B60R
Fahrzeuge, Fahrzeugausstattung oder Fahrzeugteile, soweit nicht anderweitig vorgesehen
Definition
Diese Unterklasse umfasst:
Alle Kategorien von
Fahrzeugen
an sich, die:
-
nicht ausdrücklich von einer anderen Unterklasse der Klasse
B60
als dieser Unterklasse umfasst sind oder
-
nicht strukturell beschränkt sind auf die Fahrzeugkategorien, die vollständig von Unterklassen umfasst sind, die für Schienenfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge, Handkarren, Fahrräder, von Tieren gezogene
Fahrzeugen
oder Schlitten vorgesehen sind.
Fahrzeugkomponenten oder Fahrzeugteile der folgenden Art, seien sie allgemein verwendbar oder besonders für eine für diese Unterklasse geeignete Fahrzeugkategorie ausgebildet:
-
Installationstechnik nutzende Vorrichtungen, die besonders für
Fahrzeuge
ausgebildet sind, oder Umbau an
Fahrzeugen
, um solche Vorrichtungen aufzunehmen, die von Fahrzeuginsassen für sanitäre Zwecke verwendet werden (z. B. Wasserklosetts, Urinale, Spülbecken).
-
Besonders ausgebildete Anordnungen, Vorrichtungen oder Ausrüstungen, um
direkte stoßartige Verletzungen
an Fahrzeuginsassen zu verhindern oder zu verringern (z. B. Airbags, Sicherheitsgurte) oder ansonsten Fahrzeuginsassen direkt zu schützen (z. B. vor einem körperlichen Angriff).
-
Besonders ausgebildete Anordnungen, Vorrichtungen oder Ausrüstungen, um
direkte stoßartige Verletzungen
an Personen zu verhindern oder zu verringern, die nicht im
Fahrzeug
sitzen (z. B. Fußgänger).
-
Anordnungen oder Vorrichtungen, um den unbefugten Gebrauch von
Fahrzeugen
anzuzeigen oder zu stoppen.
-
Spiegel oder andere optische Vorrichtungen (z. B. Kameras, Bildschirme zur Visualisierung des Verkehrs) besonders ausgebildet für
Fahrzeuge
oder ihre Anordnungen an
Fahrzeugen
, die während der Fahrt oder des Fahrzeugbetriebs zur Unterstützung des Sehens externer Objekte verwendet werden.
-
Außen oder innen an
Fahrzeugen
angeordnete Abteile oder Vorrichtungen, die vor allem zum Halten oder Aufnehmen verstauter Gegenstände für die Fahrzeuginsassen gedacht sind (z. B. Gepäck, Karten, Ski).
-
Außen oder innen an
Fahrzeugen
angeordnete Vorrichtungen oder Anordnungen, um Gegenstände für die Fahrzeuginstandhaltung (z. B. Werkzeuge, Wagenheber) zu halten.
-
Außen oder innen an
Fahrzeugen
angebrachte Vorrichtungen oder Anordnungen, um von Fahrzeuginsassen benutzte, nicht für den Gebrauch der
Fahrzeuge
wesentliche Gegenstände (z. B. Fernseher, Schminkspiegel) oder Fahrzeugteile (z. B. Lautsprecher) zu befestigen.
-
Elektrische oder Fluid-Schaltkreise oder Anordnungen von elektrischen oder fluidischen Schaltkreiselementen in solchen Schaltungen, die besonders für den Gebrauch bei
Fahrzeugen
ausgebildet sind.
-
Besonders für die Schmierung von
Fahrzeugen
ausgebildete Anordnungen, Vorrichtungen oder Ausstattungen.
-
Besonders ausgebildete Tritte oder andere Fahrzeugteile zum Tragen von Fahrzeuginsassen (z. B. Trittbretter), die von Fahrzeugbenutzern beim Besteigen von
Fahrzeugen
äußeren Fahrzeugteilen benutzt werden.
-
Äußere Bauteile von
Fahrzeugen
, die in erster Linie zum Schützen von
Fahrzeugen
(z. B. Stoßstangen) oder von besonderen Fahrzeugteilen (z. B Kühlerschutz) vor der Beschädigung durch Zusammenstoß mit anderen
Fahrzeugen
oder Objekten gestaltet sind.
-
Zier- oder Gebrauchsteile für die Außen- oder der Innenausstattung von
Fahrzeugen
.
-
Fahrzeugbauteile für die Kennzeichnung von
Fahrzeugen
oder von Fahrzeugteilen.
-
An
Fahrzeugen
angebaute oder angebrachte Vorrichtungen oder Umbauten an Karosserieteilen von
Fahrzeugen
für Werbezwecke (z. B. Reklameschilder).
