| F | Sektion F — Maschinenbau; Beleuchtung; Heizung; Waffen; Sprengen |
| F02 | Brennkraftmaschinen; mit Heißgas oder Abgasen betriebene Kraftmaschinenanlagen |
| F02B | Brennkraftmaschinen mit innerer Verbrennung mit Verdrängerwirkung; Brennkraftmaschinen allgemein (Gasturbinenanlagen F02C; mit Heißgas oder Verbrennungsgasen betriebene Kraftmaschinenanlagen, wobei die Kraftmaschinen mit Verdrängerwirkung arbeiten F02G) |
| F02C | Gasturbinenanlagen; Lufteinlässe für Strahltriebwerke; Steuern oder Regeln der Brennstoffzufuhr in Luft ansaugenden Strahltriebwerken (Ausbildung der Turbinen F01D; Strahltriebwerke F02K; Ausbildung der Verdichter oder Gebläse F04; Feuerungen, bei welchen die Verbrennung in einem Fließbett aus Brennstoffen oder anderen Partikeln stattfindet F23C 10/00; Gasturbinen-Brennkammern F23R; Verwendung von Gasturbinen in Kompressionskälteanlagen F25B 11/00) |
| F02D | Steuern oder Regeln von Brennkraftmaschinen (Vorrichtungen an Fahrzeugen für die selbsttätige Steuerung oder Regelung der Fahrzeuggeschwindigkeit nur eines Unteraggregats B60K 31/00; gemeinsame Steuerung oder Regelung von Fahrzeug-Unteraggregaten verschiedenen Typs oder verschiedener Funktion, Antriebs-Steuerungssysteme von Straßenfahrzeugen für andere Zwecke als der Steuerung oder Regelung eines einzelnen Aggregats B60W) [4, 2006.01] |
| F02F | Zylinder, Kolben oder Gehäuse für Brennkraftmaschinen; Dichtungsanordnungen in Brennkraftmaschinen [2] |
| F02G | Mit Heißgas oder Verbrennungsgasen betriebene Kraftmaschinenanlagen, wobei die Kraftmaschinen mit Verdrängerwirkung arbeiten (Dampfkraftanlagen, mit besonderem Dampf betriebene Anlagen, mit Heißgas oder Verbrennungsgasen zusammen mit anderen Arbeitsfluiden betriebene Anlagen F01K; Gasturbinenanlagen F02C; Strahltriebwerke F02K); Ausnützung oder Verwendung der Abwärme von Brennkraftmaschinen, soweit nicht anderweitig vorgesehen |
| F02K | Strahltriebwerke (Anordnung oder Einbau von Strahltriebwerken in Landfahrzeugen oder Fahrzeugen allgemein B60K; Anordnung oder Einbau von Strahltriebwerken in Wasserfahrzeugen B63H; Steuerung von Fluglage, Flugrichtung oder Flughöhe von Luftfahrzeugen durch Strahlwirkung B64C 15/00, B64U 50/10; Anordnung oder Einbau von Strahltriebwerken in Luftfahrzeugen B64D 27/00, B64U 50/10; Anlagen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Leistung des Arbeitsmediums zwischen Strahlantrieb und einer anderen Antriebsart, z.B. Propeller, aufgeteilt wird, F02B, F02C; Merkmale von Strahltriebwerken, die üblich sind bei Gasturbinenanlagen, Lufteinlässen oder beim Steuern oder Regeln der Brennstoffzufuhr in luftansaugenden Strahltriebwerken F02C) |
| F02M | Zuführen von Brennstoff-Luft-Gemischen oder deren Bestandteilen bei Brennkraftmaschinen allgemein |
| F02N | Anlassen von Brennkraftmaschinen; Anlasshilfen für Brennkraftmaschinen, soweit nicht anderweitig vorgesehen |
| F02P | Zündung von Brennkraftmaschinen mit innerer Verbrennung, ausgenommen Kompressionszündung; Prüfen des Zündzeitpunkts bei Brennkraftmaschinen mit Kompressionszündung (besonders ausgebildet für Rotationskolben- oder Schwenkkolbenmaschinen F02B 53/12; Zündung von Verbrennungseinrichtungen allgemein, Glühkerzen F23Q; Messen physikalischer Veränderlicher allgemein G01; Steuern und Regeln allgemein G05; Datenverarbeitung allgemein G06; elektrische Bauelemente allgemein, siehe die Sektion H; Zündkerzen H01T) |