G01V 5/20

Definition

Diese Klassifikationsstelle umfasst:

Das Aufspüren von Objekten mittels ionisierender Strahlung mit dem Ziel, Schmuggel oder den Transport nicht deklarierter Objekte zu verhindern.

Das Abtasten von Ausrüstung mittels ionisierender Strahlung zum Verhindern, dass verbotene Objekte in beschränkte Bereiche gebracht werden.

Beziehungen zu anderen Klassifikationsstellen

Diese Gruppe ist eine anwendungsorientierte Stelle, die die spezifische Anwendung des Aufspürens von geschmuggelten oder nicht deklarierten Objekten oder des Detektierens von Versuchen, verborgene oder verbotene Objekte (z.B. Waffen oder Sprengstoffe) in beschränkte Bereiche (z.B. die Sicherheitszonen von Flughäfen) zu bringen, umfasst.

G01N 23/00 ist stattdessen eine funktionsorientierte Stelle, die das Untersuchen von Stoffen (z.B. die Detektion von Verunreinigungen in industriellen Produktionslinien) an sich umfasst, wohingegen G01T eine funktionsorientierte Stelle für Strahlungsdetektoren an sich ist.

Querverweise

Informative Querverweise

Untersuchen oder Analysieren von Stoffen durch Anwendung von Wellenstrahlung oder Teilchenstrahlung, z.B. Röntgenstrahlen oder Neutronen
G01N 23/00
Messung von Kernstrahlung oder Röntgenstrahlung an sich
G01T