G01V 5/22

Definition

Diese Klassifikationsstelle umfasst:

Das Aufspüren von verborgenen Objekten durch Bestrahlung der Ausrüstung oder Person, welche vermeintlich verborgene Objekte mit sich trägt, mit ionisierender Strahlung. Die Strahlungsquelle für ionisierende Strahlung kann natürlich oder künstlich sein, aber liegt außerhalb der zu inspizierenden Ausrüstung.

Das Aufspüren von verborgenen Objekten mittels Anregung einer Sekundäremission durch Bestrahlen mit einer externen Quelle, z.B. die Neutronenaktivierung oder die Röntgenfluoreszenz.

Glossar

Aktiv

Mittels von einer externen Quelle ausgehender ionisierender Strahlung.