B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren | |||
B62 | Gleislose Landfahrzeuge | |||
B62H | Fahrradständer oder Motorradständer; Stützen oder Halter zum Abstellen oder Aufbewahren von Fahrrädern oder Motorrädern; Einrichtungen zum Verhüten oder Anzeigen des unerlaubten Gebrauchs oder Diebstahls von Fahrrädern oder Motorrädern; Schlösser als Bestandteil der Fahrräder oder Motorräder; Vorrichtungen zum Fahrenlernen | |||
Anmerkung:
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B62H 1/00 | Stützen oder Ständer, die ein Teil der Fahrräder oder Motorräder bilden oder an ihnen befestigt sind [1, 2006.01] | |||
B62H 1/02 |
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