| B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren |
| B64 | Luftfahrzeuge; Flugwesen; Raumfahrt |
| B64F | Boden- oder Flugzeugträgerdeckeinrichtungen besonders ausgebildet für die Verwendung in Verbindung mit Luftfahrzeugen; Entwurf, Herstellung, Montage, Reinigung Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen, soweit nicht anderweitig vorgesehen; Handhabung, Transport, Test oder Inspektion von Luftfahrzeugkomponenten, soweit nicht anderweitig vorgesehen |
| | Anmerkung:- In dieser Unterklasse werden die folgenden Begriffe oder Ausdrücke in der angegebenen Bedeutung verwendet:
- "Einrichtungen" umfasst Ausrüstungen, einschließlich bewegliche Ausrüstungen, die in Verbindung mit Flugzeugen besonders ausgebildet sind, aber keinen Bestandteil des Flugzeuges selbst darstellen;
- "Bodeneinrichtungen" umfasst auf dem Wasser schwimmende Einrichtungen.
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