B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren | |||
B27 | Bearbeiten oder Konservieren von Holz oder ähnlichem Werkstoff; Nagelmaschinen oder Klammermaschinen allgemein | |||
B27G | Zusatzmaschinen oder Zusatzgeräte zum Bearbeiten von Holz oder ähnlichen Werkstoffen; Werkzeuge zum Bearbeiten von Holz oder ähnlichen Werkstoffen (Werkzeuge zum Schleifen B24D; Sägewerkzeuge B27B 33/00; Werkzeuge für Schlitz- oder Stemm-Maschinen B27F 5/02; Werkzeuge zur Herstellung von Holzspänen, Holzschnitzeln, Holzmehl oder dgl. B27L 11/00); Schutzvorrichtungen für Holzbearbeitungsmaschinen oder Holzbearbeitungswerkzeuge | |||
Werkzeuge, die besonders zum Bearbeiten von Holz oder ähnlichen Werkstoffen ausgebildet sind [2] | ||||
B27G 13/00 | Messerköpfe; andere rotierende Schneidwerkzeuge, die besonders zum Bearbeiten von Holz oder ähnlichen Werkstoffen ausgebildet sind (B27G 15/00, B27G 17/00 haben Vorrang) [1, 2006.01] | |||
B27G 13/02 |
|