Allgemein verwendbare Fahrzeugkomponenten oder Fahrzeugteile, außer für die oben aufgeführten Verwendungsmöglichkeiten und die nicht besonders ausgebildet oder eingeschränkt sind auf den Gebrauch mit:
- Fahrzeugen
, vorgesehen in anderen Unterklassen der Klasse
B60
für diese Unterklasse oder
-
Fahrzeugarten, die vollständig von Unterklassen umfasst sind, die Eisbahnfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge, Handkarren, Fahrräder, von Tieren gezogene
Fahrzeuge
oder Schlitten betreffen.
Beziehungen zu anderen Sachgebieten
Allgemeine Beziehung zwischen
B60R
und anderen Unterklassen, die für Vorrichtungen oder Ausrüstungen zur Verhinderung von Verletzungen an Fahrzeuginsassen vorgesehen sind
B60R
umfasst Sicherheitsvorrichtungen oder Ausrüstungen zum Verhindern oder Verringern von
durch direkten Stoß hervorgerufenen Verletzungen
an Fahrzeuginsassen, sofern sie ausdrücklich für die zur Klasse
B60
gehörenden Fahrzeugarten vorgesehen oder von allgemein verwendbar sind (z. B bei mehreren Fahrzeugarten). Zusätzlich umfasst
B60R
Airbags, Sicherheitsgurte oder Sicherheitsgeschirre, die in Motor- oder Schienenfahrzeuge jeder Bauart (d. h. Landfahrzeuge) verwendet werden.
B60P
umfasst Sicherheitsvorrichtungen zum Sichern oder Befestigen von Lasten außer Fahrzeuginsassen an
Fahrzeugen
.
B64D
(insbesondere
B64D 25/00
) umfasst Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen für Flugzeuge und insbesondere in Flugzeugen verwendete Sicherheitsgurte oder -geschirre.
B63B
(insbesondere
B63B 23/00
) und
B63C
(insbesondere
B63C 9/00
) umfassen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen für Boote oder Schiffe.
A62B 35/00
umfasst Sicherheitsgurte oder -geschirre, die nicht in
Fahrzeugen
verwendet werden oder die nicht auf die Verwendung in
Fahrzeugen
eingeschränkt sind.
Allgemeine Beziehung zwischen
B60R
und anderen Unterklassen, die für Abteile, Haltevorrichtungen oder Einbauvorrichtungen vorgesehen sind
B60R
umfasst Fahrzeugabteile oder Befestigungsvorrichtungen zum Aufbewahren oder Einbau von Gegenständen in einer Nicht-Gebrauchsposition, wenn sie allgemeinen verwendbar sind oder wenn sie nicht besonders für die Fahrzeugart der Unterklasse vorgesehen sind, welche die Fahrzeugart umfasst, an denen sie angebracht sind. Normalerweise sind die aufbewahrten oder befestigten Gegenstände nicht die hauptsächliche Ladung der
Fahrzeuge
(siehe
B60P
Querverweis) und sind beschränkt auf verstaute Gegenstände, welche das persönliche Eigentum ihrer Insassen darstellen (z. B. Gepäck, Skier) oder von deren Insassen beim Reisen (z. B. Karten, Taschenlampen) oder für die Fahrzeuginstandhaltung (z. B. Wagenheber, Werkzeuge) benutzt werden. Die aufbewahrten oder gehaltenen Gegenstände können auch wesentliche oder grundlegende Komponenten der Fahrzeugarten sein, die in den Hauptgruppen-Titeln von
B60R
aufgelistet sind (z. B. Spiegel, Airbags). Darüber hinaus ist
B60R
auch für Vorrichtungen zum Befestigen oder Einbauen von anderen Arten von Gegenständen in einer Gebrauchsposition vorgesehen, aber nur, wenn die befestigten oder eingebauten Gegenstände nicht für den Betrieb des
Fahrzeugs
wesentlich sind (z. B. Dach- oder Deckenverkleidung, Radio) oder zweitrangige Fahrzeugbauteile (z. B. Verdrahtung für elektrische Schaltkreise) sind.
Andere Fahrzeugunterklassen sind für Abteile oder Bauteileinbau-Vorrichtungen vorgesehen, wenn sie strukturell auf den Gebrauch bei nur einer bestimmten, woanders vorgesehenen Fahrzeugart beschränkt sind. Die Ausnahme für diese Aussage gilt für solche wesentlichen oder grundlegenden Fahrzeugbauteile, für die ausdrücklich bestimmte Gruppen von
B60R
vorgesehen sind (z. B. Fahrzeugspiegel, Stoßstangen, Sicherheitsgurte). Andere
Fahrzeug
-Unterklassen sind für Abteile oder Bauteil-Einbauvorrichtungen vorgesehen, wenn sie Gegenstände unterbringen, positionieren oder halten sollen, welche die unterscheidungswesentlichen oder hauptfunktionalen Bauteile für ihre Fahrzeugart darstellen (z. B. Luftvorhang-Düse für Luftkissenfahrzeug). Allerdings müssen unter diesen Umständen die Funktionsbauteile der
Fahrzeuge
für ihren Hauptzweck in der befestigten oder untergebrachten Position benutzbar sein oder leicht von einer Aufbewahrungsposition zu einer Gebrauchsposition umsetzbar sein (z. B.
