CSektion C — Chemie; Hüttenwesen
Anmerkung:
  1. In Sektion C sind die chemischen Elemente wie folgt gruppiert:
    1. Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
    2. Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
    3. Lanthanoide: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
    4. Seltene Erden: Sc, Y, Lanthanide
    5. Actinoide: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
    6. Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
    7. Halogene: F, Cl, Br, I, At
    8. Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
    9. Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
    10. Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
    11. Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
    12. Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
    13. Eisengruppe: Fe, Co, Ni
    14. Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
    15. Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
    16. Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
  2. Sektion C umfasst:
    1. Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
    2. Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
    3. Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
    4. Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
    5. Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
  3. In allen Sektionen der IPC wird, soweit nicht anders angegeben, auf das Periodensystem chemischer Elemente mit 18 Gruppen Bezug genommen, das nachstehend abgebildet ist.
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    1. Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
    2. In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
    3. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B.:
      • bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
      • chemische Reinigung von Luft in A61L;
      • chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
      • chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
      • Imprägnieren von Holz in B27K;
      • chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
      • fotografische Materialien und Verfahren in G03, und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
    4. In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für:
      • Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
      • Nahrungsmittel, umfasst von A23;
      • Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
    5. Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
Hierarchische Anzeige einschalten: C09C09Farbstoffe; Anstrichstoffe; Polituren; Naturharze; Klebstoffe; Zusammensetzungen, soweit nicht anderweitig vorgesehen; Anwendungen von Stoffen, soweit nicht anderweitig vorgesehen
Hierarchische Anzeige einschalten: C09BLink zur Definition für IPC-Symbol: C09BC09BOrganische Farbstoffe oder eng verwandte Verbindungen zur Herstellung von Farbstoffen; Beizmittel; Farblacke (Fermentations- oder enzymatische Verfahren zur Herstellung einer gewünschten chemischen Verbindung C12P)
Anmerkung:
  1. In dieser Unterklasse wird für eine Verbindung, sofern nichts Gegenteiliges angegeben ist, in jeder hierarchischen Ebene die Letzte-Stelle-Vorrangregel angewendet, d.h. in die letzte zutreffende Stelle klassifiziert.
Sachverzeichnis der Unterklasse
ANTHRACEN-FARBSTOFFEC09B 1/00, C09B 3/00, C09B 5/00, C09B 6/00, C09B 9/02
AZO-FARBSTOFFE
Hergestellt durch Diazotierung und Kupplung
MonoazofarbstoffeC09B 29/00
Disazo- und PolyazofarbstoffeC09B 31/00, C09B 33/00, C09B 35/00
durch Kuppeln des diazotierten Amins mit sich selbstC09B 37/00
andere AzofarbstoffeC09B 39/00
besondere Verfahren beim Ausführen der KupplungsreaktionC09B 41/00
Herstellung von Azofarbstoffen aus anderen AzoverbindungenC09B 43/00
Herstellung auf anderem Weg als durch Diazotieren und KuppelnC09B 27/00
Verbindungen, die Onium-Gruppen enthaltenC09B 44/00
Metallkomplex-VerbindungenC09B 45/00
Verbindungen mit anderen chromophoren SystemenC09B 56/00
