G
Sektion G — Physik
G01
Messen
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Prüfen
G01G
Wägen
G01G 15/00
Anordnungen zum Nachprüfen von in abnehmbaren Behältern verteiltem Wiegegut
[1, 2006.01]
G01G 15/04
.
mit einer Vorkehrung zum Zusetzen oder Entfernen einer bestimmten Wiegegutmenge, um das gewünschte Brutto-Gewicht zu erhalten
(Feinstrom-Zuführungseinrichtungen für selbsttätiges Chargen-Wägen
G01G 13/04
)
[1, 2006.01]