| B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren |
| | Transportieren |
| B60 | Fahrzeuge allgemein |
| | Anmerkung:- In dieser Klasse wird der folgende Begriff mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
- "Fahrzeug" bedeutet alle Fahrzeuge außer denen, die nur auf eine der folgenden Fahrzeugarten eingeschränkt sind: Schienenfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge, Handkarren, Fahrräder, Motorräder, Zugtierfahrzeuge und Schlitten, die durch die entsprechenden Klassen B61-B64 umfasst werden.
- Der Begriff "Fahrzeug" umfasst somit:
- Fahrzeugmerkmale, die für mehr als eine der oben aufgeführten Arten üblich sind;
- gewisse Merkmale, die nur auf Kraftfahrzeug-, Straßenfahrzeug- oder Geländefahrzeuganhänger eingeschränkt sind.
- Folgende Ausnahmen sollten zum Vorstehenden beachtet werden:
- Die Unterklasse B60B oder B60C umfasst alle Fahrzeugräder und -reifen, ausgenommen Räder für Rollschuhe A63C 17/22, Räder für Modelleisenbahnen A63H 19/22 und besondere Ausführungen von Rädern oder Reifen für Luftfahrzeuge B64C 25/36;
- Die Unterklasse B60C umfasst die Verbindung von Ventilen mit aufblasbaren, elastischen Körpern allgemein und das Anbringen von Ventilen daran und ist in dieser Hinsicht nicht auf Fahrzeuge eingeschränkt;
- Die Unterklasse B60L umfasst bestimmte Teile der elektrischen Ausrüstung aller elektrisch angetriebenen Fahrzeuge;
- Die Unterklasse B60M umfasst bestimmte Teile der Stromzuführungen für jede Art von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen außerhalb der Fahrzeuge;
- Die Unterklasse B60R umfasst Sicherheitsgurte oder Sicherheitsgeschirre in allen Arten von Landfahrzeugen;
- Die Unterklasse B60S bezieht sich auf alle Arten von Fahrzeugen, ausgenommen sind die Wartung von Eisenbahnlokomotiven B61K 11/00, Bodeneinrichtungen für die Luftfahrt B64F oder Reinigungseinrichtungen speziell für Wasserfahrzeuge B63B 57/00, B63B 59/00;
- Die Unterklasse B60T umfasst Bremskontrollsysteme allgemeiner Anwendbarkeit und ist in dieser Hinsicht nicht auf Fahrzeuge eingeschränkt. Sie schließt auch Bremsbetätigungssysteme und einiges andere Zubehör von Bremssystemen für Schienenfahrzeuge ein.
- Die Unterklasse B60V umfasst Luftkissenfahrzeuge an sich und Landfahrzeuge, Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge mit Ausbildungen, die ihnen ermöglichen, wechselweise als Luftkissenfahrzeuge oder teilweise unterstützt durch ein Luftpolster betrieben zu werden.
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| B60K | Anordnung oder Einbau von Antriebseinheiten oder von Kraftübertragungen bzw. Drehmomentübertragungen in Fahrzeugen; Anordnung oder Einbau mehrerer unterschiedlicher Antriebsmaschinen in Fahrzeugen; Zusatzantriebe für Fahrzeuge; Instrumentenausrüstung oder Armaturenbretter für Fahrzeuge; Anordnungen in Verbindung mit Kühlung, Ansaugleitung, Auspuffleitung oder Brennstoffzufuhr für die Antriebseinheiten in Fahrzeugen [1, 2006.01] |
| | Anmerkung:- In dieser Unterklasse werden die folgenden Begriffe oder Ausdrücke mit den angegebenen Bedeutungen verwendet:
- "Zusatzantriebe" bedeutet Antriebe von zusätzlichen oder äußeren Arbeitsmaschinen oder Vorrichtungen durch die Antriebseinheit, die Kraft- bzw. Drehmomentübertragung oder durch andere Teile des Fahrzeugs und schließt die Steuerung bzw. Regelung der Zusatzantriebe mit ein;
- "Kraft- bzw. Drehmomentübertragung" bedeutet alle Antriebsteile, die die Antriebsmaschine, z.B. Fahrzeugmotor, mit den ausgangsseitigen Endgliedern, z.B. den Rädern, verbinden;
- Es ist die dem Klassentitel B60 unmittelbar folgende Anmerkung zu beachten.
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| | Sachverzeichnis der UnterklasseANORDNUNGEN DER ANTRIEBSEINHEITEN | | mit Elektrizität; Dampf oder Gas; innerer Verbrennung oder Strahlantrieb arbeitend; mehrere unterschiedliche Antriebsmaschinen | B60K 1/00;
B60K 3/00;
B60K 5/00;
B60K 6/00 | Anordnung oder Einbau der Antriebseinheit in dem oder angrenzend an das Antriebsrad | B60K 7/00 | Andere Arten | B60K 8/00 | Anordnungen der Steuer oder Regeleinrichtungen | B60K 26/00 | Sicherheitsvorrichtungen | B60K 28/00 | ANORDNUNGEN VON KRAFT- BZW. DREHMOMENTÜBERTRAGUNGEN ODER VON DEREN STEUER- BZW. REGELEINRICHTUNGEN | B60K 17/00,
B60K 23/00 | ANORDNUNGEN VON STEUER- ODER REGELEINRICHTUNGEN FÜR DAS WECHSELGETRIEBE | B60K 20/00 | ANORDNUNG IN VERBINDUNG MIT KÜHLUNG, ANSAUGLEITUNG, AUSPUFFLEITUNG ODER BRENNSTOFFZUFUHR FÜR DIE ANTRIEBSEINHEITEN | B60K 11/00,
B60K 13/00,
B60K 15/00 | ANORDNUNG IN VERBINDING MIT DEM EINSATZ VON NATURKRÄFTEN | B60K 16/00 | ZUSATZANTRIEB | B60K 25/00 | ARTEN DER STEUER- ODER REGELEINRICHTUNGEN | | Vorrichtungen für die selbsttätige Steuerung oder Regelung der Fahrzeuggeschwindigkeit | B60K 31/00 | INSTRUMENTENAUSRÜSTUNG, ARMATURENBRETT | B60K 35/00,
B60K 37/00 |
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| B60K 35/00 | Instrumente, besonders ausgebildet für Fahrzeuge; Anordnung von Instrumenten in oder an Fahrzeugen [1, 2006.01, 2024.01] |
| B60K 35/60 | . | Instrumente, gekennzeichnet durch ihre Position oder relative Anordnung in oder an Fahrzeugen (Anordnungen von Beleuchtungsvorrichtungen auf Armaturenbrettern B60Q 3/10) [2024.01] |
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