Andere AzofarbstoffeC09B 46/00
INDIGOIDE FARBSTOFFE; DIARYL- UND TRIARYLMETHANFARBSTOFFE; OXYKETONFARBSTOFFEC09B 7/00, C09B 9/04; C09B 11/00; C09B 13/00
ACRIDIN-, AZIN-, OXAZIN-, THIAZIN- FARBSTOFFEC09B 15/00-C09B 21/00
CHINOLINE UND POLYMETHINFARBSTOFFEC09B 23/00, C09B 25/00
HYDRAZONFARBSTOFFE, TRIAZENFARBSTOFFEC09B 26/00
PORPHINE, AZAPORPHINE; SCHWEFELFARBSTOFFEC09B 47/00; C09B 49/00
CHINACRIDONEC09B 48/00
FORMAZANFARBSTOFFE; NITRO- UND NITROSOFARBSTOFFE; CHINONIMIDE; AZOMETHINFARBSTOFFEC09B 50/00; C09B 51/00; C09B 53/00; C09B 55/00
ANDERE SYNTHETISCHE FARBSTOFFE
Bekannter KonstitutionC09B 57/00
Unbekannter KonstitutionC09B 59/00
NATURFARBSTOFFEC09B 61/00
REAKTIVFARBSTOFFEC09B 62/00
FARBLACKE; BEIZMITTEL; FARBSTOFFPRÄPARATEC09B 63/00; C09B 65/00; C09B 67/00
ANDERE FARBSTOFFEC09B 69/00
Hierarchische Anzeige einschalten: C09CLink zur Definition für IPC-Symbol: C09CC09CBehandlung von anorganischen Stoffen, außer von faserigen Füllstoffen, zum Erhöhen ihrer pigmentierenden oder füllenden Eigenschaften (Behandlung von Stoffen, wobei die Behandlung besonders darauf ausgerichtet ist, ihre Eigenschaften als Füllstoffe für Mörtel, Beton oder Kunststein zu verbessern C04B 14/00 , C04B 18/00 , C04B 20/00); Herstellung von Ruß [4]
Anmerkung:
  1. In dieser Unterklasse wird für eine Verbindung, sofern nichts Gegenteiliges angegeben ist, in jeder hierarchischen Ebene die Letzte-Stelle-Vorrangregel angewendet, d.h. in die letzte zutreffende Stelle klassifiziert.
Hierarchische Anzeige einschalten: C09DLink zur Definition für IPC-Symbol: C09DC09DÜberzugsmittel, z.B. Anstrichstoffe, Firnisse oder Lacke; Spachtelmassen; Chemische Anstrich- oder Tinten-Entferner; Tinten; Korrekturflüssigkeiten; Holzbeizen; Pasten oder Feststoffe zum Färben oder Drucken; Verwendung von Materialien zu diesem Zweck (Kosmetika A61KVerfahren zum Aufbringen von Flüssigkeiten oder anderen fließfähigen Materialien auf Oberflächen allgemein B05DBeizen von Holz B27K 5/02Glasuren oder Emails C03C Naturharze, Möbelpolitur, trocknende Öle, Trocknungsmittel, Terpentin an sich C09FPoliermittel außer Möbelpolitur, Skiwachse C09GKlebstoffe oder Verwendung von Materialien als Klebstoffe C09JMaterialien zum Versiegeln oder Abdichten von Verbindungsstellen oder Deckeln C09K 3/10Materialien zum Verstopfen von Undichtigkeiten C09K 3/12Verfahren zur elektrolytischen oder elektrophoretischen Herstellung von Überzügen C25D) [5]
Anmerkung:
  1. In dieser Unterklasse werden die folgenden Ausdrücke mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
    • "Verwendung von Materialien als Überzugsmittel" bedeutet die Verwendung bekannter oder neuer Polymere oder Produkte;
    • "Kautschuk" umfasst:
      1. natürliche oder konjugierte Dienkautschuke;
      2. Kautschuk im Allgemeinen (spezieller Kautschuk außer natürlicher Kautschuk oder konjugierter Dienkautschuk siehe die Gruppe, die für Überzüge auf der Basis solcher makromolekularer Verbindungen vorgesehen ist);
    • "auf der Basis" wird durch Anmerkung (3), weiter unten, erläutert;
      • "Spachtelmassen" bedeutet Materialien zum Auffüllen von Löchern oder Hohlräumen eines Substrats, um seine Oberflächen vor der Beschichtung zu glätten.
  2. In dieser Unterklasse werden Überzugsmittel, die spezielle organische makromolekulare Stoffe enthalten, nur gemäß diesem makromolekularen Stoff ausgezeichnet. Nicht-makromolekulare Stoffe bleiben außer Betracht.
    • Beispiel: Ein Überzugsmittel, das Polyethen und Aminopropyltrimethoxysilan enthält, wird in Gruppe C09D 123/06 klassifiziert.
      1. Überzugsmittel, die dagegen Mischungen aus organischen nicht-makromolekularen Verbindungen mit wenigstens einer polymerisierbaren ungesättigten Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung und Prepolymere oder Polymere außer den ungesättigten Polymeren der Gruppen C09D 159/00-C09D 187/00 enthalten, werden entsprechend dem ungesättigten nicht-makromolekularen Bestandteil in Gruppe C09D 4/00 klassifiziert.
