CSektion C — Chemie; Hüttenwesen
Anmerkung:
  1. In Sektion C sind die chemischen Elemente wie folgt gruppiert:
    1. Alkalimetalle: Li, Na, K, Rb, Cs, Fr
    2. Erdalkalimetalle: Ca, Sr, Ba, Ra
    3. Lanthanoide: Elemente mit den Ordnungszahlen 57 bis einschließlich 71
    4. Seltene Erden: Sc, Y, Lanthanide
    5. Actinoide: Elemente mit den Ordnungszahlen 89 bis einschließlich 103
    6. Hochtemperaturbeständige Metalle: Ti, V, Cr, Zr, Nb, Mo, Hf, Ta, W
    7. Halogene: F, Cl, Br, I, At
    8. Edelgase: He, Ne, Ar, Kr, Xe, Rn
    9. Platingruppe: Os, Ir, Pt, Ru, Rh, Pd
    10. Edelmetalle: Ag, Au, Platingruppe
    11. Leichtmetalle: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Be, Al, Mg
    12. Schwermetalle: Metalle außer Leichtmetallen
    13. Eisengruppe: Fe, Co, Ni
    14. Nichtmetalle: H, B, C, Si, N, P, O, S, Se, Te, Edelgase, Halogene
    15. Metalle: alle Elemente außer den Nichtmetallen
    16. Übergangselemente: Elemente mit den Ordnungszahlen 21 bis einschließlich 30, 39 bis einschließlich 48, 57 bis einschließlich 80 und ab 89 aufwärts
  2. Sektion C umfasst:
    1. Reine Chemie, unter die anorganische Verbindungen, organische Verbindungen, makromolekulare Verbindungen und ihre Herstellungsverfahren fallen;
    2. Angewandte Chemie, unter die Gemische fallen, die die oben genannten Verbindungen enthalten, wie z.B. Glas, Keramik, Düngemittel, Kunststoffmassen, Farben und Erzeugnisse der Petrochemie. Darunter fallen auch bestimmte Gemische, die sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften für gewisse Verwendungszwecke, wie im Fall von Explosiv- und Farbstoffen, Kleb-, Schmier- und Reinigungsmittel, als geeignet erscheinen lassen;
    3. Bestimmte Rand-Industriezweige, wie z.B. die Herstellung von Koks sowie die Herstellung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, die Produktion und Raffination von Ölen, Fetten und Wachsen, die Gärungsindustrie (z.B. Brauen und Herstellen von Wein) und die Zuckerindustrie;
    4. Bestimmte Verfahren oder Behandlungen, die entweder rein mechanisch sind, z.B. die mechanische Behandlung von Leder und Häuten, oder teilweise mechanisch, z.B. die Behandlung von Wasser oder die Korrosionsverhinderung allgemein;
    5. Metallurgie, Eisen- oder Nichteisenlegierungen.
  3. In allen Sektionen der IPC wird, soweit nicht anders angegeben, auf das Periodensystem chemischer Elemente mit 18 Gruppen Bezug genommen, das nachstehend abgebildet ist.
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    1. Im Fall von Arbeitsvorgängen, Behandlungen, Erzeugnissen oder Gegenständen, die sowohl einen chemischen als auch einen nichtchemischen Teil oder Gesichtspunkt aufweisen, gilt die allgemeine Regel, dass der chemische Teil oder Gesichtspunkt in der Sektion C erfasst ist.
    2. In einigen dieser Fälle bringt der chemische Teil oder chemische Gesichtspunkt einen nichtchemischen Teil mit sich, obgleich er rein mechanisch ist, da dieser letztere Gesichtspunkt entweder wesentlich für den Arbeitsvorgang oder die Behandlung, oder ein wichtiger Bestandteil davon ist; es hat sich nämlich als logischer erwiesen, die verschiedenen Teile oder Gesichtspunkte eines einheitlichen Ganzen nicht voneinander zu trennen. Dies kommt in Frage für die angewandte Chemie und für die Industriezweige, Arbeitsvorgänge und Behandlungen von (1) (c), (d) und (e). Zum Beispiel werden besondere Öfen für die Glasherstellung von Klasse C03 und nicht von Klasse F27 umfasst.
    3. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen der mechanische (oder nichtchemische) Gesichtspunkt den chemischen Gesichtspunkt mit einschließt, so z.B.:
      • bestimmte Extraktionsverfahren in A61K;
      • chemische Reinigung von Luft in A61L;
      • chemische Verfahren zur Brandbekämpfung in A62D;
      • chemische Verfahren und Vorrichtungen in B01;
      • Imprägnieren von Holz in B27K;
      • chemische Analysen- oder Prüfverfahren in G01N;
      • fotografische Materialien und Verfahren in G03, und allgemein die chemische Behandlung von Textilien und die Herstellung von Cellulose oder Papier in Sektion D.
