CSektion C — Chemie; Hüttenwesen
Anmerkung:
  1. In Sektion C sind die chemischen Elemente wie folgt gruppiert:
    1. Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
    2. Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
    3. Lanthanoide: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
    4. Seltene Erden: Sc, Y, Lanthanide
    5. Actinoide: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
    6. Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
    7. Halogene: F, Cl, Br, I, At
    8. Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
    9. Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
    10. Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
    11. Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
    12. Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
    13. Eisengruppe: Fe, Co, Ni
    14. Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
    15. Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
    16. Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
  2. Sektion C umfasst:
    1. Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
    2. Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
    3. Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
    4. Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
    5. Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
  3. In allen Sektionen der IPC wird, soweit nicht anders angegeben, auf das Periodensystem chemischer Elemente mit 18 Gruppen Bezug genommen, das nachstehend abgebildet ist.
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    1. Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
    2. In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
    3. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B.:
      • bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
      • chemische Reinigung von Luft in A61L;
      • chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
      • chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
      • Imprägnieren von Holz in B27K;
      • chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
      • fotografische Materialien und Verfahren in G03, und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
    4. In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für:
      • Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
      • Nahrungsmittel, umfasst von A23;
      • Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
    5. Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
Hierarchische Anzeige ausschalten: C08C08Organische makromolekulare Verbindungen; deren Herstellung oder chemische Verarbeitung; Massen auf deren Basis
Anmerkung:
  1. Diese Klasse umfasst nicht die folgenden makromolekularen Verbindungen an sich:
    • Peptide, z.B. Proteine, die unter Unterklasse C07K fallen;
    • Verbindungen, die zwei oder mehr Mononucleotideinheiten enthalten, welche getrennte Phosphat- oder Polyphosphatgruppen tragen, die über Saccharidreste von Nucleosidgruppen gebunden sind, z.B. Nucleinsäuren, die unter Gruppe C07H 21/00 fallen;
    • DNA oder RNA, die genetische Verfahrenstechnik betreffend, Vektoren, z.B. Plasmide, oder ihre Isolierung, Herstellung oder Reinigung, die unter Gruppe C12N 15/00 fallen.
  2. Biozide Wirkung, Schädlinge vertreibende, Schädlinge anlockende oder Pflanzenwachstum regulierende Wirkung von Verbindungen oder Mitteln wird außerdem in die Unterklasse A01P klassifiziert.
Hierarchische Anzeige ausschalten: C08LLink zur Definition für IPC-Symbol: C08LC08LMassen auf Basis makromolekularer Verbindungen (Zusammensetzungen auf Basis von polymerisierbaren Monomeren C08F, C08Gkünstliche Fäden oder Fasern D01FTextilbehandlungsmittel D06) [2]
Anmerkung:
  1. In dieser Unterklasse wird der folgende Begriff mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
    • "Kautschuk" umfasst:
      1. natürlichen Kautschuk oder von konjugierten Dienen abgeleiteten Kautschuk;
      2. Kautschuk im Allgemeinen (für einen bestimmten Kautschuk, außer einem natürlichen Kautschuk oder einem von konjugierten Dienen abgeleiteten Kautschuk, siehe die für Massen auf Basis solcher makromolekularen Verbindungen vorgesehene Gruppe).
  2. In dieser Unterklasse gilt:
    1. Massen werden nach den jeweiligen Gewichtsanteilen nur der makromolekularen Bestandteile klassifiziert;
    2. Massen werden nach dem im größten Mengenanteil vorliegenden makromolekularen Bestandteil bzw. nach den im größten Mengenanteil vorliegenden makromolekularen Bestandteilen klassifiziert. Falls alle makromolekularen Bestandteile in gleichen Mengenanteilen vorliegen, wird die Masse nach jedem dieser Bestandteile klassifiziert.
  3. Jeder makromolekulare Bestandteil einer Masse, der nicht durch die Klassifizierung gemäß der Anmerkung (2) erfasst wird, aber dessen Verwendung als neu und nicht naheliegend angesehen wird, muss auch in diese Unterklasse klassifiziert werden. Zum Beispiel wird eine Masse, die 80 Teile Polyethylen und 20 Teile Polyvinychlorid enthält, in beide Gruppen C08L 23/06 und C08L 27/06 klassifiziert, wenn die Verwendung von Polyvinylchlorid als neu und nicht naheliegend angesehen wird.
  4. Jeder makromolekulare Bestandteil einer Masse, der nicht durch die Klassifizierung gemäß den vorstehenden Anmerkungen (2) oder (3) erfasst wird, aber als wesentliche Information für eine Recherche von Interesse ist, kann auch in diese Unterklasse klassifiziert werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es bei einer Recherche wichtig ist, die Suche von Massen mittels einer Kombination von Klassifikationssymbolen zu ermöglichen. Eine derartige nicht zwingend erforderliche Klassifizierung sollte als "Zusätzliche Information" angegeben werden.
Sachverzeichnis der Unterklasse
Massen auf Basis von Polysacchariden oder ihrer DerivateC08L 1/00-C08L 5/00
Massen auf Basis von Kautschuk oder KautschukderivatenC08L 7/00-C08L 21/00
Massen auf Basis makromolekularer Verbindungen, erhalten durch Reaktionen an denen nur ungesättigte Kohlenstoff-Kohlenstoff- Bindungen beteiligt sind; Massen auf Basis von Derivaten solcher PolymerisateC08L 23/00-C08L 57/00
Massen auf Basis von makromolekularen Verbindungen, anders erhalten als durch Reaktionen an denen nur ungesättigte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindungen beteiligt sind; Massen auf Basis von Derivaten solcher PolymerisateC08L 59/00-C08L 87/00
Massen auf Basis von natürlichen makromolekularen Verbindungen oder von deren DerivatenC08L 89/00-C08L 99/00
Massen auf Basis von nicht spezifizierten makromolekularen VerbindungenC08L 101/00
Massen auf Basis von makromolekularen Verbindungen, anders erhalten als durch Reaktionen, an denen nur ungesättigte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindungen beteiligt sind [2]
Hierarchische Anzeige ausschalten: C08L 59/00Link zur Depatisnet-Einsteigerrecherche mit IPC-Symbol: C08L 59/00C08L 59/00Massen auf Basis von Polyacetalen; Massen auf Basis von Derivaten von Polyacetalen ( von Polyvinylacetalen C08L 29/14) [2, 2006.01]
Hierarchische Anzeige ausschalten: C08L 59/02Link zur Depatisnet-Einsteigerrecherche mit IPC-Symbol: C08L 59/02C08L 59/02
von nur Polyoxymethylensequenzen enthaltenden Polyacetalen [2, 2006.01]