IPC-Stelle: E01F 5/00 [Version 2010.01]

SymbolTypTitel
ESKSektion E — Bauwesen; Erdbohren; Bergbau
E01USKBauwesen
E01KLStraßen-, Eisenbahn-, Brückenbau (Tunnelbau E21D)
E01FUKLZusätzliche Baumaßnahmen, wie die Ausstattung von Straßen oder die bauliche Ausbildung von Bahnsteigen, Landeplätzen für Hubschrauber, Wegweisern, Schneezäunen oder dgl.
E01F 1/00ZWAnordnung oder bauliche Ausbildung zusätzlicher Ausrüstungen für Straßen oder SchienenwegeLandeplätze für Hubschrauber
E01F 1/00HGRBauliche Ausbildung von Bahnsteigen oder Schutzinseln (allgemeine Anordnung von Bahnsteigen B61B)
E01F 3/00HGRLandeplätze für Hubschrauber, z.B. auf Bauwerken (Gestaltung von Flugplätzen B64F; Bauwerke für bestimmte Zwecke E04H)
E01F 5/00HGREntwässern des Unterbaues von Straßen oder des Bettungskörpers von Gleisen durch Gräben, Durchlässe oder Kanäle (Untergrundentwässerung E02D; Abwasserkanäle E03F)
E01F 7/00HGREinrichtungen zum Schutz gegen Schnee, Sandverwehungen, Seitenwind, Schneebretter, Lawinen oder Steinschlag (dauernd installierte Heizeinrichtungen oder Warmluftgebläse an Straßen E01C 11/26)Blendschutzeinrichtungen
E01F 7/02UGR1
.Schneezäune oder ähnliche Einrichtungen, z.B. zum Schutz gegen Sandverwehungen oder Seitenwind (Zäune allgemein E04H 17/00)
E01F 7/04UGR1
.Einrichtungen zum Schutz gegen Schneebretter, Lawinen oder Steinschlag, z.B. Bauten zum Verhindern von Lawinenabgängen, Lawinengalerien (Sichern von Abhängen oder Böschungen E02D 17/20; Dachschneefänger E04D 13/10)
E01F 7/06UGR1
.Blendschutzeinrichtungen (E01F 8/00 hat Vorrang) [3]
E01F 8/00HGREinrichtungen zum Absorbieren oder Reflektieren von luftübertragenem Verkehrslärm von Straße oder Schiene (Einrichtungen am Boden zur Verminderung von Fluglärm B64F 1/26; allgemeine Baukonstruktionen zum Absorbieren und Reflektieren von Lärm, Absorbieren oder Reflektieren von Lärm bei Bauwerken E04B 1/74) [3]
E01F 8/02UGR1
.besonders ausgebildet zur Aufnahme von Bepflanzung (Behälter zum Anbau von Pflanzen A01G 9/02; Sichern von Böschungen E02D 17/20; Stütz- oder Schutzmauern E02D 29/02) [6]
E01F 9/00ZWAnordnungen zur Erleichterung der Straßenbenutzung
E01F 9/00HGRAnordnung von Wegweisern oder Verkehrszeichen (Signale, Signalsysteme G08; Zeichen, Befestigung derselben an Trägern G09F)Anordnungen zur Erzwingung einer vorsichtigen Fahrweise, z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungsschwellen [1, 6]
E01F 9/011UGR1
.aufrecht stehende Körper, z.B. Markierungspfosten oder LeitpfostenTräger für Verkehrszeichen (Pfosten oder Stangen allgemein E04H 12/00; Befestigungsmittel für Schilder, Paneele oder Tafeln an einem Träger allgemein G09F 7/18) [6]
E01F 9/012UGR2
. .Frei stehend, z.B. Leitkegel, falt- oder aufblasbare Körper [6]
E01F 9/013UGR2
. .leicht entfernbar, z.B. einsetzbar in Straßenpfostensockel (E01F 9/012 hat Vorrang) [6]
E01F 9/014UGR2
. .Lagern, Transportieren, Aufstellen oder Wiedereinsammeln von transportablen Vorrichtungen [6]
E01F 9/015UGR2
. .mit Reflektoren, z.B. mit Mitteln zum Sauberhalten [6]
E01F 9/016UGR2
. .beleuchtet (zum Verhindern oder Einschränken von Verkehr E01F 13/00) [6]
E01F 9/017UGR2
. .selbstaufrichtend nach Verbiegen oder Verschieben [6]
E01F 9/018UGR2
. .besonders ausgebildet, um beim Verbiegen oder Verschieben abzubrechen, sich zu lösen, zu kollabieren oder sich dauerhaft zu verformen, z.B. bei einem Fahrzeugaufprall [6]
E01F 9/019UGR2
. .dehnbar, zusammenlegbar oder gelenkig gelagert (E01F 9/017 , E01F 9/018 hat Vorrang) [6]
