G
Sektion G — Physik
G04
Zeitmessung
G04G
Elektronische Zeitmessgeräte
[3]
G04G 5/00
Zeiteinstellen, d.h. Berichtigen oder Ändern der Zeitanzeige
(funkgesteuerte Uhren
G04R
)
[3, 2006.01, 2013.01]
G04G 5/02
.
durch kurzzeitiges Ändern der Impulsanzahl pro Zeiteinheit, z. B, Schnellregelungsmethode
[3, 2006.01]