    4. In noch anderen Fällen ist der rein chemische Gesichtspunkt in Sektion C enthalten und der angewandte chemische Gesichtspunkt in anderen Sektionen wie A, B und F, z.B. die Verwendung von Substanzen oder Zusammensetzungen für:
      • Behandlung von Pflanzen oder Tieren, umfasst von A01N;
      • Nahrungsmittel, umfasst von A23;
      • Munition oder Sprengstoffe, umfasst von F42.
    5. Wenn die chemischen und mechanischen Gesichtspunkte so eng ineinandergreifen, dass eine klare und einfache Trennung nicht möglich ist, oder wenn bestimmte mechanische Prozesse als natürliche oder logische Fortsetzung einer chemischen Behandlung folgen, dann kann Sektion C zusätzlich zu den chemischen Gesichtspunkten auch für mechanische Gesichtspunkte gelten, z.B. die Nachbehandlung von Kunststeinen, umfasst von Klasse C04. Im letzteren Fall ist gewöhnlich eine Erläuterung oder ein Verweis gegeben, um den Fall zu erklären, sogar wenn manchmal die Trennung ziemlich willkürlich ist.
disable hierarchy mode: C04C04Zemente; Beton; Kunststein; keramische Massen; feuerfeste Massen [4]
Anmerkung:
  1. Diese Klasse umfasst nicht mechanische Merkmale, die an anderer Stelle vorgesehen sind, z.B. mechanische Verarbeitung B28, Industrieöfen F27.
disable hierarchy mode: C04BLink to definition of IPC symbol: C04BC04BKalk; Magnesia; Schlacke; Zemente; Massen hieraus z.B. Mörtel, Beton oder ähnliche Baumaterialien; künstliche Steine; keramische Massen (entglaste Glaskeramik C03C 10/00); feuerfeste Massen ( Legierungen auf der Basis von feuerfesten Metallen C22C); Behandlung von Naturstein [4]
Anmerkung:
  1. In dieser Unterklasse werden die folgenden Begriffe oder Ausdrücke mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
    • "Füllstoffe" umfassen Pigmente, Aggregate und faserige Verstärkungsmaterialien;
    • "Aktivbestandteile" umfassen Verarbeitungszusätze oder Hilfsstoffe zur Verbesserung der Eigenschaften, z.B. Mahlhilfsmittel, die nach dem Brennen oder dann, wenn nicht gebrannt wird, zugesetzt werden;
    • "Mörtel", "Beton" und "Kunststein" werden als Einzelgruppe von Materialien angesehen und umfassen daher, wenn ein gegenteiliger Hinweis fehlt, Mörtel, Beton und andere zementhaltige Zusammensetzungen.
Sachverzeichnis der Unterklasse
KALK; MAGNESIA; SCHLACKEC04B 2/00; C04B 5/00
ZEMENTEC04B 7/00-C04B 12/00
MÖRTEL; BETON; KUNSTSTEIN
ZusammensetzungenC04B 26/00-C04B 32/00
FüllstoffeC04B 14/00-C04B 20/00
AktivbestandteileC04B 22/00, C04B 24/00
Poröse ErzeugnisseC04B 38/00
Verfahren zum Beeinflussen oder Modifizieren von MörtelzusammensetzungenC04B 40/00
NachbehandlungC04B 41/00
KERAMIK
TonwarenC04B 33/00
andere keramische ErzeugnisseC04B 35/00
VerbindenC04B 37/00
Poröse ErzeugnisseC04B 38/00
NachbehandlungC04B 41/00
BEHANDLUNG VON NATURSTEINC04B 41/00
Keramische Massen
disable hierarchy mode: C04B 35/00Link to definition of IPC symbol: C04B 35/00Link to Depatisnet beginner's search with IPC symbol: C04B 35/00C04B 35/00Geformte keramische Erzeugnisse, die durch ihre Zusammensetzung gekennzeichnet sind; keramische Werkstoffe (enthaltend freies Metall, gebunden an Carbide, Diamant, Oxide, Boride, Nitride, Silicide, z.B. Cermets oder andere Metallverbindungen, z.B. Oxinitride, Sulfide, außer als makroskopische Verstärkungsmittel, C22C); Pulver aus anorganischen Verbindungen als Ausgangsstoffe für die Herstellung keramischer Produkte [1, 4, 2006.01]
Anmerkung:
  1. Wenn in dieser Gruppe ein gegenteiliger Hinweis fehlt, werden Gemische entsprechend dem gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil klassifiziert.
  2. In dieser Gruppe wird Magnesium als Erdalkalimetall angesehen.
  3. In dieser Gruppe wird eine Zusammensetzung als gesinterte Mischung verschiedener pulverisierter Materialien mit Ausnahme von Sinterhilfsmitteln angesehen, wobei diese Materialien als getrennte Phasen im gesinterten Produkt vorhanden sind.
  4. In dieser Gruppe werden Feinkeramiken als Produkte mit einer polykristallinen Feinkornmikrostruktur angesehen, z.B. mit Abmessungen unter 100 Mikrometer.
  5. Die Herstellung von keramischem Pulver wird in dieser Gruppe insoweit klassifiziert, als sie sich auf die Herstellung von Pulver mit besonderen Eigenschaften bezieht.