Der Geltungsbereich der Unterklasse
G01M
ist so umfangreich, dass eine genaue und detaillierte Beschreibung der hier zu klassifizierenden Gegenstände nur auf Hauptgruppen-Ebene möglich ist.
Der Nutzer wird daher auf die nachfolgenden IPC-Definitionen der individuellen Hauptgruppen von
G01M
verwiesen. Die folgende Liste ist als zusätzliche Hilfestellung gedacht.
Prüfen
charakterisiert durch die
untersuchten
Objekte:
Maschinen oder Teile von Maschinen vgl. Definitionen für
G01M 1/00,
G01M 9/00,
G01M 10/00,
G01M 13/00,
G01M 15/00,
G01M 17/00
Konstruktionen vgl. Definitionen für
G01M 1/00,
G01M 3/00,
G01M 5/00,
G01M 7/00
Apparate, soweit nicht anderweitig vorgesehen vgl. Definitionen für
G01M 11/00,
G01M 19/00
Prüfen
charakterisiert durch die
untersuchten
Eigenschaften:
Auswuchten vgl. Definition für
G01M 1/00
Dichtigkeit vgl. Definition für
G01M 3/00
Elastizität, Durchbiegung vgl. Definition für
G01M 5/00
Schwingungs- und Stoßwiderstand vgl. Definition für
G01M 7/00
Aerodynamische Eigenschaften vgl. Definition für
G01M 9/00
Hydrodynamische Eigenschaften vgl. Definition für
G01M 10/00
Optische Eigenschaften vgl. Definition für
G01M 11/00
G01N
betrifft das
Untersuchen
, d.h. das
Prüfen
und Bestimmen, der Eigenschaften von Stoffen, im Gegensatz zu dem
Prüfen
oder Bestimmen von Konstruktionen, Apparaten oder Maschinenteilen, welches von
G01M
umfasst wird.
Kalibrieren |
Feststellen der Qualität eines Mess- oder Prüfgeräts, oder Kontrollieren bzw. Justieren der Messskala eines Prüfgeräts
|
Überwachung | Aufrechterhalten einer kontinuierlichen oder periodischen (menschlichen oder instrumentellen) Beobachtung zu dem Zweck, eine Maßnahme zu ergreifen oder auszulösen, oder ein Signal zu geben, wenn unerwünschte Mess- oder Betriebsbedingungen auftreten |
Untersuchen | Prüfen
oder Bestimmen
|
Prüfen | Bestimmung der Gegenwart, Qualität oder Echtheit eines zu prüfenden Objekts |