B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren | |
B62 | Gleislose Landfahrzeuge | |
B62C | Von Tieren gezogene Fahrzeuge | |
Anmerkung:
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B62C 9/00 | Träger oder Halter für Peitschen; Halter für Zügel, soweit sie einen Teil des Fahrzeugs bilden oder an den Fahrzeugen befestigt sind (Zügel oder Peitschen an sich B68B) [1, 2006.01] |