| F | Sektion F — Maschinenbau; Beleuchtung; Heizung; Waffen; Sprengen |
| F02 | Brennkraftmaschinen; mit Heißgas oder Abgasen betriebene Kraftmaschinenanlagen |
| F02C | Gasturbinenanlagen; Lufteinlässe für Strahltriebwerke; Steuern oder Regeln der Brennstoffzufuhr in Luft ansaugenden Strahltriebwerken (Ausbildung der Turbinen F01D; Strahltriebwerke F02K; Ausbildung der Verdichter oder Gebläse F04; Feuerungen, bei welchen die Verbrennung in einem Fließbett aus Brennstoffen oder anderen Partikeln stattfindet F23C 10/00; Gasturbinen-Brennkammern F23R; Verwendung von Gasturbinen in Kompressionskälteanlagen F25B 11/00) |
| | Anmerkung:- Diese Unterklasse umfasst:
- mit Heißgas oder Abgasen betriebene Turbinenanlagen;
- Turbinen oder Anlagen mit durch innere Verbrennung betriebenen Turbinen;
- Turbinenanlagen mit nicht erhitztem Druckgas als Arbeitsfluid.
- Diese Unterklasse umfasst nicht:
- Dampfturbinenanlagen, die von der Unterklasse F01K umfasst werden;
- Anlagen für besonderen Dampf, die von der Unterklasse F01K umfasst werden.
- In dieser Unterklasse wird der folgende Ausdruck mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
- "Gasturbinenanlagen" umfasst neben den unter (1) aufgeführten Anlagen auch Merkmale von Strahltriebwerken, sofern diese Merkmale denjenigen von Gasturbinenanlagen gemeinsam sind.
- Es sind die Anmerkungen vor Klasse F01 zu beachten.
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