B | Sektion B — Arbeitsverfahren; Transportieren | |||
B23 | Werkzeugmaschinen; Metallbearbeitung, soweit nicht anderweitig vorgesehen | |||
B23D | Hobeln; Stoßen; Scheren; Räumen; Sägen; Feilen; Schaben; ähnliche spanabhebende Metallbearbeitungsvorgänge, soweit nicht anderweitig vorgesehen (Herstellen von Zahnrädern oder dgl. B23F; Schneiden von Metall durch örtliche Wärmeanwendung B23K; Anordnungen zum Kopieren und Steuern B23Q) | |||
Sägen | ||||
B23D 47/00 | Ausbildung einzelner Teile von Kreissägemaschinen oder Kreissägevorrichtungen (bauliche Einzelheiten dieser Teile an sich B23Q; Einzelheiten oder Bestandteile, z.B. Gehäuse, von tragbaren Werkzeugen mit Kraftantrieb, soweit diese nicht auf den durchgeführten Bearbeitungsvorgang bezogen sind, B25F 5/00) [1, 4, 2006.01] | |||
B23D 47/02 |
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