B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren | |||
B61 | Eisenbahnen | |||
B61G | Kupplungen besonders ausgebildet für Eisenbahnfahrzeuge; Zug- oder Puffervorrichtungen besonders ausgebildet für Eisenbahnfahrzeuge | |||
Kupplungen besonders ausgebildet für Eisenbahnfahrzeuge | ||||
B61G 3/00 | Kupplungen, bestehend aus ineinanderpassenden Teilen ähnlichen Umrisses oder ähnlicher Form, die ohne Verwendung eines zusätzlichen Gliedes oder zusätzlicher Glieder gekuppelt werden können [1, 2006.01] | |||
B61G 3/10 |
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B61G 3/14 |
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