Einrichtungen in Luftfahrzeugen oder am Boden zur Steuerung oder Regelung von Luftfahrzeugen innerhalb einer Verkehrsumgebung.
Automatische Landehilfen.
Landehilfen, angebracht im oder am Luftfahrzeug; Sicherheitseinrichtungen, angebracht im oder am Luftfahrzeug, gegen Aufstoßen auf den Erdboden
| B64D 45/04 |
Optische oder akustische Landehilfen am Boden oder auf den Decks von Flugzeugträgern
| B64F 1/18 |
Meteorologie
| G01W 1/00 |
Luftgestützte Funkübertragungssysteme
| H04B 7/185 |
Luftgestützte drahtlose Netze
| H04W 84/06 |
Die Flugverkehrskontrolle (air traffic control, ATC) |
ist eine Dienstleistung von bodengestützten Lotsen, die die Luftfahrzeuge am Boden oder in der Luft leiten
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