BSektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren
Hierarchische Anzeige ausschalten: B64B64Luftfahrzeuge; Flugwesen; Raumfahrt
Hierarchische Anzeige ausschalten: B64ULink zur Definition für IPC-Symbol: B64UB64UUnbemannte Luftfahrzeuge [UAV]; Ausrüstung dafür [2023.01]
Anmerkung:
  1. Diese Unterklasse umfasst Luftfahrzeuge, die speziell für den unbemannten Gebrauch angepasst sind, und die Ausrüstung dafür.
  2. Diese Unterklasse umfasst nicht:
    • rechnergestützte Systeme zur Steuerung von Position, Kurs, Höhe oder Lage, diese werden in der Gruppe G05D 1/00 klassifiziert;
    • Luftverkehrskontrolle von unbemannten Luftfahrzeugen [UAVs], diese werden von der Gruppe G08G 5/00 abgedeckt.
  3. Luftfahrzeuge oder Ausrüstungen, die sowohl für den bemannten als auch für den unbemannten Einsatz geeignet sind, sollten in dieser Unterklasse und in den entsprechenden Unterklassen der Klasse B64 für bemannte Luftfahrzeuge klassifiziert werden.
  4. Einzelheiten oder Merkmale von unbemannten Luftfahrzeugen [UAVs] und deren Ausrüstung, die nicht von dieser Unterklasse abgedeckt sind, sollten den entsprechenden Unterklassen der Klasse B64 zugeordnet werden.
  5. In dieser Unterklasse ist es wünschenswert, die Index-Codes der Gruppe B64U 101/00 anzufügen, welche besondere Verwendungen oder Anwendungen der unbemannten Luftfahrzeuge [UAVs] beschreiben.
Hierarchische Anzeige ausschalten: B64U 70/00Link zur Depatisnet-Einsteigerrecherche mit IPC-Symbol: B64U 70/00B64U 70/00Start-, Abheb- oder Landevorrichtungen [2023.01]
Hierarchische Anzeige ausschalten: B64U 70/90Link zur Depatisnet-Einsteigerrecherche mit IPC-Symbol: B64U 70/90B64U 70/90
Starten von oder Landen auf Plattformen [2023.01]
Hierarchische Anzeige ausschalten: B64U 70/97Link zur Definition für IPC-Symbol: B64U 70/97Link zur Illustration für IPC-Symbol: B64U 70/97Link zur Depatisnet-Einsteigerrecherche mit IPC-Symbol: B64U 70/97B64U 70/97
. . Mittel zum Führen unbemannter Luftfahrzeuge [UAVs] an eine bestimmte Stelle auf der Plattform, z.B. Plattformstrukturen, die eine außermittige Landung verhindern [2023.01]