    • Beispiel: Ein Überzugsmittel, das Polyethen und monomeres Styrol enthält, wird in Gruppe C09D 4/00 klassifiziert.
      1. Gesichtspunkte, die die physikalische Beschaffenheit des Überzugsmittels oder die hervorgerufenen Wirkungen betreffen, wie sie in Gruppe C09D 5/00 erläutert sind, werden, wenn sie klar und deutlich beschrieben sind, auch in diese Unterklasse klassifiziert.
      2. Überzugsmittel, die durch andere Merkmale gekennzeichnet sind, z.B. Zusätze, werden in Gruppe C09D 7/00 klassifiziert, es sei denn, der makromolekulare Bestandteil wäre maßgebend.
  3. In dieser Unterklasse werden Überzugsmittel, die zwei oder mehr makromolekulare Bestandteile enthalten, gemäß dem makromolekularen Bestandteil bzw. den Bestandteilen klassifiziert, die den höchsten Anteil erreichen, d.h. dem Bestandteil, der die Basis der Zusammensetzung bildet. Wenn das Mittel auf der Basis von zwei oder mehr Bestandteilen zusammengesetzt ist, die in gleichen Anteilen vorhanden sind, wird das Mittel entsprechend jedem dieser Bestandteile klassifiziert.
    • Beispiel: Ein Überzugsmittel, dass 80 Teile Polyethen und 20 Teile Polyvinylchlorid enthält, wird in Gruppe C09D 123/06 klassifiziert. Ein Überzugsmittel, das 40 Teile Polyethen und 40 Teile Polyvinylchlorid enthält, wird in die Gruppen C09D 123/06 und C09D 127/06 klassifiziert.
Sachverzeichnis der Unterklasse
ÜBERZUGSMITTEL, Z.B. ANSTRICHSTOFFE, FIRNISSE, LACKE
Auf der Basis anorganischer StoffeC09D 1/00
Auf der Basis organischer makromolekularer StoffeC09D 101/00-C09D 201/00
Auf der Basis organischer nicht-makromolekularer Verbindungen mit wenigstens einer polymerisierbaren ungesättigten Kohlenstoff-Kohlenstoff-BindungC09D 4/00
Physikalische Beschaffenheit oder hervorgerufene Wirkungen, einschließlich der Verwendung als SpachtelmassenC09D 5/00
Andere MerkmaleC09D 7/00
TINTENC09D 11/00
HOLZBEIZENC09D 15/00
CHEMISCHE ANSTRICH- ODER TINTEN-ENTFERNERC09D 9/00
KORREKTURFLÜSSIGKEITC09D 10/00
PASTEN ODER FARBSTOFFE ZUM FÄRBEN ODER DRUCKEN
Bleistiftminen; Mischungen für Farbstifte; KreidemischungenC09D 13/00
PigmentpastenC09D 17/00
Hierarchische Anzeige einschalten: C09FLink zur Definition für IPC-Symbol: C09FC09FNaturharze; Möbelpolituren; Trocknende Öle; Öltrocknungsmittel d.h. Sikkative; Terpentin
Hierarchische Anzeige einschalten: C09GLink zur Definition für IPC-Symbol: C09GC09GPoliermittelmischungen (Möbelpolituren C09F 11/00); Skiwachse
Hierarchische Anzeige einschalten: C09HLink zur Definition für IPC-Symbol: C09HC09HHerstellung von Leim oder Gelatine
Hierarchische Anzeige einschalten: C09JLink zur Definition für IPC-Symbol: C09JC09JKlebstoffe; Nicht-mechanische Aspekte allgemeiner Klebeverfahren ; Anderweitig nicht vorgesehene Klebeverfahren ; Verwendung von Werkstoffen als Klebstoffe  (Herstellung von Leim oder Gelatine C09H) [5]
Anmerkung:
  1. In dieser Unterklasse werden die folgenden Ausdrücke mit den angegebenen Bedeutungen verwendet:
    • "Verwendung von Werkstoffen als Klebstoffe" bedeutet die Verwendung bekannter oder neuer Polymere oder Produkte;
    • "Kautschuk" schließt ein:
      1. Naturkautschuk oder Kautschuk aus konjugierten Dienen;
      2. Kautschuk allgemein (wenn es um einen bestimmten Kautschuk geht, mit Ausnahme von Naturkautschuk oder Kautschuk aus konjugierten Dienen, siehe die Gruppe, die für Klebstoffe auf der Basis solcher makromolekularer Verbindungen vorgesehen ist);
    • "auf der Basis von" ist durch Anmerkung (3), weiter unten, definiert.
