B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren | |
B63 | Schiffe oder sonstige Wasserfahrzeuge; dazugehörige Ausrüstung | |
B63C | Zuwasserlassen, Trockenstellen, Docken oder Bergen von Schiffen; Lebensrettung im Wasser; Einrichtungen zum Aufhalten oder Arbeiten unter Wasser; Einrichtungen zum Suchen oder Anzeigen von unter Wasser befindlichen Gegenständen (schwimmende Netze, schwimmende Aufschleppen oder Ähnliches zum Bergen von Flugzeugen aus dem Wasser B63B 35/52) | |
B63C 15/00 | Trockenstellen von Schiffen an Land, soweit nicht durch Docken ["Lagerung von Booten"] [1, 2006.01] |