G | Sektion G — Physik | |||
G06 | Datenverarbeitung; Rechnen oder Zählen | |||
G06M | Zählwerke; Zählen von Gegenständen, soweit nicht anderweitig vorgesehen (Zählen durch Messung des Volumens oder des Gewichts der zu zählenden Gegenstände G01F , G01G; Zählwerke besonderer Ausgestaltung zu Elektrizitätszählern in elektromechanischen Anordnungen zum Messen des Zeitintegrals der elektrischen Leistung oder des elektrischen Stromes G01R 11/16; Digitalrechner G06C-G06J; elektronische Impulszählwerke H03K; Zählen der Zeichen, Worte oder Nachrichten in Schaltnetzwerken mit Durchschaltung zur Übertragung digitaler Information H04L 12/08; Zähleranordnungen in Fernsprechanlagen H04M 15/00) | |||
G06M 1/00 | Bauliche Einzelheiten für allgemeine Anwendung [1, 2006.01] | |||
G06M 1/08 |
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