B62D 25/08
für Motorabteile,
B60J 1/16
für in den Nichtgebrauchsbereich von Türen verschiebbare Fahrzeugfenster),
B60Q 1/05
für versenkbare Fahrzeugscheinwerfer) statt lediglich transportierte Fracht darzustellen.
Wichtige Querverweise für die Klassifizierung in dieser Unterklasse
Diese Unterklasse umfasst nicht:
Feuerverhütung, Verhüten der Brandausbreitung oder Feuerlöschung besonders ausgebildet für
Fahrzeuge
| A62C 3/07 |
Kühlungs-, Heizungs- oder Belüftungsvorrichtungen für Abteile, die Waren in Personenfahrzeugen aufbewahren
| B60H 1/00 |
Besondere Behälter, Abteile oder Halter bei
Fahrzeugen
für die Abfälle, Lebensmittel, Getränke oder Zigaretten der Insassen
| B60N 3/00 |
Fahrzeuge
mit Wohneinrichtungen (z. B. Wohnwagen mit Klosetts oder Badezimmern)
| B60P 3/32 |
Sicherheitsvorrichtungen an
Fahrzeugen
zum Sichern oder Befestigen von Lasten außer den Insassen
| B60P 7/06 |
Informative Querverweise
Folgende Stellen, die für eine Recherche interessant sein könnten, sollten beachtet werden:Glossar
In dieser Unterklasse werden die folgenden Begriffe oder Ausdrücke in der angegebenen Bedeutung verwendet:Durch direkten Stoß hervorgerufene Verletzung
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diese besteht in Verletzungsarten an Fahrern oder Mitfahrern innerhalb eines Fahrzeugs, die beim Anstoßen eines Körperteils eines Fahrzeuginsassen an einem Bauteil verursacht wird, das sich innerhalb der Fahrgastzelle seines Fahrzeugs befindet oder ein Teil derselben bildet (z. B. ein durch eine Stoßstange betätigter Airbag, speziell zum Schutz eines Insassen vor dem Aufprall auf dem Lenkrad im Gegensatz zu einer Energie-Aufnehmenden Stoßstange zum Schutz des Fahrzeugs) und besteht für Nicht-Fahrzeuginsassen in Verletzungsarten, die beim Anstoßen eines Körperteils eines Nicht-Fahrzeuginsassen an einem äußeren Bauteil eines Fahrzeugs verursacht wird (z. B. ein durch eine Stoßstange aktiviertes Sicherheitsnetz zum Auffangen eines Fußgängers vor dem Aufprallen auf das Fahrzeug speziell zum Schutz des Fußgängers im Gegensatz zu einem flexiblen Fahrzeugbauteil, das einer Beschädigung aufgrund irgendeiner Art eines Stoßes widersteht).
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Fahrzeug
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Dieser Begriff wird innerhalb dieser Unterklasse in den folgenden zwei Bedeutungen verwendet:
- (1) alle Gerätearten (z. B. Kraftfahrzeuge) um Personen oder Güter über erhebliche Entfernungen zu befördern (z. B. zwischen Städten oder zwischen eigenständigen Gebäudekomplexen) über Land, über Wasser oder durch die Luft, außer denen, die auf eine der folgenden Arten begrenzt sind: Eisbahnfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge, Handkarren, Fahrräder, von Tieren gezogene Fahrzeuge oder Schlitten. Darüber hinaus umfasst der Begriff Fahrzeug (i) Fahrzeugmerkmale, die mehr als einer von den oben genannten Fahrzeugarten gemeinsam sind, (ii) bestimmte, auf Kraftfahrzeuge oder Anhänger beschränkte Merkmale und (iii) alle Landfahrzeuge, die besonders für die Sicherheit der Insassen ausgebildete Merkmale haben wie Airbags, Sicherheitsgurte oder Sicherheitsgeschirre.
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(2) In einigen Fällen in dieser Definition wird der Begriff Fahrzeug durch ein anderes Wort näher bestimmt, welches seine Bedeutung außerhalb des Geltungsbereich von (1) herleitet (z. B. Schienenfahrzeug); in solchen Fällen nimmt das Wort Fahrzeug seine breitere lexikalische Bedeutung an.
- Der Leser kann aus dem Sinnzusammenhang bestimmen, ob ein Vorkommen des Wortes Fahrzeug in dieser Definition unter die in (1) oder die in (2) angegebene Bedeutung fällt.
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