E01F 9/03UGR2
. .Anordnungen zum Befestigen von Wegweisern oder Verkehrszeichen an Sicherheitsabsperrungen oder dgl. [6]
E01F 9/04UGR1
.Markierungen auf StraßenoberflächenRandsteine oder Straßenränder, besonders ausgebildet zum Informieren der Verkehrsteilnehmer, z.B. beleuchtet (als Leiteinrichtung für Fahrzeuge E01F 15/00) [1, 6]
E01F 9/047UGR2
. .besonders ausgebildet für hörbares oder vibrierendes Signalisieren, z.B. Rüttelstreifen, oder zur Erzwingung einer Geschwindigkeitsreduzierung, z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungsschwellen [6]
E01F 9/053UGR2
. .Randsteine oder Straßenränder, besonders ausgebildet zum Informieren der Verkehrsteilnehmer, z.B. beleuchtet [6]
E01F 9/06UGR2
. .MarkierungsnägelMarkierungseinsatzteile
E01F 9/07UGR3
. . .mit abbiegbaren oder verschiebbaren Teilen, mit oder ohne Rückstellung in die ursprüngliche Position, z.B. biegsame Laschen [6]
E01F 9/08UGR2
. .Markierungsstreifen
E01F 9/087UGR3
. . .Trennung von Fahrspuren mit baulichen Maßnahmen, die von einem Überqueren abhalten, ein solches aber nicht verhindern [6]
E01F 9/093UGR3
. . .transportabel zum wiederholten Einsatz an verschiedenen Stellen [6]
E01F 11/00HGREinbetten von Schwellen oder anderen Detektoren in Straßenbelägen oder anderen Straßenoberflächen (auf Druck ansprechende Elemente G01L; Verkehrskontroll- systeme G08G)
E01F 13/00HGRAnordnungen zum Verhindern oder Einschränken von Verkehr, z.B. Schranken oder Sperren (für Bahnübergänge B61L)
E01F 13/02UGR1
.Frei stehend [6]
E01F 13/04UGR1
.bewegbar zum Zulassen oder Verhindern der Durchfahrt [6]
E01F 13/06UGR2
. .durch Verschwenken in die Offenstellung um eine horizontale, in Straßenlängsrichtung verlaufende Achse, d.h. schwingende Sperren [6]
E01F 13/08UGR2
. .durch Verschwenken in die Schließstellung um eine Querachse in der Straßenoberfläche, z.B. hochschwenkbare Abschnitte der Straßenoberfläche, hochschwenkbare Parkplatzabsperrpfosten [6]
E01F 13/10UGR1
.Straßensperren besonders ausgebildet zum Zulassen der Durchfahrt in nur einer Richtung [6]
E01F 13/12UGR1
.zum gewaltsamen Stoppen oder Behindern von Fahrzeugen, z.B. mit Nägeln versehene Matten [6]
E01F 15/00HGRSicherheitseinrichtungen zum Abbremsen, Zurückleiten oder Stoppen von von der Fahrbahn abkommenden Fahrzeugen, z.B. Schutzpfosten oder PollerEinrichtungen zur Verringerung von Schäden an Straßenbauwerken durch Fahrzeuganprall (Anordnungen zum Befestigen von Wegweisern oder Verkehrszeichen an Sicherheitsabsperrungen oder dgl. E01F 9/03; zum gewaltsamen Stoppen von Fahrzeugen E01F 13/00) [1, 6]
E01F 15/02UGR1
.Durchlaufende Sperren entlang von Straßen oder zwischen Fahrspuren (überquerbare Fahrspurtrenneinrichtungen E01F 9/087) [6]
E01F 15/04UGR2
. .im wesentlichen aus langgestreckten Balken oder starren Streifen (E01F 15/10 , E01F 15/12 haben Vorrang) [6]
E01F 15/06UGR2
. .im wesentlichen aus Kabeln, Netzen oder dgl. (E01F 15/10 , E01F 15/12 haben Vorrang; Schutzmaßnahmen gegen Steinschlag E01F 7/04; Bremseinrichtungen für Flugzeuge B64F 1/02) [6]
E01F 15/08UGR2
. .im wesentlichen aus Wänden oder wandartigen Elementen (E01F 15/10 , E01F 15/12 haben Vorrang) [6]
E01F 15/10UGR2
. .tragbar, z.B. für zeitweiligen Gebrauch [6]
E01F 15/12UGR2
. .und mit Einrichtungen, die ein gelegentliches Passieren erlauben z.B. für Notfallfahrzeuge [6]
E01F 15/14UGR1
.besonders ausgebildet für örtlich begrenzten Schutz, z.B. für Brückenpfeiler, für Verkehrsinseln [6]