen von Instrumenten oder anderen Geräten [1, 2006.01] |
| G12B 9/02 | . | Umschließungen; Gehäuse; Schränke [1, 2006.01] |
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| G12B 9/04 | . . | Einzelheiten, z.B. Abdeckungen [1, 2006.01] |
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| G12B 9/06 | . . . | Metallgehäuse [1, 2006.01] |
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| G12B 9/08 | . | Abstützungen; Tragevorrichtungen [1, 2006.01] |
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| G12B 9/10 | . . | Instrumententafeln; Instrumentenbretter; Instrumentenpulte; Instrumentenregale; Instrumentengestelle [1, 2006.01] |
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| G12B 11/00 | Anzeigeelemente; deren Beleuchtung [1, 2006.01] |
| G12B 11/02 | . | Skalen; Zifferblätter [1, 2006.01] |
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| G12B 11/04 | . | Zeiger; Stelleinrichtungen dafür [1, 2006.01] |
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| G12B 13/00 | Eichen von Instrumenten oder Geräten [1, 2006.01] |
| G12B 15/00 | Kühlen [1, 2006.01] |
| G12B 15/02 | . | durch Kühlmittelkreislaufsysteme [1, 2006.01] |
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| G12B 15/04 | . | durch offene Kühlmittelströme, z.B. Luft [1, 2006.01] |
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| G12B 15/06 | . | durch Berührung mit wärmeaufnehmenden oder wärmeabstrahlenden Massen, z.B. Wärmeableitern [1, 2006.01] |
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| G12B 17/00 | Abschirmen [1, 2006.01] |
| | Anmerkung:- Diese Gruppe umfasst:
- den Schutz von Instrumenten oder anderen Geräten vor äußerer Strahlung oder anderen Einflüssen;
- die Verhütung unerwünschten Ausstrahlens oder anderer Einflüsse durch Instrumente oder andere Geräte.
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| G12B 17/02 | . | gegen elektrische oder magnetische Felder, z.B. Radiowellen [1, 2006.01] |
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| G12B 17/04 | . | gegen ultraviolettes, sichtbares oder infrarotes Licht [1, 2006.01] |
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| G12B 17/06 | |
| G12B 17/08 | . | gegen mechanische Einflüsse, z.B. verursacht durch Luftstöße, fremde Gegenstände oder Personen (G12B 17/02-G12B 17/06 haben Vorrang) [1, 2006.01] |
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