| C | Sektion C — Chemie; Hüttenwesen |
| | Anmerkung:- In Sektion C sind die chemischen Elemente wie folgt gruppiert:
- Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
- Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
- Lanthanoide: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
- Seltene Erden: Sc, Y, Lanthanide
- Actinoide: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
- Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
- Halogene: F, Cl, Br, I, At
- Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
- Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
- Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
- Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
- Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
- Eisengruppe: Fe, Co, Ni
- Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
- Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
- Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
- Sektion C umfasst:
- Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
- Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
- Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
- Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
- Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
- In allen Sektionen der IPC wird, soweit nicht anders angegeben, auf das Periodensystem chemischer Elemente mit 18 Gruppen Bezug genommen, das nachstehend abgebildet ist.
- Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
- In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
- Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B.:
- bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
- chemische Reinigung von Luft in A61L;
- chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
- chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
- Imprägnieren von Holz in B27K;
- chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
- fotografische Materialien und Verfahren in G03, und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
- In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für:
- Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
- Nahrungsmittel, umfasst von A23;
- Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
- Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
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| C12 | Biochemie; Bier; Spirituosen; Wein; Essig; Mikrobiologie; Enzymologie; Mutation oder genetische Techniken |
| | Anmerkung:- Im Bereich der Unterklassen C12M-C12Q und innerhalb jeder dieser Unterklassen wird, sofern nichts Gegenteiliges angegeben ist, in jeder hierarchischen Ebene die Letzte-Stelle-Vorrangregel angewendet, d.h. in die letzte zutreffende Stelle klassifiziert. So wird z.B. ein Verfahren, das Fermentation oder Enzyme unter Einbeziehung des Steuerns in Abhängigkeit von den Verfahrensbedingungen verwendet, in der Unterklasse C12Q klassifiziert.
- In dieser Klasse werden Viren, nichtdifferenzierte menschliche, tierische oder pflanzliche Zellen, Protozoen, Gewebe und einzellige Algen als Mikroorganismen betrachtet.
- In dieser Klasse werden, falls keine besondere Stelle hierfür vorgesehen ist, nichtdifferenzierte menschliche, tierische oder pflanzliche Zellen, Protozoen, Gewebe und einzellige Algen zusammen mit den Mikroorganismen klassifiziert. Zellteile werden, falls keine besondere Stelle hierfür vorgesehen ist, bei den ganzen Zellen klassifiziert.
- Die Index-Codes der Unterklasse C12R sind nur in Verbindung mit den Unterklassen C12C-C12Q zu verwenden, um den Bezug auf die bei den klassifizierten Verfahren dieser Unterklassen verwendeten Mikroorganismen herzustellen.
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| C12G | Wein; dessen Herstellung; alkoholische Getränke (Bier C12C); Zubereitung alkoholischer Getränke, soweit nicht in den Unterklassen C12C oder C12H vorgesehen |
| | Anmerkung:- In dieser Unterklasse ist es wünschenswert, die Index-Codes der Unterklasse C12R anzufügen.
