CSektion C — Chemie; Hüttenwesen
Anmerkung:
  1. In Sektion C sind die chemischen Elemente wie folgt gruppiert:
    1. Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
    2. Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
    3. Lanthanoide: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
    4. Seltene Erden: Sc, Y, Lanthanide
    5. Actinoide: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
    6. Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
    7. Halogene: F, Cl, Br, I, At
    8. Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
    9. Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
    10. Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
    11. Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
    12. Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
    13. Eisengruppe: Fe, Co, Ni
    14. Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
    15. Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
    16. Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
  2. Sektion C umfasst:
    1. Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
    2. Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
    3. Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
    4. Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
    5. Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
  3. In allen Sektionen der IPC wird, soweit nicht anders angegeben, auf das Periodensystem chemischer Elemente mit 18 Gruppen Bezug genommen, das nachstehend abgebildet ist.
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    1. Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
    2. In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
    3. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B.:
      • bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
      • chemische Reinigung von Luft in A61L;
      • chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
      • chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
      • Imprägnieren von Holz in B27K;
      • chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
      • fotografische Materialien und Verfahren in G03, und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
    4. In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für:
      • Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
      • Nahrungsmittel, umfasst von A23;
      • Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
    5. Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
Hierarchische Anzeige ausschalten: C09C09Farbstoffe; Anstrichstoffe; Polituren; Naturharze; Klebstoffe; Zusammensetzungen, soweit nicht anderweitig vorgesehen; Anwendungen von Stoffen, soweit nicht anderweitig vorgesehen
Hierarchische Anzeige ausschalten: C09BLink zur Definition für IPC-Symbol: C09BC09BOrganische Farbstoffe oder eng verwandte Verbindungen zur Herstellung von Farbstoffen; Beizmittel; Farblacke (Fermentations- oder enzymatische Verfahren zur Herstellung einer gewünschten chemischen Verbindung C12P)
Anmerkung:
  1. In dieser Unterklasse wird für eine Verbindung, sofern nichts Gegenteiliges angegeben ist, in jeder hierarchischen Ebene die Letzte-Stelle-Vorrangregel angewendet, d.h. in die letzte zutreffende Stelle klassifiziert.
Sachverzeichnis der Unterklasse
ANTHRACEN-FARBSTOFFEC09B 1/00, C09B 3/00, C09B 5/00, C09B 6/00, C09B 9/02
AZO-FARBSTOFFE
Hergestellt durch Diazotierung und Kupplung
MonoazofarbstoffeC09B 29/00
Disazo- und PolyazofarbstoffeC09B 31/00, C09B 33/00, C09B 35/00
durch Kuppeln des diazotierten Amins mit sich selbstC09B 37/00
andere AzofarbstoffeC09B 39/00
besondere Verfahren beim Ausführen der KupplungsreaktionC09B 41/00
Herstellung von Azofarbstoffen aus anderen AzoverbindungenC09B 43/00
Herstellung auf anderem Weg als durch Diazotieren und KuppelnC09B 27/00
Verbindungen, die Onium-Gruppen enthaltenC09B 44/00
Metallkomplex-VerbindungenC09B 45/00
Verbindungen mit anderen chromophoren SystemenC09B 56/00
Andere AzofarbstoffeC09B 46/00
INDIGOIDE FARBSTOFFE; DIARYL- UND TRIARYLMETHANFARBSTOFFE; OXYKETONFARBSTOFFEC09B 7/00, C09B 9/04; C09B 11/00; C09B 13/00
ACRIDIN-, AZIN-, OXAZIN-, THIAZIN- FARBSTOFFEC09B 15/00-C09B 21/00
CHINOLINE UND POLYMETHINFARBSTOFFEC09B 23/00, C09B 25/00
HYDRAZONFARBSTOFFE, TRIAZENFARBSTOFFEC09B 26/00
PORPHINE, AZAPORPHINE; SCHWEFELFARBSTOFFEC09B 47/00; C09B 49/00
CHINACRIDONEC09B 48/00
FORMAZANFARBSTOFFE; NITRO- UND NITROSOFARBSTOFFE; CHINONIMIDE; AZOMETHINFARBSTOFFEC09B 50/00; C09B 51/00; C09B 53/00; C09B 55/00
ANDERE SYNTHETISCHE FARBSTOFFE
Bekannter KonstitutionC09B 57/00
Unbekannter KonstitutionC09B 59/00
NATURFARBSTOFFEC09B 61/00
REAKTIVFARBSTOFFEC09B 62/00
FARBLACKE; BEIZMITTEL; FARBSTOFFPRÄPARATEC09B 63/00; C09B 65/00; C09B 67/00
ANDERE FARBSTOFFEC09B 69/00