| | Anmerkung:- Diese Unterklasse umfasst:
- in erster Linie Einrichtungen zum Bohren von natürlichen Erd- oder Gesteinsformationen;
- ähnliche Einrichtungen zum Bohren von Bauwerksstrukturen vor Ort, z.B. von Straßendecken oder Betonbauwerken.
- Diese Unterklasse umfasst nicht:
- Handbohrmaschinen, z.B. für den häuslichen Gebrauch;
- Bohreinrichtungen für Produktionsabläufe, d.h. zur Bearbeitung eines Gegenstands, z.B. zur weiteren Verarbeitung;
welche von den relevanten Unterklassen der Sektion B umfasst sind, z.B. B23B;- Zusammensetzungen für das Bohren von Bohrlöchern oder für die Behandlung von Bohrlöchern, die von der Gruppe C09K 8/00 umfasst werden, z.B. Zusammensetzungen für die verbesserte Gewinnung von Kohlenwasserstoffen C09K 8/58
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| E21B 29/00 | Ausschneiden oder Zerstören von im Bohrloch befindlichen Rohren, Packern, Pfropfen oder Drahtseilen, z.B. Ausschneiden von beschädigten Rohren oder von Fenstern; Verformen von Rohren im Bohrloch; Wiederinstandsetzen von Futterrohren im Bohrloch [1, 2006.01] |