B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren | |||
B29 | Verarbeiten von Kunststoffen; Verarbeiten von Stoffen in plastischem Zustand allgemein | |||
B29C | Formen oder Verbinden von Kunststoffen; Formen von Werkstoffen in plastischem Zustand, soweit nicht anderweitig vorgesehen; Nachbehandlung der geformten Erzeugnisse, z.B. Reparieren (Herstellen von Vorformlingen B29B 11/00; Herstellung von geschichteten Erzeugnissen durch Verbinden von zuvor unverbundenen Schichten zur Erzeugung eines Produkts mit bleibend zusammenhängenden Schichten B32B 37/00-B32B 41/00) [4] | |||
Bauteile, Einzelheiten oder Zubehör; Hilfsmaßnahmen [4] | ||||
B29C 33/00 | Formwerkzeuge oder Formkerne; Einzelheiten davon oder Zubehör hierfür [4, 2006.01] | |||
B29C 33/30 |
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