CSektion C — Chemie; Hüttenwesen
Anmerkung:
  1. In Sektion C sind die chemischen Elemente wie folgt gruppiert:
    1. Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
    2. Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
    3. Lanthanoide: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
    4. Seltene Erden: Sc, Y, Lanthanide
    5. Actinoide: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
    6. Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
    7. Halogene: F, Cl, Br, I, At
    8. Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
    9. Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
    10. Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
    11. Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
    12. Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
    13. Eisengruppe: Fe, Co, Ni
    14. Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
    15. Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
    16. Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
  2. Sektion C umfasst:
    1. Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
    2. Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
    3. Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
    4. Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
    5. Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
  3. In allen Sektionen der IPC wird, soweit nicht anders angegeben, auf das Periodensystem chemischer Elemente mit 18 Gruppen Bezug genommen, das nachstehend abgebildet ist.
    Bildreferenz:c_img_6.gif
    1. Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
    2. In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
    3. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B.:
      • bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
      • chemische Reinigung von Luft in A61L;
      • chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
      • chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
      • Imprägnieren von Holz in B27K;
      • chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
      • fotografische Materialien und Verfahren in G03, und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
    4. In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für:
      • Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
      • Nahrungsmittel, umfasst von A23;
      • Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
    5. Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
Hierarchische Anzeige ausschalten: C09C09Farbstoffe; Anstrichstoffe; Polituren; Naturharze; Klebstoffe; Zusammensetzungen, soweit nicht anderweitig vorgesehen; Anwendungen von Stoffen, soweit nicht anderweitig vorgesehen
Hierarchische Anzeige ausschalten: C09JLink zur Definition für IPC-Symbol: C09JC09JKlebstoffe; Nicht-mechanische Aspekte allgemeiner Klebeverfahren ; Anderweitig nicht vorgesehene Klebeverfahren ; Verwendung von Werkstoffen als Klebstoffe  (Herstellung von Leim oder Gelatine C09H) [5]
Anmerkung:
  1. In dieser Unterklasse werden die folgenden Ausdrücke mit den angegebenen Bedeutungen verwendet:
    • "Verwendung von Werkstoffen als Klebstoffe" bedeutet die Verwendung bekannter oder neuer Polymere oder Produkte;
    • "Kautschuk" schließt ein:
      1. Naturkautschuk oder Kautschuk aus konjugierten Dienen;
      2. Kautschuk allgemein (wenn es um einen bestimmten Kautschuk geht, mit Ausnahme von Naturkautschuk oder Kautschuk aus konjugierten Dienen, siehe die Gruppe, die für Klebstoffe auf der Basis solcher makromolekularer Verbindungen vorgesehen ist);
    • "auf der Basis von" ist durch Anmerkung (3), weiter unten, definiert.
  2. In dieser Unterklasse werden Klebstoffe, die bestimmte organische makromolekulare Stoffe enthalten, nur entsprechend dieser makromolekularen Stoffe klassifiziert. Nicht-makromolekulare Stoffe bleiben außer Betracht.
    • Beispiel: Ein Klebstoff, der Polyethen und Amino-Propyltrimethoxisilan enthält, wird in Gruppe C09J 123/06 klassifiziert.
      1. Klebstoffe, die Kombinationen aus organischen nicht-makromolekularen Verbindungen mit Prepolymeren oder anderen Polymeren als den ungesättigten Polymeren der Gruppen C09J 159/00-C09J 187/00 enthalten, wobei die nicht-makromolekularen Verbindungen wenigstens eine polymerisierbare ungesättigte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung besitzen, werden jedoch entsprechend dem ungesättigten nicht-makromolekularen Bestandteil in C09J 4/06 klassifiziert.
    • Beispiel: Ein Klebstoff, der Polyethen und monomeres Styrol enthält, wird in Gruppe C09J 4/06 klassifiziert.
      1. Gesichtspunkte zur physikalischen Natur des Klebstoffs oder zu den erzeugten Wirkungen, wie in Gruppe C09J 9/00 beschrieben, werden, wenn sie klar und deutlich dargestellt sind, auch in diese Unterklasse klassifiziert.
      2. Klebstoffe, die durch andere Kennzeichen charakterisiert sind, z.B. Zusätze, werden in Gruppe C09J 11/00 klassifiziert, es sei denn, der makromolekulare Bestandteil ist maßgebend.
  3. In dieser Unterklasse werden Klebstoffe, die zwei oder mehr makromolekulare Bestandteile enthalten, entsprechend dem oder den überwiegenden Bestandteilen ausgezeichnet, d.h. der Basis der Zusammensetzung. Wenn der Klebstoff auf der Basis von zwei oder mehr Bestandteilen beruht, die in gleichen Mengen vorhanden sind, so wird der Klebstoff nach jedem dieser Bestandteile klassifiziert.
    • Beispiel: Ein Klebstoff, der 80 Teile Polyethen und 20 Teile Polyvinylchlorid enthält, wird in Gruppe C09J 123/06 klassifiziert. Ein Klebstoff, der 40 Teile Polyethen und 40 Teile Polyvinylchlorid enthält, wird in die Gruppen C09J 123/06 und C09J 127/06 klassifiziert.
Sachverzeichnis der Unterklasse
KLEBSTOFFE
auf der Basis von anorganischen BestandteilenC09J 1/00
auf der Basis von organischen makromolekularen BestandteilenC09J 101/00-C09J 201/00
auf der Basis von organischen nicht- makromolekularen Verbindungen, die wenigstens eine ungesättigte polymerisierbare Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung besitzenC09J 4/00
physikalische Natur oder erzeugte WirkungenC09J 9/00
andere Einzelheiten, z.B. ZusätzeC09J 11/00
KLEBVERFAHREN ALLGEMEIN; KLEBVERFAHREN, DIE NICHT ANDERWEITIG VORGESEHEN SINDC09J 5/00
KLEBSTOFFE IN FORM VON FILMEN ODER FOLIENC09J 7/00
Klebstoffe auf der Basis von organischen makromolekularen Verbindungen, anders erhalten als durch Reaktionen, an denen nur ungesättigte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindungen beteiligt sind. [5]
Hierarchische Anzeige ausschalten: C09J 175/00Link zur Depatisnet-Einsteigerrecherche mit IPC-Symbol: C09J 175/00C09J 175/00Klebstoffe auf der Basis von Polyharnstoffen oder Polyurethanen; Klebstoffe auf der Basis von Derivaten solcher Polymere [5, 2006.01]
Hierarchische Anzeige ausschalten: C09J 175/04Link zur Definition für IPC-Symbol: C09J 175/04Link zur Illustration für IPC-Symbol: C09J 175/04Link zur Depatisnet-Einsteigerrecherche mit IPC-Symbol: C09J 175/04C09J 175/04
Polyurethane [5, 2006.01]