B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren | |
![]() | B27 | Bearbeiten oder Konservieren von Holz oder ähnlichem Werkstoff; Nagelmaschinen oder Klammermaschinen allgemein |
![]() | B27N | Herstellung von Gegenständen im Trockenverfahren, mit oder ohne Zusatz von organischem Bindemittel, aus Spänen oder Fasern, die aus Holz oder anderem lignocellulosehaltigem oder ähnlichem organischen Material bestehen (mit zementartigem Material B28B; Formen von Stoffen in plastischem Zustand B29C; Faserplatten hergestellt aus Suspensionen von Cellulosefasern D21J; Trocknung F26B 17/00) [4] |