F | Sektion F — Maschinenbau; Beleuchtung; Heizung; Waffen; Sprengen | |||
F02 | Brennkraftmaschinen; mit Heißgas oder Abgasen betriebene Kraftmaschinenanlagen | |||
F02C | Gasturbinenanlagen; Lufteinlässe für Strahltriebwerke; Steuern oder Regeln der Brennstoffzufuhr in Luft ansaugenden Strahltriebwerken (Ausbildung der Turbinen F01D; Strahltriebwerke F02K; Ausbildung der Verdichter oder Gebläse F04; Feuerungen, bei welchen die Verbrennung in einem Fließbett aus Brennstoffen oder anderen Partikeln stattfindet F23C 10/00; Gasturbinen-Brennkammern F23R; Verwendung von Gasturbinen in Kompressionskälteanlagen F25B 11/00) | |||
Anmerkung:
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F02C 1/00 | Gasturbinenanlagen, gekennzeichnet durch die Verwendung von Heißgas oder nicht erhitztem Druckgas als Arbeitsfluid (gekennzeichnet durch die Verwendung von durch Verbrennung erzeugtem Arbeitsfluid F02C 3/00 , F02C 5/00) [1, 3, 2006.01] | |||
F02C 1/04 |
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F02C 1/10 |
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