B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren | |||
B63 | Schiffe oder sonstige Wasserfahrzeuge; dazugehörige Ausrüstung | |||
B63C | Zuwasserlassen, Trockenstellen, Docken oder Bergen von Schiffen; Lebensrettung im Wasser; Einrichtungen zum Aufhalten oder Arbeiten unter Wasser; Einrichtungen zum Suchen oder Anzeigen von unter Wasser befindlichen Gegenständen (schwimmende Netze, schwimmende Aufschleppen oder Ähnliches zum Bergen von Flugzeugen aus dem Wasser B63B 35/52) | |||
B63C 3/00 | Zuwasserlassen oder Trockenstellen z.B. mittels landfester Hellinge; Hellinge (schiffseigene Führungen für Rettungsboote oder dgl. B63B 23/30; Krane, Winden oder dgl. B66; Schiffshebewerke zur Überwindung von Niveauunterschieden E02C) [1, 2006.01] | |||
B63C 3/10 |
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