  2. In dieser Unterklasse werden Klebstoffe, die bestimmte organische makromolekulare Stoffe enthalten, nur entsprechend dieser makromolekularen Stoffe klassifiziert. Nicht-makromolekulare Stoffe bleiben außer Betracht.
    • Beispiel: Ein Klebstoff, der Polyethen und Amino-Propyltrimethoxisilan enthält, wird in Gruppe C09J 123/06 klassifiziert.
      1. Klebstoffe, die Kombinationen aus organischen nicht-makromolekularen Verbindungen mit Prepolymeren oder anderen Polymeren als den ungesättigten Polymeren der Gruppen C09J 159/00-C09J 187/00 enthalten, wobei die nicht-makromolekularen Verbindungen wenigstens eine polymerisierbare ungesättigte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung besitzen, werden jedoch entsprechend dem ungesättigten nicht-makromolekularen Bestandteil in C09J 4/06 klassifiziert.
    • Beispiel: Ein Klebstoff, der Polyethen und monomeres Styrol enthält, wird in Gruppe C09J 4/06 klassifiziert.
      1. Gesichtspunkte zur physikalischen Natur des Klebstoffs oder zu den erzeugten Wirkungen, wie in Gruppe C09J 9/00 beschrieben, werden, wenn sie klar und deutlich dargestellt sind, auch in diese Unterklasse klassifiziert.
      2. Klebstoffe, die durch andere Kennzeichen charakterisiert sind, z.B. Zusätze, werden in Gruppe C09J 11/00 klassifiziert, es sei denn, der makromolekulare Bestandteil ist maßgebend.
  3. In dieser Unterklasse werden Klebstoffe, die zwei oder mehr makromolekulare Bestandteile enthalten, entsprechend dem oder den überwiegenden Bestandteilen ausgezeichnet, d.h. der Basis der Zusammensetzung. Wenn der Klebstoff auf der Basis von zwei oder mehr Bestandteilen beruht, die in gleichen Mengen vorhanden sind, so wird der Klebstoff nach jedem dieser Bestandteile klassifiziert.
    • Beispiel: Ein Klebstoff, der 80 Teile Polyethen und 20 Teile Polyvinylchlorid enthält, wird in Gruppe C09J 123/06 klassifiziert. Ein Klebstoff, der 40 Teile Polyethen und 40 Teile Polyvinylchlorid enthält, wird in die Gruppen C09J 123/06 und C09J 127/06 klassifiziert.
Sachverzeichnis der Unterklasse
KLEBSTOFFE
auf der Basis von anorganischen BestandteilenC09J 1/00
auf der Basis von organischen makromolekularen BestandteilenC09J 101/00-C09J 201/00
auf der Basis von organischen nicht- makromolekularen Verbindungen, die wenigstens eine ungesättigte polymerisierbare Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung besitzenC09J 4/00
physikalische Natur oder erzeugte WirkungenC09J 9/00
andere Einzelheiten, z.B. ZusätzeC09J 11/00
KLEBVERFAHREN ALLGEMEIN; KLEBVERFAHREN, DIE NICHT ANDERWEITIG VORGESEHEN SINDC09J 5/00
KLEBSTOFFE IN FORM VON FILMEN ODER FOLIENC09J 7/00
Hierarchische Anzeige einschalten: C09KLink zur Definition für IPC-Symbol: C09KC09KMaterialien für Anwendungen, soweit nicht anderweitig vorgesehen; Verwendung von Materialien, soweit nicht anderweitig vorgesehen
Anmerkung:
  1. Diese Unterklasse umfasst auch die Verwendung besonderer Materialien allgemein oder ihren Einsatz für Anwendungen, die anderweitig nicht besonders vorgesehen sind.
  2. In dieser Unterklasse wird der folgende Begriff mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
    • "Materialien" schließt Zusammensetzungen ein.