| | Anmerkung:- In Sektion C sind die chemischen Elemente wie folgt gruppiert:
- Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
- Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
- Lanthanoide: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
- Seltene Erden: Sc, Y, Lanthanide
- Actinoide: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
- Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
- Halogene: F, Cl, Br, I, At
- Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
- Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
- Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
- Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
- Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
- Eisengruppe: Fe, Co, Ni
- Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
- Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
- Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
- Sektion C umfasst:
- Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
- Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
- Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
- Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
- Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
- In allen Sektionen der IPC wird, soweit nicht anders angegeben, auf das Periodensystem chemischer Elemente mit 18 Gruppen Bezug genommen, das nachstehend abgebildet ist.
- Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
- In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
- Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B.:
- bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
- chemische Reinigung von Luft in A61L;
- chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
- chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
- Imprägnieren von Holz in B27K;
- chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
- fotografische Materialien und Verfahren in G03, und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
- In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für:
- Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
- Nahrungsmittel, umfasst von A23;
- Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
- Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
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| | Anmerkung:- In dieser Unterklasse werden Bor oder Silicium als Metalle angesehen.
- In dieser Unterklasse wird der folgende Ausdruck mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
- "Aliphatischer Rest" ist zu verstehen als ein acyclisches oder nicht-aromatisches carbocyclisches Kohlenstoffgerüst, das als begrenzt gilt durch eine Bindung zu:
- einem anderen Element als Kohlenstoff;
- einem Kohlenstoffatom, das eine Doppelbindung zu einem anderen Atom als Kohlenstoff besitzt;
- einem aromatischen carbocyclischen Ring oder einem heterocyclischen Ring.
- Beispiele: Polymerisate von
- CH2=CH-O-CH2-CH2-NH-COO-CH2-CH2-OH werden in Gruppe C08F 16/28 klassifiziert;
- werden in die Gruppen C08F 16/36 klassifiziert;
- werden in Gruppe C08F 12/18 klassifiziert.
- Die therapeutische Aktivität von Verbindungen wird außerdem in A61P klassifiziert.
- In dieser Unterklasse wird für einen Katalysator oder ein Polymerisat, sofern nichts Gegenteiliges angegeben ist, in jeder hierarchischen Ebene die Letzte-Stelle-Vorrangregel angewendet, d.h. in die letzte zutreffende Stelle klassifiziert.
- In dieser Unterklasse gilt:
- Makromolekulare Verbindungen oder deren Herstellung werden entsprechend der Art der hergestellten Verbindung klassifiziert. Allgemeine Verfahren zur Herstellung makromolekularer Verbindungen, die in mehr als eine Hauptgruppe fallen, werden in die Gruppen C08F 2/00-C08F 8/00) der angewendeten Verfahren klassifiziert. Das Herstellungsverfahren sollte auch in der Gruppe der verwendeten Reaktionen klassifiziert werden, falls von Bedeutung;
- Sachverhalte, die sowohl Homopolymerisate als auch Mischpolymerisate betreffen, werden in den Gruppen C08F 10/00-C08F 38/00 klassifiziert;
- Sachverhalte, die auf Homopolymerisate beschränkt sind, werden nur in den Gruppen C08F 110/00-C08F 138/00 klassifiziert;
- Sachverhalte, die auf Mischpolymerisate beschränkt sind, werden nur in den Gruppen C08F 210/00-C08F 246/00 klassifiziert;
- Wenn in den Gruppen C08F 210/00-C08F 238/00 ein gegenteiliger Hinweis fehlt, wird ein Mischpolymerisat nach der monomeren Hauptkomponente klassifiziert.
- Diese Unterklasse umfasst auch Zusammensetzungen auf der Basis von Monomeren, aus denen die in diese Unterklasse einzuordnenden makromolekularen Verbindungen gebildet werden.
- In dieser Unterklasse gilt:
- Sind die Monomeren definiert, werden sie entsprechend dem zu bildenden Polymerisat klassifiziert:
- in den Gruppen C08F 10/00-C08F 246/00, wenn kein vorgebildetes Polymerisat anwesend ist;
- in den Gruppen C08F 251/00-C08F 291/00, wenn ein vorgebildetes Polymerisat anwesend ist und die in Betracht zu ziehende Umsetzung eine Pfropf- oder Vernetzungsreaktion ist;
- Wird die Anwesenheit von Verarbeitungszusätzen als maßgebend erachtet, werden sie in Gruppe C08F 2/44 klassifiziert;
- Sind Verarbeitungszusätze an sich von Bedeutung, werden sie auch in die Unterklasse C08K klassifiziert.
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