Anordnungen, wobei die Beleuchtungsvorrichtung bei normalem Gebrauch im Fahrzeuginneren angebracht ist und von dort aus Licht spendet, und welche aus dem Einbauort entnehmbar ist als tragbare Beleuchtungsvorrichtung, mit oder ohne verbleibende Verbindung zum Fahrzeug.
Anordnungen im Fahrzeuginneren, besonders ausgebildet für die Aufnahme von tragbaren Beleuchtungsvorrichtungen mit eigener Stromversorgung, die vom Fahrzeug aus wiederaufgeladen werden können, oder für die Aufnahme von tragbaren Beleuchtungsvorrichtungen, die ständig vom Fahrzeug aus mit Strom versorgt werden, z.B. durch ausziehbare Kabel.
Tragbare Beleuchtungsvorrichtungen gekennzeichnet durch Mittel für das Wiederaufladen von Batterien oder Zellen vor Ort sind in F21L 4/08 klassifiziert.
Tragbare Leuchten allgemein | F21L |
Anordnungen von Beleuchtungsvorrichtungen mit eigener Stromversorgung, die vom Fahrzeug aus wiederaufgeladen werden können, sind auch in B60Q 3/88 klassifiziert.