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| C12G 1/00 | Herstellung von Wein oder Schaumwein [1, 2006.01, 2019.01] |
| C12G 1/02 | . | Herstellung von Most aus Trauben; Mostbehandlung oder Mostgärung [1, 2006.01] |
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| C12G 1/022 | . . | Gärung; Mikrobiologische oder enzymatische Behandlung [6, 2006.01] |
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| C12G 1/024 | . . . | in liegenden zylindrischen Tanks (C12G 1/026 hat Vorrang) [6, 2006.01] |
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| C12G 1/026 | . . . | in Tanks mit bewegbaren Einrichtungen zum Mischen des Inhalts [6, 2006.01] |
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| C12G 1/028 | . . . | mit thermischer Behandlung der Trauben oder des Mostes [6, 2006.01] |
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| C12G 1/032 | . . . | mit Maischeumlauf [6, 2006.01] |
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| C12G 1/036 | . . . | unter Verwendung von Heim-Gärvorrichtungen [6, 2006.01] |
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| C12G 1/04 | . . | Schwefeln des Mostes; Entschwefeln [1, 2006.01] |
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| C12G 1/06 | . | Herstellung von Schaumwein; Imprägnieren von Wein mit Kohlendioxid (Verfahren zum Reduzieren des Alkoholgehalts nach der Vergärung C12H 3/00; Verfahren zum Erhöhen des Alkoholgehalts nach der Vergärung C12H 6/00) [1, 2006.01, 2019.01] |
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| C12G 1/067 | . . | Kontinuierliche Verfahren [6, 2006.01] |
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| C12G 1/073 | . . | Gärung mit immobilisierter Hefe [6, 2006.01] |
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| C12G 1/08 | . | Entfernen von Hefe [Degorgierung] [1, 2006.01] |
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| C12G 1/09 | . . | Rütteln, Zentrifugieren oder Vibrieren der Flaschen [6, 2006.01] |
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| C12G 1/10 | . | Entsäuern von Wein [6, 2006.01] |
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| C12G 1/12 | . | Verfahren zum Verhindern einer Weinsteinausfällung [6, 2006.01] |
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| C12G 1/14 | . | Herstellung von Wein oder Schaumwein mit niedrigem Alkoholgehalt (Verfahren zum Reduzieren des Alkoholgehalts nach der Vergärung C12H 3/00) [2019.01] |
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| C12G 3/00 | Herstellung von anderen alkoholischen Getränken [1, 2006.01, 2019.01] |
| C12G 3/005 | . | Feste oder pastöse Zusammensetzungen zur Bildung alkoholischer Getränke [2019.01] |
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| C12G 3/02 | . | durch Vergärung [1, 2006.01, 2019.01] |
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| C12G 3/021 | . . | aus der botanischen Familie Poaceae (Süßgräser), z.B. Weizen, Hirse, Sorghum, Roggen oder Mais [2019.01] |
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| C12G 3/022 | . . . | aus der botanischen Gattung Oryza, z.B. Reis [2019.01] |
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| C12G 3/023 | . . | aus der botanischen Familie Solanaceae, z.B. Kartoffel [2019.01] |
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| C12G 3/024 | . . | von Früchten, die nicht der Gattung Vitis angehören [2019.01] |
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| C12G 3/025 | . . | Alkoholarme Getränke (Verfahren zum Reduzieren des Alkoholgehalts nach der Vergärung C12H 3/00) [2019.01] |
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| C12G 3/026 | . . | mit gesundheitsfördernden Zusätzen, z.B. Flavonoiden, Flavonen, Polyphenolen oder Polysacchariden, die vor oder während der Gärungsphase zugesetzt werden; mit Aromazusätzen, die vor oder während der Gärungsphase zugesetzt werden [2019.01] |
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| C12G 3/04 | . | durch Mischen, z.B. zur Zubereitung von Likören [1, 2006.01, 2019.01] |
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| C12G 3/05 | . . | mit gesundheitsfördernden Zusätzen, z.B. Flavonoiden, Flavonen, Polyphenolen oder Polysacchariden [2019.01] |
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| C12G 3/055 | . . . | aus Pflanzen extrahiert [2019.01] |
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| C12G 3/06 | . . | mit Aromazusätzen [1, 2006.01] |
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| C12G 3/07 | . . . | Aromatisieren mit Holzextrakten, z.B. durch Kontakt mit Holz; Vorbehandlung des Holzes hierfür [6, 2006.01] |
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| C12G 3/08 | . | durch Verfahren zum Verändern der Zusammensetzung vergorener Lösungen oder alkoholischer Getränke, soweit nicht in den Gruppen C12G 3/02-C12G 3/07 vorgesehen (Verfahren zum Reduzieren des Alkoholgehalts von vergorenen Lösungen oder alkoholischen Getränken C12H 3/00; Verfahren zum Erhöhen des Alkoholgehalts von vergorenen Lösungen oder alkoholischen Getränken C12H 6/00) [1, 2006.01] |
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