B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren | |
B61 | Eisenbahnen | |
B61K | Hilfseinrichtungen, besonders ausgebildet für Eisenbahnen, sofern nicht an anderer Stelle vorgesehen (Energiespeichernde Bremsen B61H; Schutz des Schienenweges gegen Witterungseinflüsse E01B; Schienenreinigung, Schneepflüge E01H) | |
B61K 1/00 | Überführen von Fahrgästen, Gegenständen oder Fracht zu und von bewegten Zügen; Abhängen oder Kuppeln von Fahrzeugen von oder an fahrende Züge [1, 2006.01] |